Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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Sie ist zum anderen Theile — wiederum erklärlicher Weise — 
Verwendung vereinsrechtlicher Normen, die den vor der 
Bundes- nnd Reichsgründung zwischen den deutschen Staaten 
bestehenden Bundesverhältnissen entstammen. So hat für Ar- 
tikel 74 der Bundes- und Reichsverfassung bezüglich der Bestra- 
fung von Angriffen auf den Gesamtstaat und seine Organe der 
Bundesbeschluss vom 18. August 1836 zum Vorbilde gedient.') 
Artikel 77, hinsichtlich der Abhilfe gegen Justizverweigerungen 
in den Gliedstaaten, ist eine fast wörtliche Wiederholung der Satzung 
im Artikel 29 der Wiener Schlussakte.?) Artikel 76, Absatz 2 
(Ausgleich und Erledigung von Verfassungsstreitigkeiten in den 
Einzelstaaten) ruht auf verwandten Bestimmungen desselben 
Bundesgesetzes (Artikel 60 verhunden mit Artikel 56).3) Nicht 
minder ist durch die schlichte Verweisung des Artikels 40 auf 
die, Normen des Zollvereins ein starker Theil der Zollvereins- 
satzungen, soweit sie sich, was uns augenblicklich allein angeht, 
auf die Verhältnisse der Vereinsstaaten zum ‚Verein‘ bezogen, 
nunmehr für die analogen Beziehungen der Gliedstaaten zum 
Bundesstaate für anwendbar erklärt worden.*) 
Aber alle diese vereinsrechtlichen Elemente haben nur den 
äusseren Stoff geliehen, dessen das Reich zur Bildung gesetz- 
licher Vorschriften bedurfte. Keiner der hier in Frage kommen- 
den völkerrechtlichen Sätze konnte ohne grundsätzliche Verände- 
rung seines Gehalts zum Bestandtheile des Reichsrechts werden. 
Ich will hier gar kein Gewicht darauf legen, dass bei einzelnen 
von ihnen die Aufnahme in das Reichsrecht zugleich mit der 
Herstellung unmittelbarer Rechts- und Pflichtverhältnisse zwischen 
als solche keine Völkerrechtssätze, und schon deshalb war eine Reception 
ausgeschlossen. Der Postvertrag von 1867 aber begründete zwar Völker- 
recht; die Verweisung auf den Artikel 49 bedeutet trotzdem keine Recep- 
tion internationalen Rechts aus den im Text entwickelten Gründen. 
1) v. Meyer u. Zoepfl, Corpus Juris Confoederationis Germanicae. IL 
3. Aufl. Frankf. 1859. S. 347. Vergl. Knitschky, Das Verbrechen des Hoch- 
verraths. Jena 1874. S. 123f.,; Laband I 8. 129; v. Seydel, Commentar 
S. 403; Heinze a. a. O0. S. 53. Kine Kontroverse, die sich hieran anknüpft, 
wird an anderer Stelle besprochen werden. 
2) S. namentlich Hänel, Staatsrecht. I S. 737. 
3) Ebenda. S. 572f. 
4) Vergl. besonders Hänel, Studien, I S. 120 ff., Staatsrecht. I S. 55ff., 
390; Delbrück, Der Artikel 40 der Reichsverfassung. Berlin 1881, S. 4; 
Laband I! S. 831.
	        
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