fullscreen: Gesellschaftslehre

468 Die “wichtigsten historischen Formen der Gruppe. 
Existenz von Herrschaftsverhältnissen, genauer gesagt durch diejenige 
einer unbedingten Herrschergewalt: „Die Macht unbedingter Durchset- 
zung des eignen Willens gegen anderen Willen hat nur der Staat.“ Von 
hier aus leitet Jellinek die universale Verbreitung des Staates ab: „Eine 
jede organisierte weltliche Gemeinschaft, die keinen Verband über sich 
hat, ist Staat. Dieses Merkmal ist das einzige, welches die frühesten An- 
fänge der politischen Entwicklung mit den ausgebildeten souveränen 
Staaten der Gegenwart verbindet. Ein solches embryonales Staatsgebilde 
hat aber niemals gemangelt und mangelt auch heute nicht, selbst bei Völ- 
kern mit minimalstem sozialen Leben!).“ Man sieht aus diesen Proben 
zugleich, daß sich die Meinungsverschiedenheiten wenigstens zum Teil auf 
reine Tatsachenfragen beziehen, die nur durch beschreibende Einzel- 
untersuchungen beantwortet werden können. Es handelt sich wesentlich 
darum, wie weit von einer unbedingten Suprematie oder Souveränität 
nach innen hin bei den verschiedenen Gebilden die Rede sein kann. Es 
ist mindestens dogmatische Voreingenommenheit, diese von vornherein 
allen genossenschaftlichen politischen Gebilden abzusprechen. Alfred 
Knabenhans kommt für die australischen Eingeborenen gerade um- 
gekehrt zu dem Ergebnis, daß alle wesentlichen Eigenschaften des Staates 
bei ihren Lokalgruppen bereits vorhanden sind”). Anderseits ist es, wie 
schon angedeutet, mindestens ebenso fraglich, ob man auf der höheren 
Stufe überall von einer unbedingten Suprematie sprechen kann. Im 
ganzen ist es freilich nicht zu leugnen, daß zwischen der genossenschaft- 
lichen und der herrschaftlichen Organisationsform sehr tiefe Unterschiede 
bestehen, vielleicht die tiefsten, die überhaupt in den menschlichen Ge- 
sellschaften vorkommen, nämlich alle diejenigen, die mit der vollen Aus- 
geprägtheit des Machtverhältnisses zwischen den Teilgruppen und seinem 
Fehlen oder bloßen Angedeutetsein verbunden sind. Diese Tatsache 
würde dafür sprechen, das Wort: „Staat“ auf die herrschaftliche Form zu 
beschränken, für die es ursprünglich gebildet ist. Anderseits deckt die 
begriffliche Zergliederung des Staates eine Reihe grundlegender Eigen- 
schaften auf, die auch bei der genossenschaftlichen Form vorhanden sind. 
Es gibt also Gründe für wie gegen den herrschenden Sprachgebrauch. 
Es wird vorläufig also wohl nichts übrigbleiben als zwischen den beiden 
Begriffen des Staates im engeren Sinne und des Staates im weiteren 
Sinne zu unterscheiden. Vor allem aber muß man sich dahin einigen. 
zwischen den Worten und den Tatsachen (oder Begriffen) zu un- 
1) Tellinek, Staatslehre S. 171 fg. und 355. 
2) Alfred Knabenhans, Die politische Organisation bei den australischen 
Eingeborenen, Heft 2 der von mir herausgegebenen Studien zur Ethnologie und Sozio- 
logie, Leipzig 1919, S. 192 fg.
	        
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