Full text: Völkerrecht und Landesrecht

— 172 
Charakters sind und waren, dass es sich bei ihrer Regelung 
sachlich, wenn auch nicht vom formell eingenommenen 
Standpunkte des Suzeräns aus, stets um veriragsmässige 
Bindungen gehandelt hat, so dass es kaum angebracht ist, hier 
von einer Reception durch Gesetze zu reden. Ich lasse deshalb 
diese Dinge bei Seite. Nur will ich bemerken, dass ich das zu- 
sammengesetzte Staatswesen des ehemaligen Deutschen Reichs, 
das man vielfach seiner lehnrechtlichen Elemente wegen als soge- 
nannten Staatenstaat in Verbindung mit der vom rein formellen 
Gesichtspunke aus allerdings verwandten Staatsform des türkischen 
Reichs genannt hat, an andere Stelle setzen möchte, freilich nicht 
in der Absicht, ihm eine längere Besprechung zu widmen. 
Schon im Vorhergehenden habe ich angedeutet, dass zu den 
Verhältnissen mehrerer Gemeinschaften, die einer landesgesetz- 
lichen Regelung fähig und bedürftig sind, nicht nur die Bezieh- 
ungen der einem Staate irgendwie eingegliederten Gemeinwesen 
unter sich, sondern auch zum Staate selbst gehören. Auch 
hinsichtlich ihrer könnte man die Frage aufwerfen wollen, ob der 
Staat bei der Gesetzgebung völkerrechtliche Vorbilder in ge- 
wissem Umfange benutzt habe. Auch hier beschränke ich mich 
indess auf das Verhältniss des Bundesstaats zum Gliedstaate, 
das ich mit der bereits angekündigten Untersuchung der bundes- 
staatlichen Normen für die Gliedstaaten verbinden werde. Und 
andlich möchte die Frage gestellt werden, ob der Staat, soweit 
er seine eigenen Beziehungen zu fremden, ihm nicht unter- 
worfenen Staaten als solchen im Wege der Landesgesetz- 
gebung ordnet, hierbei völkerrechtliche Normen ohne Weiteres 
recipirt. Ob und inwieweit dieser Gedanke verwerthbar ist, wird 
besonderer Prüfung bedürfen. So ergiebt sich die Anordnung für 
das Folgende von selbst. 
Zwei allgemeine Bemerkungen glaube ich jedoch voraus- 
schicken zu müssen. 
In formaler Hinsicht wird sich zeigen, dass, soweit wir 
siner Reception von Völkerrecht im Landesrecht begegnen, diese 
genau so, wie oben für jede Reception geschildert wurde, in 
den Formen ausdrücklicher oder „stillschweigender“ Reception 
formulirter oder nichtformulirter Völkerrechtssätze auftritt. 1) 
a 1) Ohne besondere Veranlassung werde ich auf diese formale Seite der 
Reception im Folgenden nicht wieder zurückkommen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.