Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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umgehen entweder durch geschickte Anwendung der Blankett- 
form beim Gesetze?!) oder durch Hinzufügung besonderer Klauseln, 
etwa des Gegenseitigkeits- oder Retorsionsvorbehalts; {wir sahen 
ja, wie wünschenswerth diese vor allem bei solchen Rechtssätzen 
sind, welche die international unentbehrliche Ermächtigung zu 
einem Befehl an Staatsorgane verstärken.?) Fehlen sie hier, so 
muss dem Auslande vielleicht sogar dann geleistet werden, wenn 
es ausdrücklich verzichtet.?) 
Nun meine ich aber, dass wir diese unbedingte Wirkungs- 
kraft dem Landesgesetze nicht zuzuschreiben brauchen, das durch 
die blosse Publikation eines Staatsvertrags im Gesetzblatte zu 
Stande gekommen ist. Denn durch dies Verfahren hat der Gesetz- 
geber seine Satzung in eine deutliche Abhängigkeit von den Ver- 
iragspflichten gebracht. Wenn es richtig ist, dass das so ent- 
standene vertragsgemässe Staatsrecht nicht länger gelten will 
als der Vertrag, so wird es auch, nehme ich an, nicht stärker 
wirken wollen als dieser. Ist also insbesondere nach den früher 
erörterten Regeln das „soll“ des Vertrags in ein landesrechtliches 
‚muss“ übersetzt worden, so ist neben diesem „muss“ die selbst- 
verständliche Einschränkung zu lesen: soweit nicht selbst bei be- 
stehendem Vertrage die vertragsmässige Leistung nicht geschuldet 
ist, Das wichtigste Beispiel finde ich in unseren Auslieferungs- 
verträgen. Sie enthalten vielfach die Vorschrift, dass der Ausge- 
lieferte wegen eines im Vertrage nicht vorgesehenen Delikts nicht 
verfolgt und bestraft werden” dürfe. Durch die Veröffentlichung 
des Vertrags im Reichsgesetzblatte wird, so sahen wir, das ent- 
sprechende Verbot an Staatsanwälte und Richter erlassen. Liefert 
nun der Zufluchtsstaat einen Verbrecher wegen eines nicht kon- 
yentionsmässigen Verbrechens aus, oder willigt er ausdrücklich 
in die strafgerichtliche Verfolgung eines solchen ein, verzichtet 
er also — was natürlich in jedem Falle festzustellen ist, — auf 
lie Anwendung jener Klausel, so cessirt das Verbot, weil hier 
das Reichsrecht die Strafkomnetenz nicht stärker beschränken 
1) S. oben 8. 229f. 
2) Vergl. oben S. 421. 
3) Eximirt z. B. das Gesetz den Exterritorialen ohne jeden Vorbehalt 
von der Gerichtsbarkeit, so ist der Gerichtszwang gegen ihn ausgeschlossen, 
auch wenn sein eigener Staat die Einwilligung zur Eröffnung des Prozesses 
artheilt.. Die Frage ist bekanntlich streitig.
	        
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