Burke.
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zo sind wir wahrhaft arm. Oft hat Jemand seinen ganzen
Besitz verloren, weil‘ er sich nicht dazu verstand, Alles zu
seiner Vertheidigung zu wagen.“
Auch andere Zeitgenossen Burke’s haben die sociale Be-
deutung der Grossindustrie und des Proletariats noch nicht
verstanden. Burke beschäftigt sich auch principiell nur ganz
nebenbei mit socialen Fragen; sittliche Fragen und Fragen
der Verfassung sind immer seine Hauptthema. Aber auch
in dieser Beziehung blieb er, wie erwähnt, beschränkt.
Schon in den „Reflecetions‘“ erklärt Burke, dass das Recht
der Krone nicht auf einem Vertrag zwischen Volk und König
beruhe, aber gerade wie die Whigs von 1688 die Staatsver-
fassungstheorien doch nebenbei benutzten, so erkennt er doch
den Staatsvertrag als das an, wodurch der Staat überhaupt
begründet worden sei: „Das gemeine und das statutarische
Recht entspringen beide aus derselben Autorität, welche durch
die allgemeine Uebereinstimmung und den ursprünglichen
Staatsvertrag begründet ist, „communi sponsione reipublicae‘
— und sind‘ deshalb gleichmässig bindend für König und Volk
30 lange, als die Punkte der Uebereinkunft eingehalten wer-
Jen und dieselbe politische Körperschaft bestehen bleibt.“
Also wenn einmal der Staatsvertrag geschlossen ist, So
bindet er alle künftigen Generationen. Warum? , Wenn man
einmal einen Vertrag ursprünglich staatloser Individuen als
möglich, ja als faktisch anerkennt, warum ist nicht Wieder-
auflösung dieses Vertrags und Schliessung eines neuen mög-
lich? Wo hat je ein Vertrag ewiges unabänderliches Recht,
unauflösliche Bande geschaffen? Warum begründet Burke
denn nicht die Entstehung des Staats auf innere natürliche
Nothwendigkeit, warum schliesst er sich der unseligen Fietion
vom Staatsvertrag trotz aller Antipathie gegen metaphvsische
Doctrinen doch: an?
Er ist noch immer der alte Whig und will nichts von
dem besonderen göttlichen Rechte der Krone wissen, das die
„alten Enthusiasten der Prärogative“ verfechten. Aus Gegen-
satz zu dieser Auffassung constatirt er einen menschlichen Ur-
sprung des ganzen Rechts. des ganzen Staatsgesetzes und