Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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Ein Blick in die Reichsverfassung lehrt, dass gewisse o rgani- 
satorische Bestimmungen in engster Anlehnung an ent- 
sprechende Normen des ehemaligen Deutschen Bundes ge- 
troffen worden sind. Vor Allem zeigt die Organisation des 
Bundesraths in grossen und in kleinen Zügen eine weitgehende 
äussere Uebereinstimmung mit der Organisation der einstigen Bundes- 
versammlung. Hier wie dort ein Kollegium, gebildet aus instruirten 
Abgesandten der Gliedstaaten. Hier wie dort ein Modus der 
Stimmenvertheilung im Plenum der Versammlung, der jedem Staate 
eine nach seinem politischen Gewichte im Rahmen des Bundes 
bemessene, genau fixirte Zahl von Stimmen, den kleinen eine, 
den grösseren und grössten mehrere und viele zuerkennt. Ja, 
die Vertheilung ist, von einer Ausnahme abgesehen, für den Bundes- 
rath ziffermässig genau so geschehen wie für das Plenum des 
Bundestags. Jeder Staat führt dieselbe Stimmenzahl wie einst, 
Preussen unter Hinzurechnung der Stimmen, die ehemals den im 
Jahre 1866 ihm einverleibten Staaten gehörten; nur Bayern ist um 
zwei Stimmen bereichert worden. Die norddeutsche Bundesver- 
fassung erwähnte sogar ausdrücklich die Thatsache der Überein- 
stimmung (Art. 6), Aber auch die Einrichtung der Ausschüsse, 
die Entscheidung durch die „Präsidialstimme “ bei Stimmengleich- 
heit‘), die ausdrückliche Festsetzung des Rechts jedes Bundes- 
mitglieds, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen und 
die entsprechende Pflicht des. Präsidiums, sie der Berathung zu 
übergeben ?), sind aus Satzungen des Bundesrechts ins Reichsrecht 
übergegangen. Handelt es sich hier um Reception bundesrecht- 
licher, also völkerrechtlicher Rechtssätze ins Reichsrecht? Ich 
denke: nein. Die Uebereinstimmung ist nur eine äusserliche. Frei- 
lich ruht sie in erster Linie auf der ursprünglichen Tendenz, 
namentlich des führenden deutschen Staats, in dem neuen „Bun- 
desverhältnisse‘“ zwar einen Neubau, aber unter starker Benutzung 
der Fundamente des im Jahre 1866 zusammengebrochenen zu er- 
richten. Aber bekanntlich ist die Entwicklung weit über die an- 
fänglichen Ziele hinausgegangen.?) Die Organisation des Reichs 
ist die Organisation eines Bundesstaates, keines Staaten. 
1) Vergl. RV. art. 7 Abs. 3 mit Bundesakte art. 7 Abs. 3 (Stichentscheid 
des Präsidiums in der „engeren Versammlung“). 
2) Vgl. RV. art. 7 Abs. 2 mit Bundesakte art. 5. 
3) S. namentlich Hänel. Studien. II S. 9
	        
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