Einleitung.
Das Wahlrecht der wenig zahlreichen Mittelclasse — es
gab nach Gneist im Durchschnitt des vorigen Jahrhunderts
nur etwa 200,000 Wähler — liess diese indirect an der poli-
tischen Herrschaft theilnehmen, wenn es sich auch nur auf das
Parlament, nicht auf die Verwaltungsämter bezog. Die Masse
des Volks nahm an politischen Herrschaftsrechten nicht Theil,
sondern ihr waren nur bürgerliche Rechte sicher garantirt,
sie war geschützt und gefördert in ihrem Streben nach Er-
werb.
Wir haben eine nicht rechtlich abgeschlossene herr-
schende Classe, die ihrerseits durch das staatliche Pflicht-
gefühl beherrscht wird und mit dem ganzen Volk organisch
zusammenhängt, weil die jüngeren Söhne der Herrschenden
ins Volk hinabsteigen, die Herrschenden selbst durch neu-
ernannte Pairs und neuerworbenen grossen Grundbesitz sich
stets ergänzen — und wir haben ein freies wohlhabendes
Volk.
Die Aristokratie war keine dem Volke gegenüberstehende
Kaste, sondern die geachtete und geliebte Spitze des Volkes
selbst, und regierte für das Volk.
Das Detail der Englischen Verfassung zu schildern, ist
nicht Aufgabe dieses Buchs. Nur ein Blick auf die eigentlich
sociale Gesetzgebung und die socialen Verhältnisse sei, ge-
stattet. Wir fragen, wie die Dinge zu Zeiten des Regierungs-
antritts von Georg IM. (1760) standen.
8 1. Die Grundbesitzer.
Der Kern der regierenden Aristokratie waren die grossen
Grundbesitzer (nobility und gentry), denen sich wenig zahl-
reiche Kategorien der städtischen Gentry anschlossen.
Das politische Uebergewicht des Grossgrundbesitzes
beruhte auf seiner gewohnheitsgemässen Uebernahme der
localen Verwaltungsämter, und dem für dieselben bestehenden
hohen Census, sowie darauf, dass Zwar die Städte im Unter-
haus stark vertreten waren, aber SO, dass manche volkreiche
Städte gar keine oder wenige Vertreter wählten, wohl aber