Full text: Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

348 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. [1806 
seiner Lebenshaltung und in seinem Lohn zurückging, nicht mehr aus. Immer dring— 
licher wurde in den Tagen der wachsenden Armenlast, der Proletarisierung breiter 
Volksschichten 1800— 1860 das Bedürfnis, mehr und bessere Hülfskassen zu gründen. 
Und es war natürlich, daß die Ausbildung des von uns bereits geschilderten Ver— 
icherungsgeschäftes, seiner Grundlagen, seiner Geschäftsformen im Laufe des 19. Jahr— 
hunderts immer mehr Anlaß gab, aus den alten unvollkommenen, genossenschaftlichen 
hülfskassen Versicherungsanstalten zu machen, welche auf ähnlichen mathematisch— 
tatistischen Grundlagen ruhten, ähnlich feste Rechtsansprüche gäben, ähnlich in ihrer 
Zukunft gefichert wären. Man wird sagen können, daß dies vor allem in den letzten 
50 Jahren geschehen ist und dem heutigen verbesserten Arbeiterversicherungswesen seinen 
Stempel aufgedrückt hat. 
Es beruht daher heute in seinem Kerne auf denselben Gedanken wie die den 
Mittelklassen hauptsächlich dienenden Versicherungsanstalten: gewisse Gefahren und 
Schäden, welche die Glieder einer gesellschaftlichen Gruppe bedrohen, sollen gemeinsam 
durch die Gruppe getragen, es sollen hiefür Beiträge von den Beteiligten oder von 
physischen und moralischen Personen, die ein Interesse, eine Verpflichtung für sie haben, 
erhoben, und die gesammelten Mittel nach festen Rechtsgrundfätzen an die Geschädigten 
verteilt werden. Der Unterschied der Arbeiterversicherung von den übrigen Versicherungs— 
arten besteht nur darin, daß die Arbeiterversicherung die älteren Formen der Gilde, der 
genossenschaftlich-brüderlichen Hülfe, die Mittel sammelt, soweit sie kann, und giebt, was 
sie eben hat, die daher nicht so streng nach Rechtsgrundsätzen verfährt, erst nach und 
nach zurückgedrängt und überhaupt nie ganz abgestreift hat; ferner darin, daß auf 
diesem Gebiet die staatliche Gesetzgebung, die Hülfe der Staats- und Gemeindeverwaltung, 
die durch den Staat erfolgte Korporationsbildung viel stärker eingriff; endlich darin, 
daß hier Zuschüsse des Staates, der Gemeinden und der Arbeitgeber eingeführt wurden. 
Es war letzteres nichts Neues: die öffentliche Armenpflege basierte längst auf solchen 
Mitteln; es war ferner ein uraltes sociales Princip, daß der Dienstherr, der Grund— 
herr, der Schiffsführer, der Bergwerkseigentümer für seine kranken, alten, in Not 
befindlichen Leute mit einzutreten hatte. Diese Verpflichtung verwandelte sich jetzt auf 
dem Boden der Großindustrie und des heutigen Versicherungsrechtes in die öffentlich— 
rechtliche Zuschußpflicht der Arbeitgeber zu den Arbeiterversicherungskassen oder gar in 
die Pflicht, für gewisse Schäden (die Unfälle), welche sich als einen Teil der Produktions— 
kosten darstellen, ganz aufzukommen. 
Einige überkluge Juristen haben unter dem Eindrucke dieser bei der Arbeiter— 
versicherung mitwirkenden besonderen Elemente geglaubt, den Begriff der Versicherung 
überhaupt auf die neueren Kranken-, Unfall- und Invaliditätskasseneinrichtungen nicht 
anwenden zu sollen; aber sie widersprechen damit dem Wortlaut der Gesehze, dem all— 
gemeinen Sprachgebrauch und dem Kern der Sache. Wenn man die Arbeiterversicherung 
hegrifflich in zwei selbständige rechtliche und wirtschaftliche Vorgänge, in die staatlich— 
sociale Fürsforgepflicht und die Beitragspflicht der belasteten Kreise auseinanderreißt, 
hut man der ganzen Einrichtung Gewalt an. Unter den Begriff der staatlichen Für— 
orgepflicht fällt auch das Armenwesen, das Erziehungswesen, der Arbeiterschutz u. s. w. 
Die betreffenden juristischen Theoretiker haben bei ihrem engen Versicherungsbegriff nur 
die Merkmale des privatrechtlich-kaufmännischen Versicherungsvertrages im Auge; es 
entgeht ihnen, daß fast bei aller Versicherung eine öffentlich-rechtliche Kontrolle vor— 
ommt, eine gewisse gesellschaftliche Fürsorge mitspielt, und daß in der Mehrzahl der 
Fälle aller Versicherung Leistung und Gegenleistung sich nicht direkt und glatt decken. 
Doch lafsen wir diese juristisch-begrifflichen Erörterungen auf sich beruhen. Am besten 
scheint mir A. Menzel die einschlägigen rechtlichen Begriffe erfaßt zu haben. Wenden 
wir uns zur Sache. Fragen wir, welche realen Lebensverhältnisse au der modernen 
Arbeiterversicherung geführt haben. — 
Wollen wir bei den allgemeinsten Ursachen stehen bleiben, so sind es dieselben, 
welche einerseits das Versicherungswesen überhaupt, andererseits das Armen- und Spar— 
kassenwesen erzeugten. Die Ausldsung der Ralucal, und Eigenwirtschaft, der alten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.