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and somit geheimer Gebote oder die öffentliche Lizitation.
Das erstere Verfahren war früher häufig in Gebrauch, ist in der neueren
Zeit aber immer mehr durch das zweite verdrängt, um die Kon-;rolle
zu erleichtern. Bei dem geheimen Gebot nimmt man an, daß
die Bietenden unabhängig voneinander sich veranlaßt sehen, das ihnen
angängig erscheinende höchste Gebot sofort abzugeben, um nicht durch
»inen Konkurrenten überboten und damit verdrängt zu werden. Indessen
werden auch leicht zu niedrige Gebote abgegeben, in der Annahme,
daß keine Konkurrenten vorhanden sind, oder die Gebote in
dem Argwohn unterlassen, daß von anderer Seite ein zu hohes Gebot
in Aussicht steht. Die öffentliche Lizitation erscheint als die
natürlichste und angemessenste Form. Eine Gefahr liegt darin, daß
lie Konkurrenten sich im Momente verleiten lassen, zu weit zu gehen
und nicht zur ruhigen Ueberlegung die nötige Zeit haben. Doch wird
dieses gemildert, wenn die Regierung nicht, wie das allgemein der
Fall ist, an das höchste Gebot gebunden ist, sondern die Auswahl
anter den Meistbietenden hat.
Als Grundsätze bei der Verpachtung sind die folgenden im Auge
zu behalten: 1. Vor der Verpachtung ist ein genauer Anschlag über
den zu erwartenden Roh- und Reinertrag zu machen, damit die Rezierung
einen Anhalt gewinnt zur Bestimmung eines Minimalbetrages,
den sie bei der Lizitation aufzustellen hat, um sich dadurch eine bestimmte
Einnahme vorweg zu sichern. Wird dieses Gebot bei dem
ersten Termin nicht erreicht, so ist ein zweiter und dritter Termin
anzusetzen, bis der Zuschlag erfolgen kann.
2. Die Pacht darf nicht zu hoch normiert sein; denn der Pächter
muß einen Lohn für seine Arbeit erlangen, um zu einer angemessenen
Bewirtschaftung veranlaßt zu werden. Anderenfalls liegt die Gefahr
einer Devastierung des Gutes durch den Pächter vor, der den eigenen Ruin
vor Augen sieht, oder doch eine Schädigung infolge zu schnellen
Wechsels der wirtschaftenden Persönlichkeiten.
3. Auf die Persönlichkeit des Pächters ist ein besonderes Gewicht
zu legen, sowohl in betreff seiner Tüchtigkeit als Landwirt, wie
bezüglich seiner pekuniären Leistungsfähigkeit und Solidität. Deshalb
muß der Regierung die Möglichkeit geboten sein, den bisherigen
Pächter zu behalten, wenn er sich bewährt hat, entweder durch Bevorzugung
bei der Lizitation oder durch Prolongation der Pacht schon
vor Ablauf der Pachtzeit. Das letztere ist besonders wichtig, damit
ler Wirtschaftende sich von vornherein auf die Fortsetzung seiner
Tätigkeit einrichten kann, um wünschenswerte Meliorationen usw. zur
Durchführung zu bringen.
4. Wie erwähnt, muß von dem Pächter der Nachweis der
Geldmittel verlangt werden, die zu einem angemessenen Betriebe erforderlich
sind. .Je größer diese Mittel sind, um so besser wird sich
die Regierung in jeder Hinsicht stehen.
5. Das Inventarilum wird zweckmäßigerweise besser von dem
Pächter selbst beschafft, als durch die Regierung, die anderenfalls ein
oedeutendes Kapital in den Domänen stecken hat und die Uebernahme
desselben durch den Pächter beanspruchen muß. was diesen in der
freien Auswahl behindert,
6. Die Pachtzeit wird je nach dem Kulturzustande des Landes
verschieden lang zu bemessen sein. Wo die Landwirtschaft erst in
ler Entwicklung begriffen ist, noch viele Meliorationen zu machen