374 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. 8832
stosten zurückkommen müssen; sie werden immer viel billiger sein, als es ein Heer
tonkurrierender Privat-Versicherungsagenten wäre.
Versicherungspflichtig sind alle Lohnarbeiter vom vollendeten 16. Jahr an,
einschließlich Lehrlinge und Dienstboten, sowie alle Betriebsbeamten mit bis 2000 Mk.
Jahresverdienst; der Bundesrat kann alle Betriebsunternehmer mit nur einem Lohnarbeiter
und die Hausgewerbetreibenden ohne diese Schranke einbegreifen, was für die Tabak- und
Textilindustrie geschehen ist. Das Recht zur Selbstversicherung steht allen Angestellten zu,
die zwischen 2000 und 3000 Mk. Jahresverdienst haben, und allen kleinen Unternehmern
mit höchftens zwei Lohnarbeitern u. s. w. Bisher Versicherte, deren Versicherungspflicht
aufhört, haben das Recht der Fortsetzung oder Erneuerung. Die Zahl der Versicherten
war 1898 auf 11,5, 1900 auf 18 Mill. gestiegen, die der Rentenempfänger 18900 auf
571000 (1. April 1902 686 107); in den ersten acht Jahren wurden auf 335 634
Invaliden- 326307 Altersrenten bewilligt; die letztere Zahl ist so hoch wegen der be—
sonderen Erleichterung für die Altersrenten in der ersten Zeit. Auf 1000 Versicherte
berechnet Zacher im ersten Jahre 1, im fünfzigsten 1,2 Altersrenten, dagegen in den
gleichen Zeitpunkten O,0 und 11,40 Invalidenrenten. In dem Beharrungszustand nahm
schon die Vorlage von 1888289 1,25 Mill. laufende Renten an, jetzt wird man 1,5 Mill.
schätzen können; Zacher berechnet sür das 50. Jahr den Jahresaufwand für die Alters—
rente auf 186, für die Invalidenrente auf 225,6 Mill. Mk.; von 100 Mk. Rente kommen
dann 5,83 Mt. auf Altersrente und 94,07 auf Invalidenrente; die Invaliden behalten
ihre Renten oft 80 —60 Jahre, die Alten höchstens ein paar Jahre; daher wächst die
erstere Zahl so sehr viel stärker an.
Die Altersrente erhält jeder 1200 Wochenbeiträge zahlende Versicherte vom
70. Jahre an, wie auch seine Arbeitsfähigkeit sei; man muß hoffen, daß es später
möglich sei, sie vom 65. oder gar 60. Jahr an zu bewilligen. Sie soll für jeden Alten
eine Zubuße zu seinem verminderten Verdienst oder sonstigen Einkommen sein. Die
Invälidenrente erhält jeder dauernd erwerbsunfähige Versicherte, der 200 Wochen⸗
beiträge gezahlt hat. Die dauernde Erwerbsunfähigkeit gilt erwiesen, wenn der Be—
treffende insolge von Alter, Krankheit oder anderen Gebrechen dauernd weniger als /
dessen erwirbt, was gesunde Personen ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch
Arbeit verdienen. Auch die über !/e Jahr (früher ein Jahr) ununterbrochen Erwerbs—
unfähigen erhalten für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit eine Rente. Wenn künftig alle
strankenkassen statt ein Viertel- ein Halbjahr unterstützen, so wird die jetzt noch bestehende
harte Lücke in der Unterstützung zwischen Krankengeld und Invalidenrenten ausgefüllt
sein. Außer diesen Renten erstatten die Anstalten in einigen besonderen Fällen einen
Teil der gezahlten Beiträge zurück, z. B. an die sich verheiratenden Mädchen, die die
Versicherung nicht fortsetzen wollen. Und endlich haben fie das Recht, die Kranken-⸗
fürsorge und Angehörigenunterstützung für solche Versicherte zu übernehmen, deren Krank—
heit sie so rechtzeitig und energisch bekämpfen wollen, daß später an Invalidenrente
gespart wird. Dieses in den letzten Jahren sehr ausgebildete Verfahren erstreckte sich
1898 auf 18 7538 Versicherte mit 2,6 Mill. Mk. Aufwand.
Die Kosten für die ganze Versicherung werden so bestritten, daß das Reich für
sede Rente 50 Mk. zugiebt, für die militärpflichtigen Dienstthuer die Beiträge übernimmt,
endlich durch die Post unentgeltlich die Rente auszahlt. Die übrigen zuerst fünfzehn-,
zuletzt viermal so hohen Kosten tragen Arbeitgeber und ⸗nehmer zu gleichen Teilen,
and zwar in der Weise, daß für die fünf gebildeten Lohnklassen (bis 880, 550,
3560, 1150 Mtk. und darüber) verschieden hohe Wochenbeiträge (von 14, 20, 24, 80
und 36 Pf.) durch den Unternehmer bezahlt werden, wovon er die Hälfte am Lohn
abziehen darf. Die Zahlung erfolgt durch Einklebung von käuflichen Wochen-, Mo—
nats⸗, Vierteljahrsmarken der einzelnen Anstalten in Jahresquittungskarten, die bei
den Anstalten gesammelt werden und zuletzt beweisen, wie viele Wochen und an welche
Anstalt für den Inhaber gezahlt wurde. Die Renten stufen sich nach der Zahl der Beiträge
und nach den Lohnklassen ab; die Altersrenten betragen in den fünf Lohnklassen 110,4
zis 230 Mk., die Invalidenrenten im Mindestbetrag 116,4 bis 160 Mk., im Maximal—⸗