Das hiventat.
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Betriebes dient das Schlußinventar des einen Wirtschaftsjahres
gleichzeitig als Anfangsinventar des unmittelbar folgenden Geschäftsjahres
(ordentliches Inventar). In jedem Rechnungsjahr
müssen somit zwei Inventare (und Bilanzen) vorhanden
sein.
Besondere Anlässe erfordern die Aufstellung eines (außerordentlichen)
Inventars bzw. einer Bilanz im Verlaufe eines Wirtschaftsjahres;
beispielsweise bei der Änderung der Betriebsform
(Eintritt eines Gesellschafters, Umwandlung der Rechtsform);
Auseinandersetzung mit einem ausscheidenden Gesellschafter,
Erbschaftsangelegenheiten (NachlaßInventar)*) (§§ 1993f. BGB),
die freiwillige Liquidation der Unternehmung (Liquidationsbilanz
der Personal- und Kapitalgesellschaften), die zwangsweise Auflösung
bei Vermögensverfall (Konkursbilanz, §§ 122 ff. der Konkursordnung),
Verlegung des Geschäftsjahres auf einen anderen
Termin oder Bücherabschluß während des Betriebsjahres (Zwischenbilanzen
der Kredit-, Semestralbilanzen der Hypothekenbanken),
die Zwischenbilanz im Sinne des § 240 HGB. usf.
Das regelmäßige Schlußinventar und die Schlußbilanz sind
für jenen Zeitpunkt aufzustellen, in dem der Wirtschaftserfolg
der Unternehmung am genauesten sich widerspiegelt, z. B. Ende
der Kampagne, vor Beginn der Saison.
Das Inventar umfaßt zwei Teile:
L Aufzählung der Vermögensstücke, nach Gattungen geordnet,
nach Menge, Preis oder Kurs und Gesamtwert aufgezeichnet.
G. Aufzeichnung der Schulden, ebenfalls nach Gattungen geordnet
und mit ihrem Geldbetrag eingestellt.
Dem Inventar ist nach § 39 HGB. ein das Verhältnis
des Vermögens und der Schulden darstellender Abschluß anzufügen,
d. i. die Vermögensübersicht, die Zusammenstellung
oder die Vermögenshilanz des Inventars im Sinne des HGB.
*) Das Erbschaftsinventar im Sinne des BGB. ist ein unter Milwirkurig
der staatlichen Behörden — durch die Erben unter Zuzie iun ,
durch das Nachlaßgericht auf Antrag der Erben, dmc i v
Strecker, Nachlaßverwalter, Konkursverwalter — au genomme
zeichnis des Nachlasses. Vgl. Seitz, Das Erbschaftsmventar nach dem
Hechte des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dissertation, ar urg