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der Anlage von Wegen zu einer jeden begnügen. Namentlich das letztere
ist unbedingt verlangt und allgemein dnrehgeführt, als notwendige
Grundlage der Selbständigkeit des einzelnen Landwirtes.
Um dieses grosse, schwierige und kostspielige Werk durchzu-
führen, war vor allem die vollständige Zusammenwerfung des bisherigen
Grundbesitzes erforderlich: also die Aufgabe des bisherigen Eigentums
von einem jeden Grundbesitzer, mindestens des betreffenden Acker-
und Wiesenlandes, wofür sich ein Jeder die Zuweisung völlig neuen
Landes gefallen lassen musste. Da dazu niemand ohne Weiteres ge-
Zwungen werden konnte, musste das Gesetz bestimmen, welche Majori-
tät der Beteiligten genügen solle, um die widerstrebenden Gemeinde-
mitglieder zu dem Unternehmen zu zwingen, d. h. zur Provokation des
Verfahrens. Man hat hierbei zu unterscheiden zwischen den sachlichen
und persönlichen Stimmen, also der Zahl der beteiligten Grundbesitzer,
und der Ausdehnung ihres Besitzes, Es erscheint gerechtfertigt beide
zu berücksichtigen und die Majorität beider zu beanspruchen, so dass
über die Hälfte der in betracht kommenden Köpfe mit mindestens
der Hälfte des zusammenzulegenden Landes zur Entscheidung notwen-
lig ist, damit weder eine Anzahl Häusler die Grossgrundbesitzer über-
stimmen können, noch ein Gutsbesitzer und ein paar Grossbauern die
ganze Dorfschaft zu beherrschen vermögen. HKFreilich erscheint es ge-
vechtfertigt, wo dabei nicht in ausreichender Weise das segensreiche
Werk fortschreitet, schliesslich die Regierungsbehörde selbständig zur
Provokation zu ermächtigen.
In Preussen war, wie erwähnt, das Gesetz vom 7. Juni 1821 für Preussische
das ganze Verfahren massgebend, Hiernach konnte jeder Teilnehmer Gesetzgebung
auf Teilung antragen. Nach der Verordnung vom 28. Juli 1838 durfte
die Teilung, wenn Umlegung der Grundstücke damit verbunden war,
nur stattfinden, wenn die Besitzer von mindestens dem vierten Teile
der umzulegenden Ackerländereien den Antrag stellten. Rittergutsbe-
Sitzer, Domanial- und Forstbehörden durften selbständig bei Nachweis
der Notwendigkeit auf Auseinandersetzung provozieren. Seit dem Ge-
setz vom 2. März 1850 konnte aber auch die massgebende Behörde,
die Generalkommission, bei Jassitischen Bauerngütern, bei Gemenglage
Zwischen Gutsherren- und Bauernland nach eigenem Ermessen die Zu-
Sammenlegung veranlassen. In Hannover war nach dem Gesetz von Gesetzgebung
1842 eine Majorität von zwei Dritteln, nach Gesetz von 1856 nur die anderer deut-
Hälfte der sachlichen Stimmen zur Provokation erforderlich; in scher Länder.
Hessen-Nassau war nach den älteren Gesetzen zwei Drittel der
Eigentümer und die Hälfte des zu konsolidierenden Landes, nach Ge-
Setz vom 2. September 1867 nur die einfache Majorität. Das badische
Gesetz vom 21. Mai 1882 verlangt die einfache Maiorität nach Kopf-
zahl und Steuerkapital.
Wie wir gesehen haben, war in Preussen die Zusammenlegung
ursprünglich nur im Zusammenhang mit der Gemeinheitsteilung in Aus-
sicht genommen, weil viel servitutfreies Land vorlag. Wo die Ge-
meinheiten weniger drückend waren, und dieselben daher unbeachtet
gelassen wurden, oder lassitischer Besitz nicht vorhanden war, unter-
blieb daher auch die Zusammenlegung. Das war besonders in einzel-
nen Teilen Schlesiens und in Westphalen der Fall. Ebenso war in den
heu hinzuvetretenen Provinzen eine Nachhilfe notwendig, nachdem das