372 Drittes Buch. Der gefellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. [830
Hand halten; ihre Gehalte machten nach Hampke 1890 530/0 der Verwaltungskosten aus.
uͤber allzu hohe Verwaltungskosten wurde anfänglich noch mehr geklagt als jetzt.
Sie berechnen sich ganz verschieden, je nachdem man dieses oder jenes einbezieht, je
nachdem man fie mit den gesamten Einnahmen oder Ausgaben oder bloß mit den ge—
zahiten Entschädigungen vergleicht. Nach Zahn haben sie 1885—1808 von 88,8 auf
9,60/0 der Gefamtausgaben abgenommen; Hampke vergleicht sie mit den Entschädigungen,
da betrugen sie 1890 noch 28,80/0 (bei Zahn 12,4). Auf den Kopf der Versicherten
machten sie im Anfang zwischen 25 Pf. und ß Mk, aus (während damals die privaten
Gesellschaften 67 Pf. bis 2,25 Mtk. brauchten und in Prozenten ihrer Gesamtleistung
10 32,80/0). Zacher berechnet für Gegenwart und Zukunft der Unfallversicherung
140 Pf. Verwaltungskosten pro Kopf der Versicherten, während 1890 1,40, 1940
6.40 Mek. Entschädigung auf ihn treffen: das giebt 28 und 65/0. Zacher berechnet
neuerdings, daß, die Privatgesellschaften durchschnittlich dreimal so hohe Verwaltungs—
sosten haͤtten. Übrigens bleiben alle diese Vergleiche wegen der scheinbar unentgelt—
lichen Hülse der öffentlichen Behörden und der Ehrenbeamten bei den Berufsgenossen⸗
schaften und wegen der verschiedenen Berechnung der Beiträge zweifelhaft. Im ganzen
aber muß man annehmen, daß eine gut organisierte öffentliche Zwangsgenossenschaft
viel billiger se,, — aus den oben angeführten Gründen. Das Wichtigste bleibt, daß
nur der Versicherungszwang alle verunglückten Arbeiter sicherstellt, daß die Vereinigung
von Versicherungszwang und freiem Unsallversicherungswesen zu einer peinlichen, läühmen⸗
den staatlichen Kontrolle der Privatgesellschaften notigt, wenn die Arbeiter ganz ge⸗
fichert sein sollen; daß die günstigen Nebenerfolge bei der Privatversicherung fehlen.
Das Princip der deutschen Berufsgenossenschaft läßt mancherlei andere, teilweise bessere
Ausführung zu, als sie jetzt fich im allgemeinen und bei bestimmten Genossenschaften
zeigt. Daß solche Anstalten ohne Gewinnabsicht, mit ihren Sold- und Ehrenbeamten
gut und besser als Privatgeschäfte funktionieren können, scheint doch wohl durch die
deutiche Erfahrung bewiesen.
Die Invaliditäts- und Altersversicherung war der schwierigste Teil des
deutschen socialen Versicherungsprogrammes, wie wir oben sahen. Im deutschen Reichstag
schon 1879 verlangt, in der kaiserlichen Botschaft 1881 in Aussicht genommen, wurde
sie sofort nach Abschluß der Unfallversicherungsgesetze in Angriff genommen; 1887—1889
durch veröffentlichte Grundzüge und Gesetzesvorlagen vorbereitet, kam sie durch das
Gesetz vom 22. Juni 1889 zum vorläufigen Abschluß und wurde durch das Invaliden—
zesetz vom 18. Juli 1899 in manchen einzelnen Punkten verbessert. Die Haupt-—
disküffion bei diesen Beratungen bezog sich auf die Organe, d. h. die Träger der
Versicherung (ob Berufsgenossenschasten, ob Reichsanstalt, ob Provinzial⸗ und Staats—
anstali), auj den Umfang der Verficherten (ob die landwirtschaftlichen Arbeiter sofort
einzubeziehen seien), auf die Gleichheit oder Differenzierung der Beiträge und der Renten
(Ortsklassen, Lohnhöheklassen u. s. w.), endlich auf die Art der Einziehung der Beiträge
(durch Marken, die erst in ein Quittungsbuch, dann in Jahreskarten eingeklebt werden
sollen). Darüber, daß Reich, Arbeitgeber und Arbeiter gemeinsam beitragen sollten,
waren alle Teile einig. Eine organische Angliederung der neuen Einrichtung an die
Berufsgenossenschaften dder an die Krankenkassen wurde von mancherlei Seiten energisch
gefordert, von Regierungen und Reichstag aber nicht ernstlich erstrebt. Große leistungs—
ähige Anstalten, eine Sicherstellung der Renten nach streng versicherungstechnischen
Grundsätzen und damit die sofortige Ansammlung ganz anderer Kapitalmassen als bei
den zwei anderen Zweigen der Arbeiterversicherung, erschienen den maßgebenden Kreisen
als unabweisbare Forderungen.
Man einigte sich auf die Errichtung von 31 geographisch nach Staaten und
Provinzen sich abgrenzenden Anstalten, zu denen eine kleine Zahl (0) vesonderer Kassen
ür Eisenbahnen und Knappschaften kamen; partikularistische Tendenzen wirkten zu dieser
Entscheidung mit; sie hatte aber den Vorteil der Kapital- und Geschäftsdecentralisation,
reilich auch die zwei Nachteile, daß bei der Freizügigkeit der Versicherten die zuletzt
die Rente zahlende Anstalt mit den anderen abrechnen mußte, in die der Betreffende früher