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Falle ipso jure sein Ende erreicht, wenn — gleichviel aus
welchem Grunde — der Vertrag nicht mehr für den Staat
verbindlich ist. Das Ausserkrafttreten des Vertrags ist die vom
Gesetze selbst gewollte Resolutivbedingung seiner Geltung.
Es ist dies über jeden Zweifel erhaben, falls der publicirte Ver-
lIragstext selbst eine Bestimmung über die Vertragsdauer enthält.
Diese Vorschrift wird durch die Publikation gesetzliche Vorschrift.!)
Es ist gleichgültig, ob sie sich auf einen genau fixirten Zeitpunkt
bezieht, oder ob sie dessen Bestimmung der Kündigung überlässt,
vielleicht auch die Fortdauer des Vertrags über einen bestimmten
Zeitpunkt in Ermangelung der Kündigung und bis zu dieser vor-
zieht. Auch in den beiden letzten Fällen erklärt das vertrags-
gemässe Gesetz selbst, wenn auch „stillschweigend“, es wolle nach
geschehener Kündigung sofort aufhören zu gelten. Nicht etwa
wird der Regierung die Befugniss „delegirt“, das Ende zu be-
stimmen?) ; nicht eine Verordnung der Regierung lässt die Gesetzes-
kraft verschwinden, sondern das Gesetz verliert seine Kraft, weil
a8 selbst durch die Kündigung des Vertrags erlöschen will.
Aber auch wenn der Vertrag aus ausserordentlichen Gründen,
durch Kriegsausbruch?) oder in Folge vorzeitiger Ausserkraft-
setzung im völkerrechtlichen Zwangsverfahren seine Wirksamkeit
verliert, so endigt mit ihm gleichzeitig das Gesetz. Und zwar
wiederum unmittelbar kraft des im Gesetze selbst enthaltenen
Willens *), nicht kraft einer Willenserklärung des Staatsoberhaupts,
1) Uebereinstimmend Laband IS. 635: Seligmann S. 217f.: Heil-
born a. a. 0. S. 181,
2) So Laband a. a. 0. und im Anschlusse an ihn Stoerk, Archiv für
öffentl. Recht IX S. 35. Dagegen Seligmann 8. 218 Note 1; Heilborn
3, 186 ff., beide aber nicht durchweg mit richtiger Begründung, insbesondere
kann ich Heilborns Bemerkungen S. 189 unten und S. 190 nicht unterschreiben.
3) Es ist ja allerdings streitig, ob und inwieweit der Krieg die Verträge
üler Gegner aufhebt oder nur suspendirt oder gar völlig intakt lässt. Ich
brauche die Frage nicht zu erörtern.
4) Ebenso Bornhäk, Preuss. Staatsrecht II 8. 28; Heilborn S. 196£,,
wohl auch Laband I S. 636. A. M, Seligmann S. 218. (Seine prak-
tischen Bedenken sind wenig beweiskräftig.) — Wenn man sich für die Unab-
hängigkeit der Gesetzesgeltung von der Vertragsgeltung darauf beruft, dass
das Gesetz nicht anders, als wie es entstanden sei, also im konstitutionellen
Staate nicht einseitig von der Regierung aufgehoben werden könne (s, bes.
Zorn, Annalen des Deutschen Reichs 1889. S. 378; Staatsrecht 2. Aufl, I
3. 515; sonderbar Affolter, Archiv für öff. Recht VI 8. 401), so übersieht
man eben.‘ dass das Gesetz selber im fraglichen Falle aufgehoben sein will.