Full text: Vorschule der Volkswirthschaft

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Garantie anderer und zwar wesentlich vorbeugender Natur in der 
Oeffentlichkeit und Verantwortlichkeit. 
Die Natur der Actiengesellschaft bringt es mit sich, daß die 
Leitung und Verwaltung in den Händen einer oder weniger Per— 
sonen liegen: in Rücksicht nun auf die hohe Machtfülle der Direk— 
toren in Bezug auf Alles, was die Gesellschaft betrifft, die Wich⸗ 
tigkeit der ihnen anvertrauten Interessen, wie die Tragweite und 
Rückwirkung ihrer Acte, kann es nur uatürlich erscheinen, daß nicht 
nur Ueberschreitungen, sondern auch Irrthümern durch entsprechende 
Vorkehrungen möglichst vorgebeugt werde, um so mehr, als die 
Direction stets eine beziehungsweise unabhängige Stellung einnimmt 
und innerhalb der Statuten die vollste Freiheit der Action besitzt. 
Als erste Bürgschaft in diesem Sinne erscheint die Oeffentlichkeit. 
Die Verpflichtung, ihre Acte der öffentlichen Einsicht und Kontrolle 
zu unterwerfen, kann durchaus nicht Seitens der Direction von 
vornherein, wie es zuweilen geschieht, unter persönlichem Gesichts— 
punkte beurtheilt werden: Actiengesellschaften sind wesentlich öffent⸗ 
liche Institute, und die Oeffentlichkeit ist daher ihr legitimstes und 
gleichzeitig nothwendigstes Element: wozu und weshalb sollte es 
Geheimniß sein, wer die Mitglieder einer Gesellschaft sind, wie hoch 
ein jedes Mitglied betheiligt, wie die Gesellschaft gebildet und or— 
ganisirt ist, und wie sie verwaltet wird; welcher Natur und welchen 
Umfanges ihre Geschäfte sind und welchen Erfolg sie erzielt? Wahr— 
haftes Vertrauen kann nur durch eine solche Oeffentlichkeit, die den 
ganzen Status eines Unternehmens treu und gewissenhaft wieder- 
spiegelt, erzeugt und bewahrt werden. Die englische Gesetzgebung 
hat nun in dieser Beziehung in erleuchtetster Weise verfahren: die 
Oeffentlichkeit liegt überall zu Grunde und herrscht im ausgedehn ⸗ 
testen Sinne nicht nur bei Actiengesellschaften im allgemeinen, son ⸗ 
dern auch bei Bankgesellschaften im besonderen. 
Eine zweite Bürgschaft findet sich demnächst in der persönlichen 
Verantwortlichkeit der Directoren. Auch in dieser Hinsicht hat die 
englische Gesetzgebung genügende Vorkehrungen getroffen, indem die 
Strafbestimmungen sehr bestimmt und streng sind. Nur die hier in 
Rede stehende Bankacte von 1844 enthält keine solche Strafbestim—
	        
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