Full text: Vorschule der Volkswirthschaft

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sei, und daß demnächst auch die innere Geschäftsordnung der Bank 
von England in demselben Sinne einer durchgreifenden Reform 
bedürfe. 
Dieser Ansicht ward in einer Schrift des Banquiers Sam. 
Jones Lloyd, seitdem Lord Overstone, Ausdruck gegeben. Sir 
Robert Peel adoptirte die Schlüsse dieser Schrift, die endlich, 
bei Gelegenheit der Erneuerung der Charter der Bank von Eug⸗ 
land durch die berühmte „Bank-Charter-Act“ vom 19. Jusi 
1844 im Prinzipe zur Geltung und Anwendung gelangten; jedoch 
nur in Betreff der Bank von England, während den Provinzial- 
Zettelbanken eine andere Schranke gesetzt ward. 
Das thatsächliche Verhältniß, welches diese Bank-Charter- 
Act schuf, war folgendes: 
a. Bank von England. Bei der letztvergangenen Ernenerung 
der Bankcharter im Jahre 18883 belief sich die Summe, welche der 
Staat der Bank schuldete, auf L. 14686,800; damals ward aber 
gleichzeitig die Bestimmung getroffen, daß der vierte Theil dieser 
Schuld, also L. 3,671,000, abgetragen werden solle. Dies war 
demnächst geschehen und jene Schuld betrug im Jahre 1844 sonach 
nur noch, wie in obiger Aete erwähnt, L. 11,015100. Diese 
Summe bildet nach Bestimmung letzterer Acte einen Theil des 
Rückhalts, auf Grund dessen die Bank ermächtigt ist, L. 14000 000 
unrepräsentirter Noten zu emittiren: den Rest dieses Rückhalts, 
nämlich L. 2,984,900, bilden Staatseffecten meistens Schatzkam⸗ 
merscheine). Es ist hierbei zu erwähnen, daß die obgedachten der 
Bauk zurückgezahlten L. 3671,000 nach Beschluß der Bankantheil. 
eigner damals nicht an diese zur Vertheilung gelangten, sondern dem 
Grundcapitale der Bank Behnfs Erweiterung des Bankgeschäfts zu⸗ 
geschrieben und einverleibt wurden, so daß seitdem das Stamm. (und 
Betriebs.) Capital der Bank von England L. 14553,000 betrng. 
Die Bank besitzt das ausschließliche Privilegium, in London 
und im Umkreise von 65 (englischen) Meilen auf Sicht zahlbare 
Noten zu emittiren; und diese Noten sind gesetzliches Zahlungsmit— 
tel in England (nicht in Schottland und Irland), ausgenommen in 
Zahlungen von der Bank selbst und ihren Zweigetablissements zu er—
	        
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