$24 ZWEITER TEIL
Im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen bestehen zwei Arztbypen
: die festangestellten und die im Vertragsverhältnis stehenden Aerzte.
Jede Bezirkskasse verfügt über einen oder mehrere festangestellte
Aerzte. Für mindestens 800 und höchstens 1400 Versicherte ist eine Arztstelle
zu schaffen. Die Leitung des ärztlichen Dienstes bei jeder Bezirkskasse
obliegt dem Chefarzt. An Orten, wo die Versichertenzahl weniger
als 800 beträgt, stellt die Bezirkskasse einen oder mehrere Vertragsärzte an.
Gegenwärtig können die Versicherten ihren Arzt nicht wählen. Sie
haben sich in das Ambulatorium der Krankenkasse oder in die Sprechstunde
des festangestellten oder des Vertragsarztes zu begeben. Bettlägerige
Kranke können einen Arztbesuch beanspruchen.
In des Tschechoslowakei kann die Krankenversicherungsanstalt nach
$ 141 des Gesetzes bestimmen, dass die Berechtigten die Hilfe von
vestimmten Ärzten anzusprechen haben, und dass die durch Berufung
anderer Ärzte aufgelaufenen Kosten nicht ersetzt werden, ausser wen?
es sich um einen dringenden Fall erster Hilfe handelt. Somit legt das Gesetz
kein bestimmtes Arztsystem fest und gewährt den Versicherten die freie
Arztwahl nicht.
„In Ungarn lässt Art. 133, Abs. 2 sowohl das System der festangestellten
Ärzte als auch die beschränkt freie Ärztewahl zu. Seit dem Inkrafttreten
des Gesetzes sind die Ärzte bestrebt, unbeschränkt freie Arztwahl durchzusetzen.
Hingegen ist die Landeskasse für Arbeiterversicherung bestrebt,
den Dienst mit festangestellten und daher ihr veranwortlichen Ärzten zu
bestreiten.
Die Arztstellen werden durch Wettbewerb vergeben. Nach einjährige!
Probezeit wird der Arzt fest angestellt. Der Arztvertrag kann von der
Kasse nur aus zwei wesentlichen Gründen, Disziplinarerkenntnis oder
über ein Jahr währende Berufsunfähigkeit, gekündigt werden.
Jeder Versicherte hat sich an den Kassenarzt zu wenden; durch Berufung
anderer Ärzte aufgelaufene Kosten werden nicht ersetzt, ausser
wenn es sich um einen dringenden Fall handelt. Bei den grossen Kassen;
die mehrere Ärzte beschäftigen, können die Kranken unter diesen Ärzten
wählen ; ferner ergibt sich eine gewisse Freiheit für die Kranken insofern,
als sie sich in ein beliebiges Ambulatorium begeben können.
Seit dem Jahre 1919 ist die Zahl der Kassenärzte in ständigem Wachstum
begriffen. In diesem Jahr gab es 1849 Kassenärzte, und zwar 1243 bel
den. Bezirkskassen und 599 bei den Betriebskassen; Ende 1924 gab ©5
2487 Kassenärzte, und zwar 1665 bei den Bezirkskassen und 822 bei den
Betriebskassen. Die Erhöhung der Zahl der Ärzte entspricht indes der
Erweiterung des Kreises der Versicherten und der Familienangehörigen:
lie auf Krankennfleee Anspruch hahen.
8 3. — Der Arztvertrag
Die Ärzte sind den Krankenkassen gegenüber zur Behandlung
der Versicherten an sich nicht verpflichtet. Die Krankenkassen
müssen daher mit den Ärzten Vereinbarungen zur Sicherstellung
der ärztlichen Versorgung treffen.
Das Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Kasse kann unmittelbar
durch das Gesetz oder auf Grund des Gesetzes durch hoheitlichen
Staatsakt, z. B. durch eine Verfügung der zuständige?
Zentralbehörde, begründet werden. Diesfalls werden die Verbände
der Ärzte und Krankenkassen in der Regel vor Hinausgabe
der Bestimmungen über den Arztvertrag gehört, doch sind Ärzte
und Krankenkassen an die rechtskräftigen Bestimmungen gebunden
und können sie einvernehmlich nicht abändern.