A. Smith.
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Solcher Stellen liessen sich noch viele anführen, und es ist
las gegenüber übertriebenen Verehrern von A. Smith nicht
unnöthig. Er war’ kein bornirter Freihandelsfanatiker, er
wollte den Staat den wirthschaftlichen Interessen der Unter-
‘hanen nicht unterordnen, aber er hielt das „laissez faire“ für
das natürlichste Princip der wirthschaftlichen Politik. Dies
zeigt namentlich auch folgende zusammenfassende Stelle aus
Buch IV Cap. 8, wobei zu bemerken ist, dass die dritte Pflicht
des Landesherm der weitern Ausführung zufolge sich doch
auf wenige Fälle beschränkt: „Da nun alle Systeme sowohl
von parteiischen Begünstigungen, als von Einschränkungen
solchergestalt aus dem Wege geräumt worden sind, so tritt
das einfache und deutliche System einer natür-
lichen Freiheit von selbst an ihre Stelle. Einem
Jeden wird, so lange er die Gesetze der Gerechtigkeit nicht
übertritt, die vollkommene Freiheit gelassen, seinen eigenen
Vortheil auf dem ihm selber beliebigen Wege zu suchen, und
sowohl seine Industrie als sein Capital mit denjenigen eines
jeden andern Menschen oder mit denen einer jeden andern
Classe von Leuten mitwerben zu lassen. Der Landesfürst
wird ganz eines Amtes überhoben, dessen Vollziehung er nie-
mals versuchen kann, ohne unzähligen Täuschungen ausgesetzt
zu sein, und zu dessen gehöriger Vollstreckung keine mensch-
liche Einsicht noch Weisheit jemals hinreichen würde: des
Amtes, über die Industrie der Privatleute zu wachen, und
ihre Aufmerksamkeit auf diejenigen Gewerbe zu lenken, die
dem Vortheile der Gesellschaft am zuträglichsten sind, Dem
Systeme der natürlichen Freiheit zufolge hat der Landesherr
aur auf drei Pflichten zu merken: auf drei Pflichten, die zwar
höchst wichtig, aber auch zugleich für gemeine Verstandes-
kräfte deutlich und verständlich sind.
Erstlich auf die Pflicht, die Gesellschaft oder den Staat
vor der Gewaltthätigkeit und dem Einbruche anderer unab-
hängiger Staaten zu schützen. Zweitens auf die Pflicht, so
viel wie möglich jedes Mitglied der Gesellschaft vor der Un-
gerechtigkeit oder Unterdrückung eines jeden andern Mitglieds
derselhen zu hewahren oder die Pflicht, eine genaue Verwal-