Full text: Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

A. Smith. 
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Solcher Stellen liessen sich noch viele anführen, und es ist 
las gegenüber übertriebenen Verehrern von A. Smith nicht 
unnöthig. Er war’ kein bornirter Freihandelsfanatiker, er 
wollte den Staat den wirthschaftlichen Interessen der Unter- 
‘hanen nicht unterordnen, aber er hielt das „laissez faire“ für 
das natürlichste Princip der wirthschaftlichen Politik. Dies 
zeigt namentlich auch folgende zusammenfassende Stelle aus 
Buch IV Cap. 8, wobei zu bemerken ist, dass die dritte Pflicht 
des Landesherm der weitern Ausführung zufolge sich doch 
auf wenige Fälle beschränkt: „Da nun alle Systeme sowohl 
von parteiischen Begünstigungen, als von Einschränkungen 
solchergestalt aus dem Wege geräumt worden sind, so tritt 
das einfache und deutliche System einer natür- 
lichen Freiheit von selbst an ihre Stelle. Einem 
Jeden wird, so lange er die Gesetze der Gerechtigkeit nicht 
übertritt, die vollkommene Freiheit gelassen, seinen eigenen 
Vortheil auf dem ihm selber beliebigen Wege zu suchen, und 
sowohl seine Industrie als sein Capital mit denjenigen eines 
jeden andern Menschen oder mit denen einer jeden andern 
Classe von Leuten mitwerben zu lassen. Der Landesfürst 
wird ganz eines Amtes überhoben, dessen Vollziehung er nie- 
mals versuchen kann, ohne unzähligen Täuschungen ausgesetzt 
zu sein, und zu dessen gehöriger Vollstreckung keine mensch- 
liche Einsicht noch Weisheit jemals hinreichen würde: des 
Amtes, über die Industrie der Privatleute zu wachen, und 
ihre Aufmerksamkeit auf diejenigen Gewerbe zu lenken, die 
dem Vortheile der Gesellschaft am zuträglichsten sind, Dem 
Systeme der natürlichen Freiheit zufolge hat der Landesherr 
aur auf drei Pflichten zu merken: auf drei Pflichten, die zwar 
höchst wichtig, aber auch zugleich für gemeine Verstandes- 
kräfte deutlich und verständlich sind. 
Erstlich auf die Pflicht, die Gesellschaft oder den Staat 
vor der Gewaltthätigkeit und dem Einbruche anderer unab- 
hängiger Staaten zu schützen. Zweitens auf die Pflicht, so 
viel wie möglich jedes Mitglied der Gesellschaft vor der Un- 
gerechtigkeit oder Unterdrückung eines jeden andern Mitglieds 
derselhen zu hewahren oder die Pflicht, eine genaue Verwal-
	        
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