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Ein Blick in die Reichsverfassung lehrt, dass gewisse o rgani-
satorische Bestimmungen in engster Anlehnung an ent-
sprechende Normen des ehemaligen Deutschen Bundes ge-
troffen worden sind. Vor Allem zeigt die Organisation des
Bundesraths in grossen und in kleinen Zügen eine weitgehende
äussere Uebereinstimmung mit der Organisation der einstigen Bundes-
versammlung. Hier wie dort ein Kollegium, gebildet aus instruirten
Abgesandten der Gliedstaaten. Hier wie dort ein Modus der
Stimmenvertheilung im Plenum der Versammlung, der jedem Staate
eine nach seinem politischen Gewichte im Rahmen des Bundes
bemessene, genau fixirte Zahl von Stimmen, den kleinen eine,
den grösseren und grössten mehrere und viele zuerkennt. Ja,
die Vertheilung ist, von einer Ausnahme abgesehen, für den Bundes-
rath ziffermässig genau so geschehen wie für das Plenum des
Bundestags. Jeder Staat führt dieselbe Stimmenzahl wie einst,
Preussen unter Hinzurechnung der Stimmen, die ehemals den im
Jahre 1866 ihm einverleibten Staaten gehörten; nur Bayern ist um
zwei Stimmen bereichert worden. Die norddeutsche Bundesver-
fassung erwähnte sogar ausdrücklich die Thatsache der Überein-
stimmung (Art. 6), Aber auch die Einrichtung der Ausschüsse,
die Entscheidung durch die „Präsidialstimme “ bei Stimmengleich-
heit‘), die ausdrückliche Festsetzung des Rechts jedes Bundes-
mitglieds, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen und
die entsprechende Pflicht des. Präsidiums, sie der Berathung zu
übergeben ?), sind aus Satzungen des Bundesrechts ins Reichsrecht
übergegangen. Handelt es sich hier um Reception bundesrecht-
licher, also völkerrechtlicher Rechtssätze ins Reichsrecht? Ich
denke: nein. Die Uebereinstimmung ist nur eine äusserliche. Frei-
lich ruht sie in erster Linie auf der ursprünglichen Tendenz,
namentlich des führenden deutschen Staats, in dem neuen „Bun-
desverhältnisse‘“ zwar einen Neubau, aber unter starker Benutzung
der Fundamente des im Jahre 1866 zusammengebrochenen zu er-
richten. Aber bekanntlich ist die Entwicklung weit über die an-
fänglichen Ziele hinausgegangen.?) Die Organisation des Reichs
ist die Organisation eines Bundesstaates, keines Staaten.
1) Vergl. RV. art. 7 Abs. 3 mit Bundesakte art. 7 Abs. 3 (Stichentscheid
des Präsidiums in der „engeren Versammlung“).
2) Vgl. RV. art. 7 Abs. 2 mit Bundesakte art. 5.
3) S. namentlich Hänel. Studien. II S. 9