Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

376 ru VI. Kapitel,

heit“ besonderer Art, und es ist wohl allgemein bekannt, zu welch’ tiefsinniger
 Unklarheit bisher die endlosen Streitigkeiten um das Gegebene
„Pflicht“ geführt haben. Nennt man „Sittlichkeit“ das Erfüllen göttlicher
 Gebote und Verbote, so ist „Pflicht“ (als „sittliche Pflicht“)
jenes „Sollen“, welches sich darstellt als Betroffenheit von einer Lage,
kraft welcher wegen unsittlichen Verhaltens göttliche Strafe eintreten
wird. Daß aber jener, der sich in besonderer Weise verhält, um einer
Strafe zu entgehen, sich nicht „sittlich“ verhält, haben wir bereits dargelegt,
 so daß also auch ein Verhalten, welches sich darstellt als Erfüllung
 eines göttlichen Gebotes, kein „sittliches“ Verhalten ist, es sei denn,
laß man eben gerade ein Verhalten zur Vermeidung göttlicher Strafe
ein „sittliches Verhalten“ nennt, was aber unmöglich ist, da jener, der sich
in besonderer Weise verhält, um irgend eine eigene Bestrafung zu vermeiden,
 „rein egoistisch“ handelt. Gibt man aber der „Sittlichkeit“
die Grundlage der sogenannten „autonomen Normen“, also der Gebote
und Verbote des eigenen „Gewissens“, so wäre „Pflicht“ eines besonderen
Menschen jene besondere Lage, kraft welcher ihm wegen seines besonderen
 Verhaltens sittliche Reue zugehörig werden wird. Die „nächste
seelische wirkende Bedingung“ dafür, daß jemandem eine „sittliche Reue“
zugehörig wird, gibt stets seine Erfahrung ab, daß er sich in besonderer
Weise verhalten habe, eine „unmittelbare seelische grundlegende Bedingung“
 dafür, daß jemand eine „Sittliche Reue“ gewinnt, gibt aber
stets solches Seelisches ab, welches man „Gewissen“ nennt. „Gewissen“
aber im Sinne von „sittlichem Gewissen“ ist nichts anderes als das Wissen
darum, daß durch besonderes Verhalten der eine andere Seele betreffende
 Interessengesamtzustand verbessert bzw. verschlechtert wird,
so daß also selbstverständlich jenem, dem kein „sittliches Gewissen“ Zzugehört,
 weder ein „Verhalten-Seelenaugenblick sittlicher Gesinnung“
noch eine „sittliche Reue“ zugehörig werden kann. Ebensowenig aber,
wie jemandem bloß kraft seines „Gewissens“ ein „Wollen bzw. Wider-Wollen
 sittlicher Gesinnung“ zugehörig wird, er vielmehr auch besondere
„Unlust bzw. Lust sittlicher Gesinnung“ zugehörig haben muß, um ein
„Wollen bzw, Wider-Wollen sittlicher Gesinnung“ zu gewinnen, wird
jemandem bloß kraft seines „Gewissens“ „sittliche Reue“ zugehörig,
vielmehr nur dann, wenn ihm in besonderem Seelenaugenblicke überdies
 die Empfänglichkeit für jene besondere Unlust zugehört, als welche
sich die „sittliche Reue“ darstellt. Deshalb kann jemand ein sehr klares
„Gewissen“ haben, ohne sich doch jemals „mit sittlicher Gesinnung zu
verhalten“, weil ihm eben die Empfänglichkeit für „Unlust bzw. Lust
sittlicher Gesinnung“ fehlt, und es kann jemand ein sehr klares „Gewissen“
 haben, ohne daß ihm jemals trotz seines Wissens, er habe sich
nicht gemäß seinem „Gewissen“ verhalten, eine „Sittliche Reue“ zugehörig
 wird, weil ihm eben die Empfänglichkeit für solche Unlust
            
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