Object : Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

Das  hiventat.

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Betriebes  dient  das  Schlußinventar  des  einen  Wirtschaftsjahres
gleichzeitig  als  Anfangsinventar  des  unmittelbar  folgenden  Geschäftsjahres ­
  (ordentliches  Inventar).  In  jedem  Rechnungsjahr ­
  müssen  somit  zwei  Inventare  (und  Bilanzen)  vorhanden
sein.
Besondere  Anlässe  erfordern  die  Aufstellung  eines  (außerordentlichen) ­
  Inventars  bzw.  einer  Bilanz  im  Verlaufe  eines  Wirtschaftsjahres; ­
  beispielsweise  bei  der  Änderung  der  Betriebsform
(Eintritt  eines  Gesellschafters,  Umwandlung  der  Rechtsform);
Auseinandersetzung  mit  einem  ausscheidenden  Gesellschafter,
Erbschaftsangelegenheiten  (NachlaßInventar)*)  (§§  1993f.  BGB),
die  freiwillige  Liquidation  der  Unternehmung  (Liquidationsbilanz
der  Personal-  und  Kapitalgesellschaften),  die  zwangsweise  Auflösung ­
  bei  Vermögensverfall  (Konkursbilanz,  §§  122  ff.  der  Konkursordnung), ­
  Verlegung  des  Geschäftsjahres  auf  einen  anderen
Termin  oder  Bücherabschluß  während  des  Betriebsjahres  (Zwischenbilanzen ­
  der  Kredit-,  Semestralbilanzen  der  Hypothekenbanken),
die  Zwischenbilanz  im  Sinne  des  §  240  HGB.  usf.
Das  regelmäßige  Schlußinventar  und  die  Schlußbilanz  sind
für  jenen  Zeitpunkt  aufzustellen,  in  dem  der  Wirtschaftserfolg
der  Unternehmung  am  genauesten  sich  widerspiegelt,  z.  B.  Ende
der  Kampagne,  vor  Beginn  der  Saison.
Das  Inventar  umfaßt  zwei  Teile:
L  Aufzählung  der  Vermögensstücke,  nach  Gattungen  geordnet,
nach  Menge,  Preis  oder  Kurs  und  Gesamtwert  aufgezeichnet.
G.  Aufzeichnung  der  Schulden,  ebenfalls  nach  Gattungen  geordnet ­
  und  mit  ihrem  Geldbetrag  eingestellt.
Dem  Inventar  ist  nach  §  39  HGB.  ein  das  Verhältnis
des  Vermögens  und  der  Schulden  darstellender  Abschluß  anzufügen, ­
  d.  i.  die  Vermögensübersicht,  die  Zusammenstellung
oder  die  Vermögenshilanz  des  Inventars  im  Sinne  des  HGB.

*)  Das  Erbschaftsinventar  im  Sinne  des  BGB.  ist  ein  unter  Milwirkurig
der  staatlichen  Behörden  —  durch  die  Erben  unter  Zuzie  iun  ,
durch  das  Nachlaßgericht  auf  Antrag  der  Erben,  dmc  i  v
Strecker,  Nachlaßverwalter,  Konkursverwalter  —  au  genomme
zeichnis  des  Nachlasses.  Vgl.  Seitz,  Das  Erbschaftsmventar  nach  dem
Hechte  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches.  Dissertation,  ar  urg
            
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