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Völkerrechtsgemäss oder völkerrechtswidrig ist, da sind jene Aus-
drücke vollends nicht am Platze; denn keinesfalls könnte man
doch sagen, das vorhandene Landesrecht werde. völkerrechts-
gemäss oder völkerrechtswidrig, wenn der Staat pflichtmässiger
oder pflichtwidriger Weise eine Erweiterung unterlässt.!) Da
wir es nun aber bei unserer Untersuchung nur mit dem Rechte
zu thun haben, das der Staat dem Völkerrechte gemäss oder zu-
wider erlassen hat, so mag es bei den gewählten Bezeichnungen,
die sich durch ihre Kürze empfehlen, sein Bewenden haben.?)
Der Gegensatz des völkerrechtlich bedeutsamen und völker-
rechtlich gleichgültigen Rechts deckt sich nicht mit dem Unter-
schiede zwischen dem sogenannten „internationalen“, d. h. dem
auf internationale Verhältnisse bezüglichen und dem übrigen
Landesrechte. Internationales Recht in diesem Sinne ist nicht
dasselbe wie völkerrechtlich relevantes Recht. Es giebt inter-
nationales Landesrecht, das völkerrechtlich gleichgültig, und völ-
kerrechtlich bedeutsames Landesrecht, das nicht „international“
ist. Zwei durch Realunion verbundene Staaten, z. B. Oesterreich
und Ungarn, sind verpflichtet, den gleichen Monarchen zu haben;
das Thronfolgerecht, das sie deshalb einführen oder behalten
müssen, ist zwar völkerrechtlich bedeutsam, aber nicht „inter-
national“... Wenn ein Staat in Erfüllung eines Staatsvertrags ein
ausländisches Handelsgesetz bei sich einführen würde, so wäre
das Gesetz, weil kraft völkerrechtlicher Pflicht geschaffen, völker-
1) Eine Erweiterung, nicht eine Abänderung !
2) Diese Bemerkungen schützen mich hoffentlich auch vor einem Miss-
verständnisse hinsichtlich des zunächst vielleicht seltsamen Ausdruckes „rechts-
widriges Recht‘. Rechtswidrig ist eben der Akt des Gesetzgebers, und rechts-
widriges Recht soll hier nicht etwa „ungültiges‘“ Recht heissen. Damit
erledigen sich wohl die Bemerkungen Zorn’s, Zeitschr. f. d. ges. Staatswissen-
schaft. XXXVI S. 19f. und Krit. Vierteljahrsschrift XX1I S, 61. — Stamm-
ler, Wirthschaft und Recht S, 665 Note 176 (s. oben S. 29 Note 1} nimmt
an dem Wortlaute des preuss, Ges, vom 10. Juni 1854 Anstoss: die „durch
die Gesetzgebung seit dem 1. Januar 1848 verletzten Rechte ... (der)
mittelbar gewordenen Deutschen Reichsfürsten und Grafen‘ können wieder-
hergestellt werden. Er meint, ein ordnungsmässig ergehendes‘ Gesetz, das
altes Recht aufhebe, dürfe nicht als Rechtsbruch bezeichnet werden. Daran
ist so viel richtig, dass den Mediatisirten gegenüber allerdings von kei-
nem Rechtsbruche gesprochen werden konnte; wohl aber hatte das preus-
sische Recht bundesrechtswidrige Bestimmungen getroffen, also that-
sächlich das Völkerrecht „verletzt“.
Triepel. Völkerrecht und Landesrecht.