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oder andere Thatsachen sich — jenachdem — im Einklange oder
Widerspruche mit dem fremden Rechte befinden. Ein grosser Theil
des sogenannten internationalen Privat- und Strafrechts, — die „Kollisionsnormen‘
lasse ich einmal bei Seite, — wird hierher gerechnet
werden müssen. In keinem der Fälle, die ich im Auge
habe, wird durch den Blankettsatz der Inhalt des fremden Rechts
zum Inhalte des eigenen der Rechtsquelle erhoben.
Auch an dieser Stelle zeigt sich eine Analogie bei gewissen
Verhältnissen des Rechts .zu Normengebieten nichtrechtlicher
Natur. Zahlreiche Blankettrechtssätze verweisen in unvollständig
formulirten Thatbeständen auf Regeln der Sitte, der Moral, ja sehr
häufig auf „Regeln“ ohne jeden normativen Charakter, ‚etwa öko-210mische
oder technische Grundsätze, ohne sie durch diesen Hinweis
zu Recht zu machen. Wenn der Gesetzgeber die beim Duell
„mittels Uebertretung der hergebrachten Regeln des Zweikampfes“
verursachte Tödtung mit ausgezeichneter Strafe belegt (StGB.
$ 207), wenn er die Gefährdung Anderer durch Zuwiderhandeln
gegen „die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst“ verbietet
und mit Strafe bedroht (StGB. $ 330), wenn er Jemandem,
der fremdes Vermögen herauszugeben hat, ein Recht auf Erstattung
„nothwendiger‘“ oder „nützlicher Verwendungen“, d. h.
des nach wirthschaftlichen Grundsätzen erforderlichen oder nützlichen
Aufwands gewährt, u. s. w., So macht er zweifellos weder
jene Regeln einer ritterlichen Sitte, noch diese technischen oder
Skonomischen „Grundsätze‘“ zu Rechtsregeln, sondern erklärt
lediglich ihre Beobachtung oder Verachtung als relevante Merkmale,
z. B. „Normwidrigkeits‘“- oder „Strafbarkeitsmerkmale‘ eines
von ihm mit Rechtsfolgen versehenen Thatbestandes. Darum kann
aber auch weder hier noch bei den Rechtssätzen, die auf fremdes
Recht verweisen, ohne es zu recipiren, von einer Aenderung
ihres Inhalts gesprochen werden, wenn etwa die in Bezug genommenen
Regeln verschwinden oder. sich wandeln; nur der
Kreis der von den Rechtssätzen betroffenen Thatbestände wird in
solchem Falle eine Veränderung erleiden.
Noch in einer letzten Beziehung kann der Inhalt der Rechtszätze
einer Rechtsquelle für die einer andern in Betracht kommen.
Jede Rechtsquelle operirt mit Begriffen, die sie zu Bestandtheilen
ihrer Rechtssätze macht.!) Die wenigsten unter ihnen
1) 8. hierzu bes. Zitelmann, Irrtkhum und Rechtsgeschäft. S. 17 ff. und
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