163 —
oder andere Thatsachen sich — jenachdem — im Einklange oder
Widerspruche mit dem fremden Rechte befinden. Ein grosser Theil
des sogenannten internationalen Privat- und Strafrechts, — die „Kolli-
sionsnormen‘ lasse ich einmal bei Seite, — wird hierher gerech-
net werden müssen. In keinem der Fälle, die ich im Auge
habe, wird durch den Blankettsatz der Inhalt des fremden Rechts
zum Inhalte des eigenen der Rechtsquelle erhoben.
Auch an dieser Stelle zeigt sich eine Analogie bei gewissen
Verhältnissen des Rechts .zu Normengebieten nichtrechtlicher
Natur. Zahlreiche Blankettrechtssätze verweisen in unvollständig
formulirten Thatbeständen auf Regeln der Sitte, der Moral, ja sehr
häufig auf „Regeln“ ohne jeden normativen Charakter, ‚etwa öko-
210mische oder technische Grundsätze, ohne sie durch diesen Hin-
weis zu Recht zu machen. Wenn der Gesetzgeber die beim Duell
„mittels Uebertretung der hergebrachten Regeln des Zweikampfes“
verursachte Tödtung mit ausgezeichneter Strafe belegt (StGB.
$ 207), wenn er die Gefährdung Anderer durch Zuwiderhandeln
gegen „die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst“ ver-
bietet und mit Strafe bedroht (StGB. $ 330), wenn er Jemandem,
der fremdes Vermögen herauszugeben hat, ein Recht auf Er-
stattung „nothwendiger‘“ oder „nützlicher Verwendungen“, d. h.
des nach wirthschaftlichen Grundsätzen erforderlichen oder nütz-
lichen Aufwands gewährt, u. s. w., So macht er zweifellos weder
jene Regeln einer ritterlichen Sitte, noch diese technischen oder
Skonomischen „Grundsätze‘“ zu Rechtsregeln, sondern erklärt
lediglich ihre Beobachtung oder Verachtung als relevante Merk-
male, z. B. „Normwidrigkeits‘“- oder „Strafbarkeitsmerkmale‘ eines
von ihm mit Rechtsfolgen versehenen Thatbestandes. Darum kann
aber auch weder hier noch bei den Rechtssätzen, die auf fremdes
Recht verweisen, ohne es zu recipiren, von einer Aenderung
ihres Inhalts gesprochen werden, wenn etwa die in Bezug ge-
nommenen Regeln verschwinden oder. sich wandeln; nur der
Kreis der von den Rechtssätzen betroffenen Thatbestände wird in
solchem Falle eine Veränderung erleiden.
Noch in einer letzten Beziehung kann der Inhalt der Rechts-
zätze einer Rechtsquelle für die einer andern in Betracht kommen.
Jede Rechtsquelle operirt mit Begriffen, die sie zu Bestand-
theilen ihrer Rechtssätze macht.!) Die wenigsten unter ihnen
1) 8. hierzu bes. Zitelmann, Irrtkhum und Rechtsgeschäft. S. 17 ff. und
11*