Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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215—217.  Amtliche  Ausfertigungen.

3.  Zeitpunct  der  Ausstellung.
215.  Die  amtliche  Ausfertigung  darf  nicht  früher  ausgestellt  werden,
ehe  der  Gegenstand  derselben  in  dem  Umfange,  in  welchem  es  vorgeschrieben
ist,  in  dem  betreffenden  Register  verbucht  ist.  (g.  241  A.  U.)
4.  Erfordernisse  der  Bestätigungen,
a)  Aeußere.
216.  Jede  schriftliche  Bestätigung  über  das  vollzogene  Zoll«
verfahren,  welche  nicht  auf  dem  eigends  hiezu  vorgerichteten,  durch
Druck  allgemein  kennbar  gemachten  Papiere  ausgefertigt  wurde,
insoferne  nicht  die  besonderen  Vorschriften  über  bestimmte  Amtshandlungen ­
  ausdrücklich  eine  Abweichung  von  diesem  Grundsätze
feststellen,  dann  amtliche  Bestätigungen,  in  denen  geschriebene  Worte
oder  Zifferansätze  durchstrichen  oder  geändert  wurden,  oder  in  denen
Nadirungen  bemerkbar  sind,  werden  nicht  als  Beweis  der  gepflogenen ­
  Amtshandlung  angenommen.  (8.  ioi  Z.  O.)
Die  Gestalt,  in  welcher  die  zollamtlichen  Ausfertigungen  zu  vollziehen
sind,  wurde  durch  die  Reichsgesetzblätter  des  Jahres  1853  Nr.  104,  118
und  183  kundgemacht.
b)  Innere.
sa)  Im  Allgemeinen.
217.  Die  schriftliche  Bestätigung  des  Zollamtes  hat  entweder
in  Verbindung  mit  der  Waarenerklärung,  auf  welcher  sie  ausgestellt ­
  oder  welche  ihr  angestempelt  ist,  oder  für  sich  allein  nach
Maßgabe  der  Amtshandlung,  über  welche  sie  ertheilt  wird,  deutlich ­
  auszudrücken:
a)  den  Namen  und  Standort  des  Amtes,  das  dieselbe  ausstellt;
b)  den  Tag  und  die  Stunde  der  Ausstellung.  Beides  ist
mit  Worten  und  nicht  mit  Ziffern  zu  schreiben;
c)  diejenigen  Angaben,  welche  die  Waarenerklärung  zu  enthalten ­
  hat;
d)  den  Zustand,  in  welchem  die  Sendung  von  dem  Amte
entlassen  wird,  ob  dieselbe  unter  Verschluß  gelegt  worden  sei  und
worin  solcher  besteht,  insbesondere,  wenn  Siegel  angelegt  wurden,
die  Zahl  und  Beschaffenheit  derselben;
e)  den  Betrag  und  die  Gattung  der  eingehobenen  Gebühren
oder  der  geleisteten  Sicherstellung,  welcher,  so  weit  nicht  eine  Ausnahme ­
  ausdrücklich  gestattet  ist,  mit  Worten  deutlich  wiederholt
werden  soll,  dann  die  Art,  in  welcher  letztere  geleistet  wurde;
            
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