Full text: Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

B orwo V t 
Die deutsche Gesetzgebung hat sich in der nächsten Zeit mit der 
überaus wichtigen Frage der Verlängerung der Privilegien der Reichs 
bank und der Privatnotenbanken zu beschäftigen. Das Bankgesetz 
Dom 14. 1875 bereit bein 9tetd)e baë 9W)t oor, gue# 
1. Januar 1891, alsdann von 10 zu 10 Jahren nach vorausgegan 
gener einjähriger Ankündigung die Reichsbank aufzuheben oder ihre 
sämtlichen Anteile zum Nennwert zu erwerben (§ 41) und den 
übrigen Notenbanken die Befugnis zur Ausgabe voir Vankuoteir zu 
denselben Terruinen ohne Entschädigung zu entzieherr (# 44, Abs. 7). 
Nachdem das Reich vor: diesem Recht beim Ablauf der ersten Kündi 
gungsfrist nur illsoweit Gebrauch gemacht hat, als es den Anteil 
des Reichs am Reingewinn der Neichsbank erhöhtes ist nun bis 
zum 31. Dezember 1899 die Entscheidung zu treffeu, ob und eventuell 
unter welchen Modifikationen die Reichsbank weiter bestehen und die 
Privatnotenbankeir ihr Roteurecht behalten sollen. Die Verhandlungen 
über diese Fragen werderr sich voraussichtlich nicht einfach gestalten. 
Der schon beim ersten Kündigungstermin aur meisten umstrittene 
Punkt, ob die Reichsbank „verstaatlicht", d. h. ob ihre sämt 
lichen Anteile vour Reich erworberr werden sollen, wird auch dieses 
Mal im Mittelpunkt des Interesses stehen. Handel uird Industrie 
fid; ii» Wära biefeö Mreö in einet ^8(0110^0^^^118 beë 
Deutschen Handelstags mit der größten Entschiedenheit gegen die 
Verstaatlichung ausgesprochen, während von agrarischer Seite von 
1 Durch das Gesetz, betr. die Abänderung des Bankgesetzes vom 14. März 
1875, vom 18. Dezember 1889 (R.G.Bl. S. 201).
	        
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