Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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spezielle Staatenvereinbarung entstandene Völkerrecht überlassen; 
die Rechtsansicht der Diplomatie bedeutet ihm nicht mehr als 
etwa die Ausführungen eines juristischen Schriftstellers. Nicht, wie 
man gesagt hat, weil der Staatsvertrag, nur insofern er staatliches 
Recht geworden sei, den Richter binde !), — denn es ist wie wir 
sahen, zumeist die Anwendung des Vertrags als „Gesetzes“ un- 
möglich ohne gleichzeitige Anwendung des Vertrags als völker- 
rechtlicher Vereinbarung, — sondern vielmehr, weil in der Kompe- 
tenz zur Entscheidung über das materielle Streitverhältniss im 
Zweifel auch die Zuständigkeit zur Entscheidung aller Präjudicial- 
fragen enthalten ist.?) Nur in verschwindenden Ausnahmen hat 
sich die deutsche Gesetzgebung von diesem Grundsatze entfernt?) ; 
von grösserer Bedeutung war höchstens die schon früher erwähnte 
preussische Verordnung vom 25. Januar 1823, wonach in Civil- 
prozessen bei Parteidifferenz über die Anwendbarkeit, die völker- 
rechtliche Gültigkeit oder den Sinn eines für die Entscheidung 
in Betracht kommenden preussischen oder anderen Staats- 
vertrags die Gerichte „vor Abfassung des Erkenntnisses die 
Aeusserung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten ein- 
zuholen und sich darnach bei der Entscheidung lediglich zu achten“ 
haben sallten 4). 
Ist es nun sicher, dass der Richter Völkerrecht anzuwenden hat, 
so kann es sich doch fragen, ob er verpflichtet ist, es zu kennen. 
Gilt der Satz: jura novit curia, auch für das Völkerrecht? Die Frage 
ist in England und den Vereinigten Staaten für „allgemeines“ wie 
1) So z. B. v. Bar, Theorie und Praxis I 8. 144f. und in v. Holtzen- 
dorff’s Encyklopädie. 4. Aufl, S. 718; Böhm, Handbuch d. internat. Nachlass- 
behandlung. 2. Aufl. Augsburg 1895. S.18. | 
2) Vergl.z.B.J.A.Seuffert, Kommentar über die bayer. Gerichtsordnung. 
I 2. Aufl. Erlangen 1553. S. 163; Oppenhoff, Preuss. Gesetze über Ressort- 
verhältnisse. Berlin 1863. S. 30; Hauser, Deutsche Gerichtsverfassung. 
Nördlingen 1879. S. 78; v. Sarwey, Das öff. Recht u. d. Verwaltungsrechts- 
pflege. Tübingen 1880. S. 652; Wach, Handbuch d. deutschen Civilprozess- 
rechts I Leipzig 1885. S. 87; v., Holtzendorff, HHI S. 25, 55; Matters- 
dorf a. a. O.; v. Kries, Lehrbuch d. deutschen Strafprozessrechts. Frei- 
burg 1892. S. 563. 
3) S. oben S. 351£. 
4) Die Verordnung hat einen entrüsteten Kritiker in Klüber gefunden, 
der ihr eine ganze Monographie: Die Selbstständigkeit des Richteramtes und 
die Unabhäneigkeit seines Urtheils im Rechtsprechen. Frankfurt a./M, 1832 ge-
	        
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