Full text: Völkerrecht und Landesrecht

163 — 
oder andere Thatsachen sich — jenachdem — im Einklange oder 
Widerspruche mit dem fremden Rechte befinden. Ein grosser Theil 
des sogenannten internationalen Privat- und Strafrechts, — die „Kolli- 
sionsnormen‘ lasse ich einmal bei Seite, — wird hierher gerech- 
net werden müssen. In keinem der Fälle, die ich im Auge 
habe, wird durch den Blankettsatz der Inhalt des fremden Rechts 
zum Inhalte des eigenen der Rechtsquelle erhoben. 
Auch an dieser Stelle zeigt sich eine Analogie bei gewissen 
Verhältnissen des Rechts .zu Normengebieten nichtrechtlicher 
Natur. Zahlreiche Blankettrechtssätze verweisen in unvollständig 
formulirten Thatbeständen auf Regeln der Sitte, der Moral, ja sehr 
häufig auf „Regeln“ ohne jeden normativen Charakter, ‚etwa öko- 
210mische oder technische Grundsätze, ohne sie durch diesen Hin- 
weis zu Recht zu machen. Wenn der Gesetzgeber die beim Duell 
„mittels Uebertretung der hergebrachten Regeln des Zweikampfes“ 
verursachte Tödtung mit ausgezeichneter Strafe belegt (StGB. 
$ 207), wenn er die Gefährdung Anderer durch Zuwiderhandeln 
gegen „die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst“ ver- 
bietet und mit Strafe bedroht (StGB. $ 330), wenn er Jemandem, 
der fremdes Vermögen herauszugeben hat, ein Recht auf Er- 
stattung „nothwendiger‘“ oder „nützlicher Verwendungen“, d. h. 
des nach wirthschaftlichen Grundsätzen erforderlichen oder nütz- 
lichen Aufwands gewährt, u. s. w., So macht er zweifellos weder 
jene Regeln einer ritterlichen Sitte, noch diese technischen oder 
Skonomischen „Grundsätze‘“ zu Rechtsregeln, sondern erklärt 
lediglich ihre Beobachtung oder Verachtung als relevante Merk- 
male, z. B. „Normwidrigkeits‘“- oder „Strafbarkeitsmerkmale‘ eines 
von ihm mit Rechtsfolgen versehenen Thatbestandes. Darum kann 
aber auch weder hier noch bei den Rechtssätzen, die auf fremdes 
Recht verweisen, ohne es zu recipiren, von einer Aenderung 
ihres Inhalts gesprochen werden, wenn etwa die in Bezug ge- 
nommenen Regeln verschwinden oder. sich wandeln; nur der 
Kreis der von den Rechtssätzen betroffenen Thatbestände wird in 
solchem Falle eine Veränderung erleiden. 
Noch in einer letzten Beziehung kann der Inhalt der Rechts- 
zätze einer Rechtsquelle für die einer andern in Betracht kommen. 
Jede Rechtsquelle operirt mit Begriffen, die sie zu Bestand- 
theilen ihrer Rechtssätze macht.!) Die wenigsten unter ihnen 
1) 8. hierzu bes. Zitelmann, Irrtkhum und Rechtsgeschäft. S. 17 ff. und 
11*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.