Contents: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

167 
210—214. Amtliche Ausfertigungen. 
ßrfolgt bie Berichtigung ber Zollgebühren bei einem ^aub^oEamte 
li. Classe, welches nur für Waaren, bie von einem anberen Amte ber inneren 
Untersuchung bereits vollstänbig unterzogen worben sinb, ben Eingangszoll 
euizuheben befugt ist, so hat bie Bestätigung barüber burch Aushänbigung einer 
ZoRquittung gu gesehen. (%. g?. @ri. i. gw. 1853, %r. 622, i. N. c) 
c) lieber mündlich erklärte Waaren. 
211. Im Falle mündlicher Waarenerklärungen wirb über bie ent 
richteten Zoll- und Nebengebühren eine Zollquittung nach bein Muster 16, 
(§. 244, A. U.) und über gebührenfreie Gegenstände, sofern diese Gegenstände 
nicht zugleich mit zollpflichtigen Waaren vorkommen, in welchem Falle auch 
o ^ il frei behandelten Gegenstände in die Zollquittung aufzunehmen sind 
(Z. 224, 227, 234, 235), ein Legitimationsschein nach Muster 23 A. U. 
(S- 78*. U.) 
<1) Für Reisende. 
212. 9r eisenden wird, wenn sie auch keine einer Zoüentrich- 
tn»g oder der Anweisung NN ein anderes Anet unterliegende Ge. 
wmmm 
(8. 100 3. O.) 
e) Wenn eine schriftliche Bestätigung nicht erthkiten ill 
ŞWWM 
0 Genauigkeit in der Ausstellung. 
214. Die amtlichen Ausfertigungen müssen in genauer Ueberein- 
fhmmung mit bem M^te beë gtegifterë, in bleiben Verbucht 
kurben, unb be;cehung¿meife mit bem Malte ber benfelben ©runbe 
^('^"^ilärung unb bc§ bießfäRigen Bef^^aubefunbe§ auëgesteRt 
Sßeber in bem (Register, noch in ber amtlichen ÄuSfertigung foR eine 
ßorrcctur vorgenommen werben. Unterlief ein Irrthum, so ist die fehlerhafte 
Verbuchung ober Ausfertigung einfach so, baß ber Inhalt leserlich bleibt au 
durchstreichen unb es hat bie Verbuchung ober Ausfertigung vom Neuen 
s a zuşinben. . (§. 2 42 A. u.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.