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210—214. Amtliche Ausfertigungen.
ßrfolgt bie Berichtigung ber Zollgebühren bei einem ^aub^oEamte
li. Classe, welches nur für Waaren, bie von einem anberen Amte ber inneren
Untersuchung bereits vollstänbig unterzogen worben sinb, ben Eingangszoll
euizuheben befugt ist, so hat bie Bestätigung barüber burch Aushänbigung einer
ZoRquittung gu gesehen. (%. g?. @ri. i. gw. 1853, %r. 622, i. N. c)
c) lieber mündlich erklärte Waaren.
211. Im Falle mündlicher Waarenerklärungen wirb über bie ent
richteten Zoll- und Nebengebühren eine Zollquittung nach bein Muster 16,
(§. 244, A. U.) und über gebührenfreie Gegenstände, sofern diese Gegenstände
nicht zugleich mit zollpflichtigen Waaren vorkommen, in welchem Falle auch
o ^ il frei behandelten Gegenstände in die Zollquittung aufzunehmen sind
(Z. 224, 227, 234, 235), ein Legitimationsschein nach Muster 23 A. U.
(S- 78*. U.)
<1) Für Reisende.
212. 9r eisenden wird, wenn sie auch keine einer Zoüentrich-
tn»g oder der Anweisung NN ein anderes Anet unterliegende Ge.
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(8. 100 3. O.)
e) Wenn eine schriftliche Bestätigung nicht erthkiten ill
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0 Genauigkeit in der Ausstellung.
214. Die amtlichen Ausfertigungen müssen in genauer Ueberein-
fhmmung mit bem M^te beë gtegifterë, in bleiben Verbucht
kurben, unb be;cehung¿meife mit bem Malte ber benfelben ©runbe
^('^"^ilärung unb bc§ bießfäRigen Bef^^aubefunbe§ auëgesteRt
Sßeber in bem (Register, noch in ber amtlichen ÄuSfertigung foR eine
ßorrcctur vorgenommen werben. Unterlief ein Irrthum, so ist die fehlerhafte
Verbuchung ober Ausfertigung einfach so, baß ber Inhalt leserlich bleibt au
durchstreichen unb es hat bie Verbuchung ober Ausfertigung vom Neuen
s a zuşinben. . (§. 2 42 A. u.)