Lehrlingswesen.
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Arbeiter hatten). Die Lehrlinge wurden durch freie unge-
stempelte Verträge statt zu 7jähriger zu 8—10jähriger Arbeit
verpflichtet, während der Arbeitgeber das Recht zu beliebiger
Entlassung hatte und den Lehrling oft im Moment des Ab-
laufs der Lehrlingszeit entliess, um ihm selbst für Vollendung
angefangener Arbeit nicht den höheren Arbeiterlohn zahlen zu
müssen. Das Parlamentscommittee schöpft einige tröstliche,
Hoffnung aus der Thatsache, dass in anderen Gewerben durch
friedliche Abmachung zwischen Arbeitgebern, und Arbeitern
eine beschränkte Lehrlingszahl als Regel durchgesetzt sei ?),
denkt auch an Herabsetzung der Lehrlingszeit auf 4 Jahre
und schildert den Zustand des Gewerbes, d. h. die Bedeutung,
welche das Lehrlingsgesetz in demselben noch hat, folgender-
Mmaassen: „Das Gesetz der Elisabeth ist, soweit es sich auf die
Meister bezieht, in diesem Gewerbe nie angewendet worden,
da die Arbeiter nie auf Grund des Gesetzes zu klagen ver-
sucht haben. Die Meister dagegen thun Alles, das Gesetz
Streng durchzuführen, da sie keine Arbeiter beschäftigen,
welche die Lehrlingszeit nicht regelmässig abgedient haben,
So wird Alles den Interessen der‘ Meister und zwar 3auUS-
Schliesslich dienstbar gemacht. Denn die erhebliche Kosten-
verminderung, welche aus der Vermehrung schlecht gezahlter
Lehrlinge und der Verwendung von Maschinen erfolgt, hat
wie es scheint, dem Consumenten keine Verbilligung des Pro-
ducts eingetragen.“
Die Einführung von Maschinen, an denen man die nöthige
Arbeit leicht und schnell erlernen kann, machte natürlich im
Laufe der Zeit eine 7jährige Lehrlingszeit vielfach ganz Un-
möglich. So geht aus dem Report on Woollen‘ Clothiers
Petition 1802—1803%) hervor, dass die neu eingeführten
Spring-looms die Anwendung von Arbeitern, die nicht sieben
Jahre gedient haben, in der Tuchindustrie sehr. befördert
1) Siehe Report respecting Calico Printers von 1806. Die Minutes of
Evidence dazu von 1804.
2S a. a O0. 8.7.
3) Siehe S. 1 #. Die Aussagen von Thomas King S. 9 £#. Die von
John Clavfield: terner S. 228 ff. und das angefügte Schriftstück von 1504.