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Charakters sind und waren, dass es sich bei ihrer Regelung
sachlich, wenn auch nicht vom formell eingenommenen
Standpunkte des Suzeräns aus, stets um veriragsmässige
Bindungen gehandelt hat, so dass es kaum angebracht ist, hier
von einer Reception durch Gesetze zu reden. Ich lasse deshalb
diese Dinge bei Seite. Nur will ich bemerken, dass ich das zu-
sammengesetzte Staatswesen des ehemaligen Deutschen Reichs,
das man vielfach seiner lehnrechtlichen Elemente wegen als soge-
nannten Staatenstaat in Verbindung mit der vom rein formellen
Gesichtspunke aus allerdings verwandten Staatsform des türkischen
Reichs genannt hat, an andere Stelle setzen möchte, freilich nicht
in der Absicht, ihm eine längere Besprechung zu widmen.
Schon im Vorhergehenden habe ich angedeutet, dass zu den
Verhältnissen mehrerer Gemeinschaften, die einer landesgesetz-
lichen Regelung fähig und bedürftig sind, nicht nur die Bezieh-
ungen der einem Staate irgendwie eingegliederten Gemeinwesen
unter sich, sondern auch zum Staate selbst gehören. Auch
hinsichtlich ihrer könnte man die Frage aufwerfen wollen, ob der
Staat bei der Gesetzgebung völkerrechtliche Vorbilder in ge-
wissem Umfange benutzt habe. Auch hier beschränke ich mich
indess auf das Verhältniss des Bundesstaats zum Gliedstaate,
das ich mit der bereits angekündigten Untersuchung der bundes-
staatlichen Normen für die Gliedstaaten verbinden werde. Und
andlich möchte die Frage gestellt werden, ob der Staat, soweit
er seine eigenen Beziehungen zu fremden, ihm nicht unter-
worfenen Staaten als solchen im Wege der Landesgesetz-
gebung ordnet, hierbei völkerrechtliche Normen ohne Weiteres
recipirt. Ob und inwieweit dieser Gedanke verwerthbar ist, wird
besonderer Prüfung bedürfen. So ergiebt sich die Anordnung für
das Folgende von selbst.
Zwei allgemeine Bemerkungen glaube ich jedoch voraus-
schicken zu müssen.
In formaler Hinsicht wird sich zeigen, dass, soweit wir
siner Reception von Völkerrecht im Landesrecht begegnen, diese
genau so, wie oben für jede Reception geschildert wurde, in
den Formen ausdrücklicher oder „stillschweigender“ Reception
formulirter oder nichtformulirter Völkerrechtssätze auftritt. 1)
a 1) Ohne besondere Veranlassung werde ich auf diese formale Seite der
Reception im Folgenden nicht wieder zurückkommen.