528 Viertes Buch. Die Entwickelung des volkswirtschaftlichen Lebens im ganzen. [1986
und Dienstmannen, deren die Regierung bedurfte; die staatliche Steuerlast wuchs
zewaltig an. Die bestehende Freizügigkeit lockte den Bauern, von dem kleinen zum
zroßen, Vorschüsse gebenden Adel überzutreten oder sonst zu entweichen. Man fesfelte
ihn 1597 nicht rechtlich, aber thatsächlich an die Scholle. Eine feste Verknüpfung des
Bauern mit seinem Ackerland bestand im 15.—16, Jahrhundert deshalb noch kaum,
weil der Boden überwiegend gleich und noch im Überfluß vorhanden war. Erst die
wachsende Steuerlast und die zunehmende Bevölkerung änderte 1597—1700 die ganze
Agrarverfassung; der Bauer leistete außer den hohen Staatssteuern seinem Grundherrn
erhebliche Ertragsquoten und Fronen; 1649 trat an die Stelle des Vertrages zwischen
Grundherr und Bauer die staatliche Eintragung in die Land- und Steuerrolle. Um
die Lasten erträglich zu machen, begann man in den dichter bevölkerten Gegenden,
soweit Ausfiedelung nicht mehr möglich war, die periodische Neuverteilung des Bodens
dorzuschreiben, die teilweise erst spät, im 18. und 19. Jahrhundert und keineswegs
äberall eingeführt wurde. So ist der russische Gemeindebesiß aus Steuerdruck und
Schollenpflichtigkeit erwachsen, er beförderte die Bevölkerungszunahme, hinderte den
technischen Fortschritt. Im 18. Jahrhundert waren alle Bauern Leibeigene, die Grund—
steuer wurde von Peter d. G. in eine Kopfsteuer verwandelt, der Gutsbesitzer für sie haftbar
zemacht und damit seine Gewalt außerordentlich vermehrt. Der Bauer war jetzt recht—
und befitzlos, er wurde Sklave seines Grundherrn und seiner Gemeinde, die ihm den Aus—
crritt verbietet, weil sie für die Steuern haftet. Die Bauernaufstände, das Symptom des
jurchtbar gesteigerten Druckes, begannen 1760, erreichten im Pugatscheffschen (1774) den
Tharakter eines Bauernkrieges, wiederholten sich bis 18834 immer wieder. Von damals
an datieren auch die Reformanläufe, bis sie 18837—61 definitive Gestalt annahmen.
Die neue Gesetzgebung ist vom Kaiser und der Regierung ausgegangen; die egoistischen
Adels- und Großgrundbesitzerinteressen haben sie so weit zu verschlechtern verstanden,
daß es zweifelhaft erscheint, ob sie dem Lande und dem Bauernstande zum Segen
gereicht.
Sie gab den Millionen Leibeigenen die Freiheit, ließ aber den Gemeindebefitz
und damit die Abhängigkeit von der Gemeinde bestehen. Das Schlimmste aber war
die Art der Auseinandersetzung des Bauern mit dem Grundherrn über den Landanteil,
den der Bauer erhält, und die Ablösung der Lasten. Der Bauer erhielt zu wenig Land,
und er mußte für die Befreiung zu hohe Lasten auf sich nehmen. Er verarmte dabei
weiter; statt des patriarchalisch für ihn sorgenden und denkenden Grundherrn kam er
in noch größere Abhängigkeit von der Gemeinde und von den reicheren Bauern, den
„Gemeindefressern“ und den Wucherern. Die Gemeinde kann er auch heute definitiv
aur verlassen, wenn er sein Ablösungskapital abgezahlt hat. Die an sich nötige
Scheidung der großen landlosen Bevölkerung in eigentliche Bauern und bloße Arbeiter
wird durch das Recht auf den Landanteil nicht gehindert, aber zugleich in der schäd—
ichsten Weise vollzogen. Die Mehrzahl der Bauern verarmt, verschuldet sich, ist bis
zur Kraftlosigkeit unterernährt; 50 0/0 aller Bauern auf der schwarzen Erde hat heute
'ein Vieh oder nur ein Stück; 70,7 0/0 der Bauern können von ihrer Ernte nicht leben,
peitere 200/0 ihr Vieh nicht ausreichend unterhalten. Die zunehmende Hausindustrie,
Wanderarbeit, Fabrikarbeit genügt nicht, das Deficit zu decken; die von der Gemeinde
zu den letztern Zwecken Beurlaubten verpachten ihre Landfetzen an Zurückbleibende, ohne
daß diese dadurch eine genügende Existenz bekommen. Wenn im Gouvernement Moskau
3050 aller Fabrikarbeiler beurlaubte Bauern find, so entsteht damit kein normaler
Fabrikarbeiterstand (vergl. II S. 266). Die Regierung hat immer wieder die Ablösungs-
tenten, die sie erhebt, herabgesetzt. Nur eine große weitere Reform, Aufhebung des
Zemeindebefitzes, Verwandelung der noch zu rettenden Bauern in fefte nutzungsberechtigte
Inhaber mit gewissen Verschuldungs-, Veräußerungs-, Vererbungsschranken koöͤnnte helfen.
Kaum irgendwo hat ein so massen hafter Proletarisierungsprozeß sich an die Umbildung
der älteren unfreien Agrarverfassung in moderne freie Formen geknüpft. —
Versuchen wir kurz das Resultat dieser agrarischen Klassenentwickelung der
europäischen Staaten zu ziehen. Wir bemerken im voraus, daß der Prozeß nicht