Full text : Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

Lohnregulirungen.

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zeigt sich diese Absicht, die Fabriken zu verhindern in den

jede unsere Personen und Familien, unser Gewerbe und die Wollmanufactur
im Allgemeinen nicht beeinträchtigende Maassregel ergreifen, um jene
Unannehmlichkeiten aus dem Wege zu räumen; und da wir überzeugt
sind, dass es möglich ist, eine richtige Verständigung zwischen uns herzustellen,
 ohne zu Mitteln zu greifen, die für Sie feindseliger oder für uns
beeinträchtigender Natur wären, so bitten wir um die Erlaubniss, die folgenden
 Vorschläge und Verfügungen Ihrer Erwägung vorzulegen:
1. Dass es unser Wunsch ist, dass die in Dörfern sowohl wie in
Städten wohnenden Tucher und Weber wechselweise die gleichen
Rechte und Privilegien ausüben und besitzen sollen.
2. Dass alle diejenigen, welche von früher her das Webergewerbe
treiben, dasselbe unbehindert forttreiben sollen.
Dass nach Bestätigung dieser Verfügungen Niemand das Gewerbe
eines Webers treiben darf, ohne dass er oder sie eine gesetzliche
Lehrzeit durchgemacht habe (ausgenommen davon sind Kinder,
die unter ihren Eltern arbeiten), um künftigen Streitigkeiten vorzubeugen,
 welche !diese unangenehmen Reibereien und unnöthigen
Kosten in jüngster Zeit verursacht haben. :
Dass es unser Wunsch ist, dass kein Tucher eine Manufactur
errichten oder besitzen solle mit dem Zwecke, dort eine den Statuten
 zuwiderlaufende Weberei zu treiben; dass wir hingegen in
unsern eigenen Wohnungen die Arbeit zu den üblichen und gegewöhnlichen
 Preisen verrichten können (may), welche Arbeit im
eigenen Hause uns und unseren Familien zum Unterhalt und dem
Gewerbe im allgemeinen zum Nutzen gereicht.
5 Dass wir den. Wunsch hegen, die Zahl der Webstühle, die zu gleicher
 Zeit von irgend einer Person benutzt werden, einzuschränken,
am das Webergewerbe so weit als möglich nutzbar zu machen und
dem Geist des Monopols unter uns Einhalt zu gebieten; man sagt
uns, dass das Statut von Philipp und Mary diesen Zweck verfolgt,
allein wir wissen, dass die in genanntem Statut angegebene . Zahl
für die Beschäftigung und den Unterhalt vieler grosser Familien
nicht genügend ist; aus diesem Grunde bedürfen wir in diesem
Fall einer neuen Verfügung, und wir wünschen, dass austatt zwei
Stühle, wie genanntes Statut es angiebt, es einem jeden Weber gestattet
 werde, zu gleicher Zeit, je nach Belieben, drei breite oder
sechs schmale, oder einen breiten und vier schmale, oder zwei
breite und zwei schmale Stühle zu haben.
Schliesslich wünschen wir, dass alle anderen uns zukommenden
Rechte und Privilegien nach den verschiedenen Statuten bestehen
bleiben mögen.
Die Weber der County of Gloucester,

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