Full text: Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

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Der Jahrmarkt und die Messe. 
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englische Tuch im Großen. Aber meist wollten die Großhändler daneben auch im 
einzelnen während der Messe verkausen. Die sich vom 15.—18. Jahrhundert ent⸗ 
wickelnde Haus-⸗, Manufaktur- und Fabrikindustrie hat zuerst hier ihren Absatz gefunden, 
wie auch der Papier- und der Buchhandel. Solcher Meßhandel konnte sich nur an 
den Hauptstraßen und an den Plätzen entwickeln, wo die periodischen Handelszüge halt 
zu machen pflegten. Die Karawanenverfassung, d. h. das gildearlige, periodische Zu— 
sammenausziehen der Kaufleute eines Ortes oder einer Gegend nach bestimmten Handels⸗ 
plätzen stand mit der Organisation des Meßhandels ebenso in Zusammenhang, wie 
die Meßplätze durch den Straßenzwang und das Stapelrecht sich ihre Stellung 
zu sichern suchten. Der Straßenzwang beruhte ursprünglich auf der Thatsache, daß 
überhaupt nur wenige Wege vorhanden waren, daß auf ihnen die Zollstätten lagen, 
daß die Fürsten den Zoll nicht missen, das Geleit nur auf ihnen geben wollten; 
später ließen sich die Handelsstädte Privilegien auf bestimmte Straßeneinhaltung mit 
der Absicht exteilen, daß aller Handel von weither ihren Markt berühren mußte. Zur 
Zeit der Messe hierdurch ein großes Angebot und eine große Nachfrage zu sammeln, 
war der Hauptzweck. Das Stapelrecht war aus der Gewohnheit der durchziehenden 
Händler erwachsen, in der Stapelstadt Rast zu machen, die Waren anzubieten. Die 
für ihren Markt und hauptsächlich für ihre Messen bedachten Stadträte wußten sich 
Privilegien zu verschaffen, welche jeden auf Meilen Entfernung Vorbeisahrenden zwangen, 
auf den städtischen Markt zum Stapel zu kommen, abzuladen, oft gar an den Orts— 
bürger zu verkaufen, unter Umständen die Ware nur auf einen anderen Wagen oder 
ein anderes Schiff umgeladen weiter zu führen. Das Stapelrecht galt das gange Jahr. 
aber es hatte seine Hauptwirkung zur Meßzeit. 
Um die Fremden anzuziehen und ihnen für die Meßzeit das Gefühl der größten 
Sicherheit zu geben, war meist eine besondere Meßbehoörde eingesetzt, als Organ der 
Meßpolizei und Meßgerichtsbarkeit. Der custos nundinarum in der Champagne hatte 
seinen Kanzler, seine Schöffen und seine Notare, er sorgte für das nötige Personal an 
Unterkäufern, Messern, Ausrufern, Trägern, für die bewaffneten Geleitsleute, die den 
Kaufmannszügen entgegengingen, fie zu schützen; er konzeffionierte oder kontrollierte die 
einheimischen und fremden Geldwechsler; bei ihm trug sich jeder Fremde in das Meß⸗ 
register ein; mit ihm verhandelten die Führer der fremden Kaufleute und Handels⸗ 
genossenschaften über Unterkunft, Marktabgaben, Streitigkeiten; er oder seine Beamten 
leiteten das ganze Zahlungsgeschäft. An einigen ersten vorbereitenden Tagen wurden 
die Waren ausgepackt, und ihre Oualität festgeftellt; dann fand ohne Behelligung durch 
die Zollbehörde an den Haupttagen das Meßgeschaͤft statt; endlich folgte der Schluß 
des Warengeschäfts; es wurde konstatiert, was jeder verkauft hatte, und danach fein 
Zoll berechnet. Uud zugleich wurden nun die Zahlungs- und Ausgleichsgeschäfte zu 
Ende geführt. Die ganze Handhabung der Meßfreiheit lag in den Händen der Meß— 
behörde, durch deren Gerechtigkeit, Takt und Geschicklichkeit die Blüte der Messe bedingt war. 
Die Meßfreiheit bestand darin, daß jeder Fremde gegen Repressalien und Strafen, 
Arrest und Klagen, die nicht aus dem Meßgeschäft entsprangen, unbedingt sicher war, 
bestand in der Haftung der Meßbehörde für jeden dem Fremden zugefügten Schaden; — vor 
allem aber in der Sistierung aller oder der meisten Schranken, die für gewöhnlich dem 
Geschäfte der Fremden, der sogenannten Gäste, entgegenstanden. Die lokale Interessenpoliit 
hatte zum Schutze der Gewerbe und des Handels am Ort das Gast- oder Fremden— 
recht dahin ausgebildet, daß kein Gast am Orte für gewöhnlich im Detail verkaufen, 
mit keinem Gast aus drittem Orte ohne die Zwischenhand des Ortsbürgers handeln, 
nicht Feuer und Rauch am Orte halten, meist nicht über so und so viel Tage im Jahr 
am Orte bleiben durfte. Wo die Messe blühte, durfte nun Gast mit Gast handeln, 
er durfte im Detail verkaufen, z. B. Wein ausschenken. Uber das einzelne und die 
Grenzen war immer Streit mit den Orlsbürgern, so vor allem über die Schau, über 
den Gebrauch des lokalen Maßes und Gewichts. Aber im ganzen war das Lebens— 
element der Messe doch die Freiheit von den gewöhnlichen örtlichen Schranken des 
Verkehrs, die rechtliche Gleichstellung von Bürgern und Fremden.
	        
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