Zweites Kapitel.
Das Verhältniss der Rechtssätze,
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Die Reception von Völkerrecht durch den Staat. ?
Unter Reception verstanden wir Aufnahme eines von einer
Rechtsquelle geschaffenen Rechtissatzes durch eine andere. Da
nun nach den früher gegebenen Darlegungen jeder Völkerrechtssatz
lediglich Beziehungen zwischen Staat und Staat zu regeln
vermag, so liegt es auf der Hand, dass von einer Reception
solcher Rechtssätze in eine staatliche Rechtsordnung nur in sehr
geringem Maasse wird die Rede sein können. Ja, auf den ersten
Blick scheint sie ganz unmöglich zu sein.
Von einer Reception von Völkerrecht durch das Landesrecht
kann selbstverständlich nur da gesprochen werden, wo das aufzunehmende
Recht wirklich Völkerrecht ist. Folglich steht
die Verarbeitung eines sogenannten „jus naturale“ oder „jus gentium“
(im römischen Sinne des Wortes) durch die staatliche Rechtsquelle
auf einem völlig anderem Blatte; denn dabei handelt es
sich um die Umschmelzung eines individualrechtlichen oder publicistischen
Rechtsstoffes, der, gleichviel ob er nur der naturrechtlichen
Spekulation entsprungen oder aus Vergleichung positiver
Rechtsordnungen als wirkliches, anderwärts geltendes Recht zu
Srweisen ist, doch zweifellos nicht völkerrechtlichen Charakter in
anserem Sinne an sich trägt. .
Eine staatliche Reception von Völkerrecht kann ferner niemals
vorliegen, wenn nicht der Inhalt des staatlichen Rechtssatzes
1) Der Einfachheit halber werde ich im Folgenden Landesrecht regelmässig
als staatliches Recht auffassen, ohne damit der Frage, ob das Gewohnaeitsrecht
staatliches oder nichtstaatliches Recht ist. vorzugreifen.