348 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. [1806
seiner Lebenshaltung und in seinem Lohn zurückging, nicht mehr aus. Immer dring—
licher wurde in den Tagen der wachsenden Armenlast, der Proletarisierung breiter
Volksschichten 1800— 1860 das Bedürfnis, mehr und bessere Hülfskassen zu gründen.
Und es war natürlich, daß die Ausbildung des von uns bereits geschilderten Ver—
icherungsgeschäftes, seiner Grundlagen, seiner Geschäftsformen im Laufe des 19. Jahr—
hunderts immer mehr Anlaß gab, aus den alten unvollkommenen, genossenschaftlichen
hülfskassen Versicherungsanstalten zu machen, welche auf ähnlichen mathematisch—
tatistischen Grundlagen ruhten, ähnlich feste Rechtsansprüche gäben, ähnlich in ihrer
Zukunft gefichert wären. Man wird sagen können, daß dies vor allem in den letzten
50 Jahren geschehen ist und dem heutigen verbesserten Arbeiterversicherungswesen seinen
Stempel aufgedrückt hat.
Es beruht daher heute in seinem Kerne auf denselben Gedanken wie die den
Mittelklassen hauptsächlich dienenden Versicherungsanstalten: gewisse Gefahren und
Schäden, welche die Glieder einer gesellschaftlichen Gruppe bedrohen, sollen gemeinsam
durch die Gruppe getragen, es sollen hiefür Beiträge von den Beteiligten oder von
physischen und moralischen Personen, die ein Interesse, eine Verpflichtung für sie haben,
erhoben, und die gesammelten Mittel nach festen Rechtsgrundfätzen an die Geschädigten
verteilt werden. Der Unterschied der Arbeiterversicherung von den übrigen Versicherungs—
arten besteht nur darin, daß die Arbeiterversicherung die älteren Formen der Gilde, der
genossenschaftlich-brüderlichen Hülfe, die Mittel sammelt, soweit sie kann, und giebt, was
sie eben hat, die daher nicht so streng nach Rechtsgrundsätzen verfährt, erst nach und
nach zurückgedrängt und überhaupt nie ganz abgestreift hat; ferner darin, daß auf
diesem Gebiet die staatliche Gesetzgebung, die Hülfe der Staats- und Gemeindeverwaltung,
die durch den Staat erfolgte Korporationsbildung viel stärker eingriff; endlich darin,
daß hier Zuschüsse des Staates, der Gemeinden und der Arbeitgeber eingeführt wurden.
Es war letzteres nichts Neues: die öffentliche Armenpflege basierte längst auf solchen
Mitteln; es war ferner ein uraltes sociales Princip, daß der Dienstherr, der Grund—
herr, der Schiffsführer, der Bergwerkseigentümer für seine kranken, alten, in Not
befindlichen Leute mit einzutreten hatte. Diese Verpflichtung verwandelte sich jetzt auf
dem Boden der Großindustrie und des heutigen Versicherungsrechtes in die öffentlich—
rechtliche Zuschußpflicht der Arbeitgeber zu den Arbeiterversicherungskassen oder gar in
die Pflicht, für gewisse Schäden (die Unfälle), welche sich als einen Teil der Produktions—
kosten darstellen, ganz aufzukommen.
Einige überkluge Juristen haben unter dem Eindrucke dieser bei der Arbeiter—
versicherung mitwirkenden besonderen Elemente geglaubt, den Begriff der Versicherung
überhaupt auf die neueren Kranken-, Unfall- und Invaliditätskasseneinrichtungen nicht
anwenden zu sollen; aber sie widersprechen damit dem Wortlaut der Gesehze, dem all—
gemeinen Sprachgebrauch und dem Kern der Sache. Wenn man die Arbeiterversicherung
hegrifflich in zwei selbständige rechtliche und wirtschaftliche Vorgänge, in die staatlich—
sociale Fürsforgepflicht und die Beitragspflicht der belasteten Kreise auseinanderreißt,
hut man der ganzen Einrichtung Gewalt an. Unter den Begriff der staatlichen Für—
orgepflicht fällt auch das Armenwesen, das Erziehungswesen, der Arbeiterschutz u. s. w.
Die betreffenden juristischen Theoretiker haben bei ihrem engen Versicherungsbegriff nur
die Merkmale des privatrechtlich-kaufmännischen Versicherungsvertrages im Auge; es
entgeht ihnen, daß fast bei aller Versicherung eine öffentlich-rechtliche Kontrolle vor—
ommt, eine gewisse gesellschaftliche Fürsorge mitspielt, und daß in der Mehrzahl der
Fälle aller Versicherung Leistung und Gegenleistung sich nicht direkt und glatt decken.
Doch lafsen wir diese juristisch-begrifflichen Erörterungen auf sich beruhen. Am besten
scheint mir A. Menzel die einschlägigen rechtlichen Begriffe erfaßt zu haben. Wenden
wir uns zur Sache. Fragen wir, welche realen Lebensverhältnisse au der modernen
Arbeiterversicherung geführt haben. —
Wollen wir bei den allgemeinsten Ursachen stehen bleiben, so sind es dieselben,
welche einerseits das Versicherungswesen überhaupt, andererseits das Armen- und Spar—
kassenwesen erzeugten. Die Ausldsung der Ralucal, und Eigenwirtschaft, der alten