Full text : Finanzwissenschaft (Teil 3)

mäßig durchgeführt werden können, was bei der Verwaltung der
Forsten, Eisenbahnen, Wasserleitungen, Gasanstalten etc. der Fall ist.
Die Bewirtschaftung und Leitung der Unternehmungen durch Beamte,
die vielfach nicht durch Verpachtung ete. zu umgehen ist, pflegt nicht
ausreichend. zu sein, weil der Druck des Privatinteresses dabei nicht
zur Geltung kommt.
3. Jeder Staatsbesitz, der auch vom Staate betrieben wird, ist
der privatwirtschaftlichen Verwertung entzogen. Ist die Ausnutzung
keine vollkommene, so ist der Nachteil ein doppelter, nicht nur für
die Staatskasse, sondern auch für die Volkswirtschaft. Wenn Staatsbergwerke
 schlecht verwaltet werden, so werden nicht so viel Produkte
an das Tageslicht gefördert, als möglich wäre, Arbeitskraft wird vergeudet
 und die Staatseinnahme ist eine unzureichende.
4. Der Staatsbetrieb in größerem Maßstabe erfordert ein bedeutendes
 Beamtenheer, erhöht damit die Zahl von der Regierungsgewalt
 abhängiger Bürger, was den Parlamentarismus beeinträchtigen
kann... Wo außerdem der Beamtenstand nicht völlig intakt ist, tritt
die Gefahr eines ausgedehnten Bestechungswesens hervor.
5. Durch die Uebernahme ausgedehnter wirtschaftlicher Tätigkeit
wird die Staatsgewalt von anderen Aufgaben abgelenkt, und die wirtschaftlichen
 Interessen gewinnen leicht das Uebergewicht. In Ländern,
wo die Staatsgewalt in der Hand einzelner politischer Parteien liegt,
welche einander bekämpfen und in der Herrschaft ablösen, steht die
einseitige Ausbeutung der wirtschaftlichen Macht‘ im Parteiinteresse zu
befürchten, z. B. bei den Eisenbahnen,
6. Die Einnahmen aus Staatsbesitz und Staatsbetrieb sind je nach
den wirtschaftlichen Konjunktüren Schwankungen unterworfen. Je
höher der Prozentsatz ist, den sie von den gesamten Staatseinnahmen
ausmachen, um so schwieriger wird daher die Aufstellung des Staatsbudgets.
 Gerade diese Einnahmen pflegen zu versagen oder doch zu
sinken, wenn der Staat sie am notwendigsten gebraucht, wie in Zeiten
der Krisis, besonders bei Kriegen etc.
Aus dem Gesagten geht hervor, daß im allgemeinen nicht zu
empfehlen ist, den Staatsbesitz bei ausgedehnten Schulden zu konservieren,
 vielmehr nur, wo besondere Gründe dafür nachgewiesen
werden können, die sowohl finanzieller, wie wirtschaftlicher und sozialpolitischer
 Natur sein können. In jedem einzelnen Falle sind deshalb
 die Verhältnisse speziell zu untersuchen. Bei stark steigender
Grundrente z. B. wird es Torheit sein, (rund und Boden aus der
Hand zu geben, was ganz besonders bei der Gemeinde ins Gewicht
fällt, so daß sogar eine Erweiterung des Gemeindebesitzes an Grund
und Boden nur als wünschenswert zu bezeichnen ist. Eine Gemeinde
mit ausgedehntem Eigenbesitz wird ungleich leichter auch höheren
Ausgaben, z. B. für Schulzwecke, sanitäre Anlagen etc. gerecht zu
werden vermögen, als wenn die Mittel für jede Ausgabe erst durch
eine neue Steuer aufgebracht werden müssen. Besonders die städtischen
Gemeinden können durch ausgedehnten Besitz an Grund und Boden
in der Umgebung im allgemeinen nur Vorteil haben. In bezug auf
den Betrieb gelten aber auch für die Gemeinden die oben angeführten
Grundprinzipien.
Selbstverständlich können die Gründe für Konservierung eines
vorhandenen Besitzes ausreichend sein, ohne darum auch für die Vermehrung
 desselben hinlänglich zu erscheinen.
            
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