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Völkerrechtsgemäss oder völkerrechtswidrig ist, da sind jene Ausdrücke
vollends nicht am Platze; denn keinesfalls könnte man
doch sagen, das vorhandene Landesrecht werde. völkerrechtsgemäss
oder völkerrechtswidrig, wenn der Staat pflichtmässiger
oder pflichtwidriger Weise eine Erweiterung unterlässt.!) Da
wir es nun aber bei unserer Untersuchung nur mit dem Rechte
zu thun haben, das der Staat dem Völkerrechte gemäss oder zuwider
erlassen hat, so mag es bei den gewählten Bezeichnungen,
die sich durch ihre Kürze empfehlen, sein Bewenden haben.?)
Der Gegensatz des völkerrechtlich bedeutsamen und völkerrechtlich
gleichgültigen Rechts deckt sich nicht mit dem Unterschiede
zwischen dem sogenannten „internationalen“, d. h. dem
auf internationale Verhältnisse bezüglichen und dem übrigen
Landesrechte. Internationales Recht in diesem Sinne ist nicht
dasselbe wie völkerrechtlich relevantes Recht. Es giebt internationales
Landesrecht, das völkerrechtlich gleichgültig, und völkerrechtlich
bedeutsames Landesrecht, das nicht „international“
ist. Zwei durch Realunion verbundene Staaten, z. B. Oesterreich
und Ungarn, sind verpflichtet, den gleichen Monarchen zu haben;
das Thronfolgerecht, das sie deshalb einführen oder behalten
müssen, ist zwar völkerrechtlich bedeutsam, aber nicht „international“...
Wenn ein Staat in Erfüllung eines Staatsvertrags ein
ausländisches Handelsgesetz bei sich einführen würde, so wäre
das Gesetz, weil kraft völkerrechtlicher Pflicht geschaffen, völker-1)
Eine Erweiterung, nicht eine Abänderung !
2) Diese Bemerkungen schützen mich hoffentlich auch vor einem Missverständnisse
hinsichtlich des zunächst vielleicht seltsamen Ausdruckes „rechtswidriges
Recht‘. Rechtswidrig ist eben der Akt des Gesetzgebers, und rechtswidriges
Recht soll hier nicht etwa „ungültiges‘“ Recht heissen. Damit
erledigen sich wohl die Bemerkungen Zorn’s, Zeitschr. f. d. ges. Staatswissenschaft.
XXXVI S. 19f. und Krit. Vierteljahrsschrift XX1I S, 61. — Stammler,
Wirthschaft und Recht S, 665 Note 176 (s. oben S. 29 Note 1} nimmt
an dem Wortlaute des preuss, Ges, vom 10. Juni 1854 Anstoss: die „durch
die Gesetzgebung seit dem 1. Januar 1848 verletzten Rechte ... (der)
mittelbar gewordenen Deutschen Reichsfürsten und Grafen‘ können wiederhergestellt
werden. Er meint, ein ordnungsmässig ergehendes‘ Gesetz, das
altes Recht aufhebe, dürfe nicht als Rechtsbruch bezeichnet werden. Daran
ist so viel richtig, dass den Mediatisirten gegenüber allerdings von keinem
Rechtsbruche gesprochen werden konnte; wohl aber hatte das preussische
Recht bundesrechtswidrige Bestimmungen getroffen, also thatsächlich
das Völkerrecht „verletzt“.
Triepel. Völkerrecht und Landesrecht.