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hin, ohne eine nach innen gerichtete Thätigkeit der Staatsgewalt,
Landesrecht erzeugen lässt, und es ist darum sonderbar, dass die
Litteratur so gut wie ganz an dem Erforderniss der Proklamation
vorbeigegangen ist. ')
Der bisher besprochenen Anschauung der älteren englischen
und der angloamerikanischen Schriftsteller steht nun aber eine
andere gegenüber, die ich mich getraue als die heute in
England vorherrschende zu bezeichnen. Nach ihr ist das
Völkerrecht nicht von selbst englisches Recht, sondern es ist es
nur, weil und insoweit es vom englischen Rechte aufgenommen
(adopted) ist. Auch hier lässt man allerdings regelmässig die
Thatsache ausser Augen, dass der Rechtssatz des Völkerrechts
normaler Weise einen anderen Inhalt hat, als ein Satz irgend-
welchen staatlichen Rechts haben kann ®); aber davon abgesehen
stimmt die Doktrin doch insofern mit der unseren überein
— und das ist der Punkt, auf den diese ganze Untersuchung
hinsteuert —, als sie dem Wortlaute jener Formel zum Trotze
daran festhält, dass es einer Thätigkeit der inländischen
Rechtsquelle bedarf, um aus Völkerrecht Landesrecht zu
machen.
Es zeigt sich dies einmal in einem sehr wesentlichen Punkte,
nämlich hinsichtlich der Staatsverträge im weitesten Sinne des
Wortes. Es ist in England völlig unbestritten, dass der Abschluss
internationaler Verträge und alle Unterhandlungen, die ihm
voraufgehen, durchaus zu den Prärogativen der Krone gehören.)
Ebenso unbestritten aber ist es, dass dieser Abschluss als solcher
eine Aenderung des englischen Landesrechts nicht zu be-
wirken vermag. Während die angloamerikanische Wissenschaft,
wie wir sahen, bei Aus- und Durchführung des Theorems, dass
die Verträge das höchste Landesrecht darstellen, häufig mit ge-
schlossenen Augen an der Praxis ihres eigenen Landes vorbei-
yeht, finden wir in England einen solchen Widerspruch, wenigstens
1) So weit ich sehe, macht ein einziger, fast unbekannter Schriftsteller
eine Ausnahme: Hinsdale, The American Government. Ann, Arbor, Michi-
zan 1891. p. 256.
2) S. oben S. 11,
3) 8. z. B. Todd, Parliamentary Government in England, New ed, by
Walpole. I London 1892. p. 132 and foll. Weitere Citate bei E. Meier a.
a. 0. 8. 115.