für speciell vereinbartes Völkerrecht durchweg in bejahendem
Sinne entschieden worden. !‘) Sie kann streitig sein höchstens in
den Staaten, in denen das Prozessgesetz eingehendere und unter-
scheidende Bestimmungen über die Kenntnisspflicht des Gerichts
enthält, ohne in ihnen das Völkerrecht zu erwähnen, wie also im
Deutschen Reiche CPO., $ 265 für den Civilprozess. Suchen wir
die Entscheidung aus dieser Bestimmung zu gewinnen.?) Es
scheidet $ 265 der Civilprozessordnung auf der einen Seite das
„in einem anderen Staate geltende“ von dem inländischen, auf der
anderen Seite das Gesetzes- vom Gewohnheitsrecht?). Der Richter
braucht zu kennen nur das in seinem Staate, also das Reichsgericht
alles im Deutschen Reiche, der Landesrichter alles in seinem Einzel-
staate geltende Recht; davon ausgenommen ist aber überall wieder
das Gewohnheitsrecht. 4) Worunter ist das Völkerrecht zu stellen 5)?
Man wird scheiden müssen. Zunächst gilt Völkerrecht gewiss
nicht „in“ diesem oder jenem Staate, wenigstens nicht in dem
Sinne wie Gesetzesrecht.® Aber es entspricht ohne Zweifel der
widmet hat. Auf das Anormale der Vorschrift weisen ferner hin Heffter,
Beiträge zum deutschen Staats- und Fürstenrecht. I. Berlin 1829. S. XIVf£f.;
Zoepfl, Grunds. d. gem. deutsch. Staatsrechts. I. 5. Aufl. Leipzig u. Heidel-
berg 1863. S. 391 Note 6; Schulze, Preuss. Staatsrecht. 2. Aufl. II. Leipzig
1980, S. 137 („beklagenswerther Abfall von der deutschen Rechtsanschauung“).
Über die muthmaasslich fiskalischen Motive der Verordnung und über ihre
Wirkung in der Praxis s. Klüber, a. a. 0. 8. 12ff., 87ff. — Durch Verordnung
vom 24. November 1843, 8 2 ist die richterliche Gebundenheit zu einer Pflicht
der Auskunftserholung abgeschwächt worden. Gerade umgekehrt legt
das kgl. sächs. Gesetz A v. 28. Jan. 1835, $ 17 der Verwaltungsbehörde
die Pflicht auf, den Justizbehörden auf Verlangen über präjudicielle Staats-
verträge Auskunft zu ertheilen.
1) Vergl. z. B. Taylor, Law of Evidence. 8. ed. London 1885. Ip. 4;
Powell, Law of Evidence. 5. ed. London 1885, p. 319; Greenleaf, a.a. O0.
Ip.7. — Dass die Frage praktisch werden kann, zeigt z. B. die Ent-
scheidung im Falle der „Scotia‘, Wallace’s Rep. XIV p. 170, 188.
2) Es ist vielleicht nicht überflüssig zu bemerken, dass die Frage nach
der Pflicht zur Kenntniss des durch Publikation von Staatsverträgen
entstandenen staatlichen Rechts auf einem anderen Blatte steht; über
sie sind ja Zweifel nicht möglich.
3) Das Statutarrecht interessirt hier nicht.
4) Näheres s. bei Stein, Das private Wissen des Richters. Leipzig
1893. 5S. 174,
5) Ganz allgemein behauptet die Pflicht des Gerichts, das Völkerrecht zu
kennen, unter Berufung auf $ 265, Zitelmann, Internat. Privatr. I S. 308.
6) S. oben S. 111£.