Full text: Völkerrecht und Landesrecht

147 
hin, ohne eine nach innen gerichtete Thätigkeit der Staatsgewalt, 
Landesrecht erzeugen lässt, und es ist darum sonderbar, dass die 
Litteratur so gut wie ganz an dem Erforderniss der Proklamation 
vorbeigegangen ist. ') 
Der bisher besprochenen Anschauung der älteren englischen 
und der angloamerikanischen Schriftsteller steht nun aber eine 
andere gegenüber, die ich mich getraue als die heute in 
England vorherrschende zu bezeichnen. Nach ihr ist das 
Völkerrecht nicht von selbst englisches Recht, sondern es ist es 
nur, weil und insoweit es vom englischen Rechte aufgenommen 
(adopted) ist. Auch hier lässt man allerdings regelmässig die 
Thatsache ausser Augen, dass der Rechtssatz des Völkerrechts 
normaler Weise einen anderen Inhalt hat, als ein Satz irgend- 
welchen staatlichen Rechts haben kann ®); aber davon abgesehen 
stimmt die Doktrin doch insofern mit der unseren überein 
— und das ist der Punkt, auf den diese ganze Untersuchung 
hinsteuert —, als sie dem Wortlaute jener Formel zum Trotze 
daran festhält, dass es einer Thätigkeit der inländischen 
Rechtsquelle bedarf, um aus Völkerrecht Landesrecht zu 
machen. 
Es zeigt sich dies einmal in einem sehr wesentlichen Punkte, 
nämlich hinsichtlich der Staatsverträge im weitesten Sinne des 
Wortes. Es ist in England völlig unbestritten, dass der Abschluss 
internationaler Verträge und alle Unterhandlungen, die ihm 
voraufgehen, durchaus zu den Prärogativen der Krone gehören.) 
Ebenso unbestritten aber ist es, dass dieser Abschluss als solcher 
eine Aenderung des englischen Landesrechts nicht zu be- 
wirken vermag. Während die angloamerikanische Wissenschaft, 
wie wir sahen, bei Aus- und Durchführung des Theorems, dass 
die Verträge das höchste Landesrecht darstellen, häufig mit ge- 
schlossenen Augen an der Praxis ihres eigenen Landes vorbei- 
yeht, finden wir in England einen solchen Widerspruch, wenigstens 
1) So weit ich sehe, macht ein einziger, fast unbekannter Schriftsteller 
eine Ausnahme: Hinsdale, The American Government. Ann, Arbor, Michi- 
zan 1891. p. 256. 
2) S. oben S. 11, 
3) 8. z. B. Todd, Parliamentary Government in England, New ed, by 
Walpole. I London 1892. p. 132 and foll. Weitere Citate bei E. Meier a. 
a. 0. 8. 115.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.