Full text: Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

787) Privat-⸗, Vereins-⸗, Stiftungs⸗, Gemeindearmenpflege. 329 
armenpflege ist einfach: die Gemeindegenossen kennen sich, bilden eine wirtschaftliche, 
zine sittliche Gemeinschaft; die meisten Menschen haben den Mittelpunkt ihres Lebens 
in der Gemeinde, in der sie wohnen; es handelt sich um Nachbarn, Freunde, Ver— 
wandte, Kunden, Arbeitgeber und ⸗-Nehmer, die ohnedies viel miteinander zu thun 
haben, wirtschaftlich von einander abhängen; zwischen Nachbarn entspringt am leichtesten 
das natürliche Mitleid mit der vor Augen stehenden Not. Von dem geistigen und 
moralischen Charakter der Gemeindegenossenschaft, von ihrer rechtlichen Verfassung, von 
ihren Organen, ihren Vorstehern, ihren Beamten hängt es wesentlich mit ab, ob die 
Gemeinde wirtschaftlich und moralisch gedeiht oder nicht. Die Gemeindeorgane haben 
das größte Interesse, der Armut vorzubeugen, bei der Armenunterstützung sparsam zu 
— 
und Steuern geben ihnen die nötigen Mittel, ihre Organe und Beamten haben durch 
die Schule, die Polizei, die Steuerveranlagung ꝛc. ohnedies mit allen Einwohnern zu thun. 
Freilich gelten diese für die Gemeindearmenpflege sprechenden Eigenschaften nicht 
gleichmäßig von allen Gemeinden. Sie können nach Größe, Geschlossenheit, Volks— 
charakter, Entwickelung ihrer Wirtschaft, ihrer Finanzen, ihres Personals doch sehr ver— 
schieden für den Zweck befähigt sein. Machen wir uns diese Verschiedenheit der Ge— 
meinde, ausgehend von ihrer Größe, noch etwas klar. 
In den kleinen Gemeinden bis etwa 1000 Seelen besteht wohl die genaueste 
gegenseitige Personalkenntnis; es existieren teilweise auch noch starke Gemeinschaftsbande; 
oft herrscht aber auch noch die rohe egoistische Härte primitiver Zeit; meist fehlt es 
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Armenpflegern. Man beschränkt sich hier häufig auf das zweifelhafte Mittel, die paar 
vorhandenen Armen reiheum bei den Familien speisen zu lassen. Für kranke, gebrechliche, 
irre Personen weiß man nicht zu sorgen. In den mittleren Gemeinden von 1000 bis 
20000 Seelen, die einen nicht zu sehr wechselnden Personalbestand haben, trifft das oben 
gegebene Bild der Gemeinde, das für sie als Traͤgerin der Armenpflege spricht, wohl 
am meisten zu; aber doch nicht immer und desto weniger, je stärkeren Zu⸗ und Abzug 
fie hat. In den ganz großen Gemeinden fehlt heute vielsach der sittliche Gemeingeist 
und ebenso die gegenseitige Personalkenntnis; meist ist das Elend groß. Aber wo eine 
gesunde Gemeindeverfassung das sociale Pflichtbewußtsein belebt, haben doch zahlreiche 
Elemente Sinn für eine gute Armenverwaltung, man hat gute Beamte und findet 
zahlreiche brauchbare Bürger für eine ehrenamtliche Thätigkeit; die großen finanziellen 
Mittel sind zu beschaffen; die großen technisch-organisatorijchen Fortschritte der Armen— 
verwaltung in den letzten hundert Jahren gingen hauptsfächlich von großen Städten 
aus. Und die Erkenntnis hat sich in allen Ländern Bahn gebrochen, daß die Zwerg— 
gemeinden zur Armenpflege nicht ausreichen. Deshalb hat England seine zu kleinen 
Kirchspiele zu Armenunionen bis zu 16—60000 Seelen zusammengelegt. Ahnliches 
ist in Preußen oft gefordert, aber kaum ernstlich in Angriff genommen worden. Damit 
hängt es auch zusammen, daß man die größeren Organe der Selbstverwaltung, den 
Kreis, das Oberamt, den Distrikt, das Departement, die Grafschaft, die Provinz vielfach 
zu Zuschüssen an die Gemeindearmenkassen verpflichtet oder ihnen bestimmte Zweige 
und Teile der Armenverwaltung resp. der Armenlast übertragen hat. Auch der Staat 
hat in steigendem Maße Derarliges selbst übernommen. 
Und es hat nicht an theoretischen und praktischen Stimmen gefehlt, die dem Staate 
als solchem die ganze Armenpflege und Armenlast übertragen möchten. Die Unvoll— 
kommenheit der oͤrtlichen Armenpflege hat Frankreich 1793, Bayern 1808 zu einem 
solchen, freilich sehr rasch wieder aufgegebenen Versuche gebracht. So angenehm diefer 
Ausweg für die armen, kleinen Gemeinden wäre, so sehr er die unten noch zu be—⸗ 
prechenden Streitigkeiten über Heimatsrecht und Unterftützungswohnsitz einschränken 
oder gar beseitigen würde — dem Staate und seinen Beamten fehlt doch die lokale 
Kenntnis der Verhältnisse und Personen. Eine Sigatsarmenpflege wäre noch viel mehr 
als die Gemeindearmenpflege eine kommunistische Maßregel, wobei jeder Arme aus dem 
zemeinsamen Topfe möglichst viel ohne Gegengabe haben wollte, wobei das Verani—
	        
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