Full text: Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

791] Heimatrecht und Unterstützungswohnsitz. 333 
den Eltern erworbenes Unterstützungsrecht in deren Heimatgemeinde, es geht nur durch 
Erwerb eines neuen Heimatrechtes verloren; dieses wird dem Nachsuchenden verliehen, 
wenn er volljährig 427 Jahre ohne Unterstützung im neuen Heimatort sich aufgehalten 
hat. Aber auch der Nichtheimatberechtigte muß im Verarmungsfall in der Aufenthalts— 
gemeinde vorläufig unterstützt werden; diese hat nur unter bestimmten Voraussetzungen 
Erstattungsansprüche an die Heimatgemeinde oder den Staat. 
In den meisten anderen Ländern hält man nicht mehr an diesem vererblichen 
Heimatrecht fest, das Leuten ein Anrecht auf Unterstützung giebt, die nicht bloß 25 bis 
50 Jahre aus der Heimat weg sind, sondern auch solchen, die sie nie gesehen haben, 
die also weder durch sittliche noch durch wirtschaftliche Bande mit ihrer sogenannten 
Heimat verknüpft sind. Das weitergehende Princip des sogenannten Unterstützungs⸗ 
wohnsitzes hat mehr und mehr gesiegt, wonach das Recht auf Armenunterstützung einfach 
durch mehrjährige Abwesenheit verloren und mehriährige Anwesenheit von bestimmtem 
Alter an erworben wird. 
Besonders der preußische Staat hat dieses, die Zugehörigkeit zum Staat, nicht die 
zur Gemeinde betonende Princip frühe aufgestellt und energisch durchgeführt; schon das 
Armengesetz vom 28. April 1748, dann das Landrecht, die königl. Verordnung vom 
3. September 1804 näherten sich diesem Ziele. Das Gesetz vom 31. Dezember 1842 
und das diesem nachgebildete deutsche Bundesgesetz vom 6. Juni 1870 proklamierte ein 
die Freizügigkeit möglichst begünstigendes Recht auf Armenunterstützung für jeden 
Staatsbürger; und zwar seit 1870 für jeden, der sich freiwillig, ununterbrochen zwei 
Jahre lang ohne Armenunterstützung, ursprünglich vom 24., jetzt vom 18. an in einem 
Ortsarmenverbande aufgehalten hat; zweijährige Abwesenheit beendigt die Pflicht des 
Ortsarmenverbandes, die Kosten zu tragen. Da es hiernach viele Leute geben wird, welche 
am einen Ort das Recht verloren, am andern es noch nicht wieder erworben haben, so 
ist ihre Unterstützung besonderen größeren Verbänden, den sogenannten Landarmen⸗ 
verbänden (Provinzen, Regierungsbezirken, Großstädten) auferlegt. Eine vorläufige 
Fürsorgepflicht liegt dem Ortsarmenverband auch gegen die anwesenden Verarmten ob, 
die den Unterstützungswohnsitz noch nicht erworben haben; er erhält aber die Kosten 
von dem eigentlich verpflichteten Orts- oder Landarmenverband erstattet. 
Man hat viel gestritten, ob dieses Princip richtig, ob die Frist von zwei Jahren, 
das Alter von 24 oder 18 Jahren richtig sei. Es ist nicht zu leugnen, daß mit diesem 
System viel Streit zwischen den Gemeinden über den Ablauf der Termine und die 
Verpflichtung zur Kostenerstattung und -Tragung entsteht. In den außerdeutschen 
Ländern hat man teilweise andere Zahlen gewählt: in Belgien hat die Gesetzgebung 
wischen 4, 8, 5 und 8 Jahren Aufenthalt geschwankt; in Frankreich gilt, soweit ein 
Rechtsanspruch auf Armenpflege überhaupt existiert, ein Jahr Aufenthalt vom 21. Jahre 
an, in Hsterreich (Gesetz vom 3. Dezember 1896) 10 Jahre vom 28. Jahre an; in 
England hat man die Ausweisung nach füjährigem Aufenthalt 1846 verboten und 
neuerdings sie so erschwert, daß die Beseitigung der Ausweifungsbefugnis überhaupt 
bald zu erwarten ist. 
Alle Härten lassen sich bei keiner Art dieser Normierung beseitigen: irgend welche 
Grenzziehung ist nötig, so lange Freizügigkeit existiert, und die Gemeinden als solche 
die verpflichteten Träger der Armenlast bleiben; die Gründe hierfür haben wir kennen 
gelernt. Die Herabsetzung des Alters und kurzer Aufenthalt wird von den Gemeinden 
— 
jahrelang vertretungspflichtig bleiben wollen. Soweit durch das immer weiter vor— 
dringende Princip des Unterstützungswohnsitzes Härten entstehen, find sie nicht durch 
Rückkehr zum Alten, sondern durch die Teilnahme der größeren, Verbände oder des 
Staates an den Lasten der Gemeindearmenpflege oder durch Übernahme einzelner 
Zweige der Armenpflege seitens dieser Organe zu beseitigen. 
Der Staat muß, außer daß er das Armenrecht ordnet, dasselbe einheitlich kon— 
trollieren, wie es am weitgehendsten in England mit seinem Centralarmenamt, seinen 
Armeninspektoren und Armenrechnungsrevisoren geschehen ist; die zunehmende Thätigkei
	        
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