Armengesetz.
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und 1495 zwischen „beggars able to labour“ und „beggars
impotent to serve“ unterschieden war. Erstere bekamen
Licenzen zum Betteln in bestimmten Bezirken, letztere wur-
len zur Arbeit an ihren letzten Wohnort gezwungen. Bald
trat durch 27, Heinrich VIII. Cap. 25 (1535) an die Stelle
der Licenzen zum Betteln die Armenunterhaltung in den
den Kirchspielen durch Almosen, welche eingesammelt werden
und zu denen die Geistlichen ermahnen mussten; dasselbe
Gesetz verfügt die Zwangs-Lehrlingschaft von Armenkindern.
Durch die Aufhebung der Klöster und Secularisation des
Kirchenguts wurde die Armennoth grösser und es folgten
allerlei harte Gesetze gegen Vagabunden etc. Elisabeth
machte die Almosen obligatorisch und erliess verschiedene
andere Gesetze, z. B. in Bezug auf Errichtung von Correetions-
häusern, bis endlich 43. Eliz. Cap. 2 (1601) die Gesetze der
Elisabeth und ihrer Vorgänger zusammenfasste. Da dieses
Gesetz von ähnlich weittragender Bedeutung wie das soge-
nannte Lehrlingsgesetz ist, und bis in unser Jahrhundert her-
an die Grundlage der Armenpflege blieb, so soll auch sein
Inhalt excerpirt werden.
Der Titel des aus 20 Artikeln bestehenden Gesetzes ist:
An Act for the Relief of the Poor.
Art. 1 führt die Armenaufseher ein, welche von den
Friedensrichtern für jedes Kirchspiel alljährlich ernannt wer-
den. Sie bestehen aus den Kirchenvorstehern (churchwardens)
und je nach der Grösse des Kirchspiels aus 2—4 wohlhaben-
den Hausbesitzern *. Dieselben sollen, unter Zustimmung von
mindestens zwei Friedensrichtern, Kinder von Leuten, die ihre
Kinder nicht behalten und ernähren können, zur Arbeit
bringen; ebenso erwachsene Personen ohne Unterhaltsmittel
und ohne ständige, den Unterhalt gewährende Arbeit. Dann
sollen sie Steuern erheben, um Rohstoffe verschiedener Art
zu kaufen, mit denen die Armen beschäftiet werden sollen.
NDR
Rich ) aa deutsches Wort, das dem englischen Householder ent-
ebt es ni N z n
Hayahasitras nicht. Ich gebrauche hier wie anderwärts das Wort