Handelspolitik.
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thum ist, von einem Engländer geführt und wenigstens zu %/,
von Engländern bemannt ist; nach späteren Bestimmungen
musste es auch bei Strafe eines Zolls in England gebaut sein,
Der Handelsverkehr mit den anderen europäischen Staaten
wurde dahin normirt, dass Einfuhr nach England theils nur
auf englischen Schiffen gestattet war, theils die Einfuhr auf
fremden Schiffen den Fremdensteuern unterlag. Gewisse Artikel
durften wegen des Zwischenhandels nach dem Gesetz von 1662
von den Niederlanden und Deutschland nach England gar
nicht gebracht werden.
Von Afrika, Asien und Amerika durften alle Güter nur
auf englischen Schiffen und direct von den Ländern des Ur-
sprungs importirt werden. Aller Ein- und Ausfuhrhandel mit
englischen Colonien war auf enMische (und in den Colonien
selbst gebaute aber englisch bemannte) Schiffe beschränkt.
Nicht naturalisirte Fremde durften in den Colonien nicht
Handel treiben, mehrere wichtige Artikel durften nur direct
nach England oder englischen Colonien gebracht werden.
Nach den Colonien durften nach dem Gesetz 15, Karl’s II.
Cap. 7 (1663) europäische Waaren nur von England aus im-
portirt werden. .
Der Handel mit den Colonien war aber nicht nur in der
angegebenen Weise allgemein beschränkt, sondern auch noch
speciell durch die Privilegien von Handelscompagnien, Von
denen die ostindische im Anfang des vorigen Jahrhunderts
nach langem Kampfe mit dem Parlament, das dem Monopol
nicht günstig war, ihr Privilegium gesichert hatte,
Monopolisirte Handelsgesellschaften waren eine KEinrich-
tung, die zwar im allgemeinen Geiste des Merkantilsystems
begründet war, insofern sie Gelegenheit gab, durch specielle
Regierungsmaassregeln den Handelsgeist anzuspornen, die aber
in England weniger populär war, weil sie nicht alle Eng-
jänder gegenüber dem Auslande, sondern einen Theil der
Engländer gegen den andern schützte. Dennoch wurde im
Jahre 1701 die Südseegesellschaft privilegirt, die 1720 schmäh-
lich zusammenbrach und die schon 1600 gegründete ostindische