Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

B  orwo  V  t

Die  deutsche  Gesetzgebung  hat  sich  in  der  nächsten  Zeit  mit  der
überaus  wichtigen  Frage  der  Verlängerung  der  Privilegien  der  Reichsbank ­
  und  der  Privatnotenbanken  zu  beschäftigen.  Das  Bankgesetz
Dom  14.  1875  bereit  bein  9tetd)e  baë  9W)t  oor,  gue#
1.  Januar  1891,  alsdann  von  10  zu  10  Jahren  nach  vorausgegangener ­
  einjähriger  Ankündigung  die  Reichsbank  aufzuheben  oder  ihre
sämtlichen  Anteile  zum  Nennwert  zu  erwerben  (§  41)  und  den
übrigen  Notenbanken  die  Befugnis  zur  Ausgabe  voir  Vankuoteir  zu
denselben  Terruinen  ohne  Entschädigung  zu  entzieherr  (#  44,  Abs.  7).
Nachdem  das  Reich  vor:  diesem  Recht  beim  Ablauf  der  ersten  Kündigungsfrist ­
  nur  illsoweit  Gebrauch  gemacht  hat,  als  es  den  Anteil
des  Reichs  am  Reingewinn  der  Neichsbank  erhöhtes  ist  nun  bis
zum  31.  Dezember  1899  die  Entscheidung  zu  treffeu,  ob  und  eventuell
unter  welchen  Modifikationen  die  Reichsbank  weiter  bestehen  und  die
Privatnotenbankeir  ihr  Roteurecht  behalten  sollen.  Die  Verhandlungen
über  diese  Fragen  werderr  sich  voraussichtlich  nicht  einfach  gestalten.
Der  schon  beim  ersten  Kündigungstermin  aur  meisten  umstrittene
Punkt,  ob  die  Reichsbank  „verstaatlicht",  d.  h.  ob  ihre  sämtlichen ­
  Anteile  vour  Reich  erworberr  werden  sollen,  wird  auch  dieses
Mal  im  Mittelpunkt  des  Interesses  stehen.  Handel  uird  Industrie
fid;  ii»  Wära  biefeö  Mreö  in  einet  ^8(0110^0^^^118  beë
Deutschen  Handelstags  mit  der  größten  Entschiedenheit  gegen  die
Verstaatlichung  ausgesprochen,  während  von  agrarischer  Seite  von

1  Durch  das  Gesetz,  betr.  die  Abänderung  des  Bankgesetzes  vom  14.  März
1875,  vom  18.  Dezember  1889  (R.G.Bl.  S.  201).
            
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