Full text: Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

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Erstes Buch, Cap. 2. 
und der Mann, welcher sonst die „natürliche Grossmuth‘ der 
Grundbesitzer preist, entpuppt sich bei dieser Gelegenheit als 
Feind des Adels (Bd. II, S. 579): „Die Entails werden für nöthig 
yehalten, um das ausschliessende Vorrecht des Adels (nobility) 
auf die hohen Ehrenstellen und Aemter ihres Landes zu be- 
aaupten; und da dieser Stand einmal sich einen ungerechten 
Vorzug vor seinen übrigen Mitbürgern angemaasset hat, so hält 
man es, damit er nicht durch Armuth verächtlich werden 
möchte, für gut, ihm noch einen andern Vorzug einzuräumen.‘‘ 
Die vier negativen Reformen, deren Vorbereitung A. Smith 
diente, waren Zeitbedürfnisse: selbst die Gewerbefreiheit 
war gegenüber. verrotteten alten Schranken nöthig und die 
Aufrichtung neuer Ordnungen konnte erst später beginnen. 
Aber A. Smith fordert diese Reformen nicht als zeitweilige 
Nothwendigkeiten, sondern als unbedingt berechtigte Folge- 
rungen des Princips wirthschaftlicher Freiheit; ja es lässt sich 
nicht leugnen, dass dabei die Freiheit der Bewegung des 
Capitals als die wichtigste Forderung erscheint. Buch IV 
Cap. 2 sagt A. Smith: 
„Jedermann bestrebt sich allezeit, die vortheilhafteste 
Anwendung. irgend eines Capitals, das in seinem Vermögen 
steht, zu entdecken; zwar ist es sein eigener Vortheil, und 
nicht der der Gesellschaft, den er sich dabei vorsetzt. Allein 
das Befleissigen auf seinen eigenen Vortheil führt ihn natür- 
licher oder nothwendiger Weise dahin, dass er demjenigen Ge- 
schäfte, das auch für die Gesellschaft am vortheilhaftesten 
ist, den Vorzug giebt.“ 
„Jedermann bestrebt sich nothwendiger Weise, das jähr- 
tiche Einkommen der Gesellschaft so gross zu machen, als 
ihm immer möglich ist — er hat dabei nur seinen eigenen 
Gewinn vor Augen — durch Bedachtsein auf seinen eigenen 
Vortheil jedoch befördert er den der Gesellschaft oft nach- 
drücklicher, als wenn er diesen selbst verfolgte.“ Buch IV 
Cap. 8 wird Colberts Bevormundungssystem verworfen gegen- 
über „dem edelmüthigen Plane der Gleichheit, Gerech- 
tigkeit und Freiheit, jedem zu erlauben, seine eigenen 
Angelegenheiten nach seinem eigenen Gutdünken zu betreiben.“
	        
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