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sich selbst arbeitet, sondern besonders auch für die kommende Gene-
„ation. Dies psychologische Moment ist in der Landwirtschaft von
weit grösserer Bedeutung, als in Handel und Industrie, weil ein grosser
Teil der Arbeit auf dem Lande nicht eine sofortige Nutzung bringt,
sondern zum :grossen Teile erst nach längerer Zeit zur vollen Geltung
kommt. Das ist fast bei jeder Melioration. der Fall, besonders bei der
Einführung einer neuen Fruchtfolge, die zunächst, auch wenn sie
völlig angemessen ist, bei dem Uebergange Rückschläge zu bringen
oflegt. Noch mehr ist das bei neugepflanzten Bäumen der Fall, die
arst nach vielen Jahren Schatten, Früchte und Balken liefern. Nur
wo warme Anhänglichkeit den Wirtschaftenden mit dem Grundstück
auf Grund der Hoffnung einer dauernden Zusammengehörigkeit ver-
bindet, wird er nicht nur den momentanen Ertrag im Auge haben,
sondern seine nachhaltige Steigerung. Das wird nur ganz der Fall
sein, wenn der Landwirt Eigentümer ist und die Hoffnung hat, dass
da, wo er gesäet und den Boden mit seinem Schweisse gedüngt hat,
auch seine Kinder ernten werden. Bei guter Wirtschaft wird aber die
Leistungsfähigkeit des Landes fortdauernd gesteigert, bei schlechter
oder aussaugender dagegen vermindert. Der Staat hat deshalb ein
Interesse daran, die Anhänglichkeit an die Scholle bei den Landwirten
möglichst zu wahren.
Die Verpachtung wird deshalb nur als ein Notbehelf anzusehen Verpachtung
sein. Die Pacht kommt in verschiedenen Formen vor: als 'Teil- ge-grössererGüter.
wöhnlich Halbpacht (mezzadria), bei der der Naturalertrag geteilt
wird; oder als Geldpacht; als Erb- und Zeitpacht. Die erster-
wähnte Form ist noch in Italien und Südfrankreich sehr ver-
breitet. Sie findet sich auch in Deutschland hier und da bei Wiesen.
Der Vorteil für den Pächter liegt darin, dass das Risiko von Miss-
ernten und sonstigem Ertragsausfall von dem Eigentümer geteilt wird.
Für den letzteren ist aber die Kontrolle ausserordentlich schwierig
wie in den meisten Fällen die Verwertung der Naturalien unbequem.
Die Form ist daher nur für primitivere Kulturstufen berechnet,
Unter Erbpacht versteht man die Ueberlassung eines Grundstücks
Jurch den Eigentümer zur erblichen und veräusserlichen Nutzung an
den Pächter gegen Verpflichtung gewisser Leistungen, die in älterer
Zeit Naturalien und Dienste, später Geldrenten waren. Sie ist der
römischen Emphyteuse nahe verwandt, aber durchaus selbständigen
deutschen Ursprungs. Sie wurde besonders angewendet, um statt des
hörigen einen freien Bauernstand zu bilden, der dem Grundeigentümer
aber dauernde Leistungen schuldig blieb. Besonders haben die
Herrscher versucht, die Domänenbauern in Erbpächter zu verwandeln,
So geschah es von August I. von Sachsen, dem Grossen Kurfürsten,
Friedrich I., Friedrich dem Grossen und Friedrich Wilhelm IIL, obne
indessen eine grosse nachhaltige Wirkung zu erzielen. Das preussische
Edikt vom 14. September 1811 wendete sich auch gegen diese Ein-
richtung, die nur als Uebergang angesehen wurde, indem es die Ab-
{ösbarkeit auch der hierdurch begründeten Lasten aussprach. Man
hielt dieses geteilte Eigentum für einen Hemmschuh ‚der freien
wirtschaftlichen Entwickelung. Auf demselben Wege gehen noch dies
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preussischen Gesetze von 1850 vor, nur noch radikaler, indem dadungf > 29
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