Full text: Völkerrecht und Landesrecht

für speciell vereinbartes Völkerrecht durchweg in bejahendem 
Sinne entschieden worden. !‘) Sie kann streitig sein höchstens in 
den Staaten, in denen das Prozessgesetz eingehendere und unter- 
scheidende Bestimmungen über die Kenntnisspflicht des Gerichts 
enthält, ohne in ihnen das Völkerrecht zu erwähnen, wie also im 
Deutschen Reiche CPO., $ 265 für den Civilprozess. Suchen wir 
die Entscheidung aus dieser Bestimmung zu gewinnen.?) Es 
scheidet $ 265 der Civilprozessordnung auf der einen Seite das 
„in einem anderen Staate geltende“ von dem inländischen, auf der 
anderen Seite das Gesetzes- vom Gewohnheitsrecht?). Der Richter 
braucht zu kennen nur das in seinem Staate, also das Reichsgericht 
alles im Deutschen Reiche, der Landesrichter alles in seinem Einzel- 
staate geltende Recht; davon ausgenommen ist aber überall wieder 
das Gewohnheitsrecht. 4) Worunter ist das Völkerrecht zu stellen 5)? 
Man wird scheiden müssen. Zunächst gilt Völkerrecht gewiss 
nicht „in“ diesem oder jenem Staate, wenigstens nicht in dem 
Sinne wie Gesetzesrecht.® Aber es entspricht ohne Zweifel der 
widmet hat. Auf das Anormale der Vorschrift weisen ferner hin Heffter, 
Beiträge zum deutschen Staats- und Fürstenrecht. I. Berlin 1829. S. XIVf£f.; 
Zoepfl, Grunds. d. gem. deutsch. Staatsrechts. I. 5. Aufl. Leipzig u. Heidel- 
berg 1863. S. 391 Note 6; Schulze, Preuss. Staatsrecht. 2. Aufl. II. Leipzig 
1980, S. 137 („beklagenswerther Abfall von der deutschen Rechtsanschauung“). 
Über die muthmaasslich fiskalischen Motive der Verordnung und über ihre 
Wirkung in der Praxis s. Klüber, a. a. 0. 8. 12ff., 87ff. — Durch Verordnung 
vom 24. November 1843, 8 2 ist die richterliche Gebundenheit zu einer Pflicht 
der Auskunftserholung abgeschwächt worden. Gerade umgekehrt legt 
das kgl. sächs. Gesetz A v. 28. Jan. 1835, $ 17 der Verwaltungsbehörde 
die Pflicht auf, den Justizbehörden auf Verlangen über präjudicielle Staats- 
verträge Auskunft zu ertheilen. 
1) Vergl. z. B. Taylor, Law of Evidence. 8. ed. London 1885. Ip. 4; 
Powell, Law of Evidence. 5. ed. London 1885, p. 319; Greenleaf, a.a. O0. 
Ip.7. — Dass die Frage praktisch werden kann, zeigt z. B. die Ent- 
scheidung im Falle der „Scotia‘, Wallace’s Rep. XIV p. 170, 188. 
2) Es ist vielleicht nicht überflüssig zu bemerken, dass die Frage nach 
der Pflicht zur Kenntniss des durch Publikation von Staatsverträgen 
entstandenen staatlichen Rechts auf einem anderen Blatte steht; über 
sie sind ja Zweifel nicht möglich. 
3) Das Statutarrecht interessirt hier nicht. 
4) Näheres s. bei Stein, Das private Wissen des Richters. Leipzig 
1893. 5S. 174, 
5) Ganz allgemein behauptet die Pflicht des Gerichts, das Völkerrecht zu 
kennen, unter Berufung auf $ 265, Zitelmann, Internat. Privatr. I S. 308. 
6) S. oben S. 111£.
	        
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