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Zweites Buch, Cap. 1.
Resolutionen einer am 28, Mai 1806 in Honley abgehaltenen
Versammlung !). Die Absicht, das hausindustrielle System zu
arhalten, wird gleich vorangestellt und die gewünschten Maassregeln
beziehen sich alle auf das Unmöglichmachen der Fabriken,
Dieser Ansturm gegen die Fabriken blieb natürlich erfolglos
— und nachdem dieselben eine unangefochtene Stellung
errungen hatten, dann erst verfielen die Arbeiter wieder auf
den Gedanken, es müsse ihnen durch Lohnregulirung geholfen
werden,
Von mehr directem Interesse für die Lohnregulirungsfrage
sind die Vorgänge in der Seidenbandweberei.
Wir haben schon gesehen, wie in dieser Industrie das
System der Halblohnlehrlinge die Arbeiter bedrückte, Dieses
System existirte aber nicht, wo die sogenannten Spitalfieldsgesetze
galten, welche nach langen Streitigkeiten und Unardnungen
für London gegeben wurden.
Das Hauptgesetz ist 13. Georg III. ec. 68 (1773), welches
für alle Seidenweber in der City of London, City of Westminster,
in der Liberty of the Tower of London und der
County of Middlesex amtliche Lohnregulirung und das Verbot
des Haltens von mehr als zwei Lehrlingen verfügte. Ueberall
waren Combinationen verboten und es war mit Strafe bedroht,
Weber ausserhalb des Distriets, für die das Gesetz galt,
behufs Umgehung desselben zu beschäftigen. Die Strafgelder
Äossen in die Casse der „Weavers Company‘. Das Gesetz
wurde durch 32. Georg IlI. c. 44 auch auf die Weberei gemischter
Seidenstoffe und durch 51. Georg III. e. 7 auf weibliche
Arbeiter ausgedehnt. ;
Das Gesetz gehörte zu denjenigen, die in der Hauptsache
wirklich ausgeführt wurden und zwar setzten die Benörden
die Löhne fest, nachdem vorher gewöhnlich beide Parteien
mit den Behörden und untereinander verhandelt resp. sich
verständigt hatten.
1) Report von 1806, am Schluss; wir lassen im Anhang die sehr
‚ehrreichen Beschlüsse ımter C. abdrucken.