Full text: Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

Einleitung. 
Das Wahlrecht der wenig zahlreichen Mittelclasse — es 
gab nach Gneist im Durchschnitt des vorigen Jahrhunderts 
nur etwa 200,000 Wähler — liess diese indirect an der poli- 
tischen Herrschaft theilnehmen, wenn es sich auch nur auf das 
Parlament, nicht auf die Verwaltungsämter bezog. Die Masse 
des Volks nahm an politischen Herrschaftsrechten nicht Theil, 
sondern ihr waren nur bürgerliche Rechte sicher garantirt, 
sie war geschützt und gefördert in ihrem Streben nach Er- 
werb. 
Wir haben eine nicht rechtlich abgeschlossene herr- 
schende Classe, die ihrerseits durch das staatliche Pflicht- 
gefühl beherrscht wird und mit dem ganzen Volk organisch 
zusammenhängt, weil die jüngeren Söhne der Herrschenden 
ins Volk hinabsteigen, die Herrschenden selbst durch neu- 
ernannte Pairs und neuerworbenen grossen Grundbesitz sich 
stets ergänzen — und wir haben ein freies wohlhabendes 
Volk. 
Die Aristokratie war keine dem Volke gegenüberstehende 
Kaste, sondern die geachtete und geliebte Spitze des Volkes 
selbst, und regierte für das Volk. 
Das Detail der Englischen Verfassung zu schildern, ist 
nicht Aufgabe dieses Buchs. Nur ein Blick auf die eigentlich 
sociale Gesetzgebung und die socialen Verhältnisse sei, ge- 
stattet. Wir fragen, wie die Dinge zu Zeiten des Regierungs- 
antritts von Georg IM. (1760) standen. 
8 1. Die Grundbesitzer. 
Der Kern der regierenden Aristokratie waren die grossen 
Grundbesitzer (nobility und gentry), denen sich wenig zahl- 
reiche Kategorien der städtischen Gentry anschlossen. 
Das politische Uebergewicht des Grossgrundbesitzes 
beruhte auf seiner gewohnheitsgemässen Uebernahme der 
localen Verwaltungsämter, und dem für dieselben bestehenden 
hohen Census, sowie darauf, dass Zwar die Städte im Unter- 
haus stark vertreten waren, aber SO, dass manche volkreiche 
Städte gar keine oder wenige Vertreter wählten, wohl aber
	        
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