Full text : Völkerrecht und Landesrecht

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werden später die namentlich für den Landesrichter wichtige
Regel kennen lernen, wonach Staatsgesetze, die dem Wortlaute
nach vertragsgemässes Recht abändern, wenn möglich „in favorem
der Vertragstreue‘“ des Staates auszulegen sind. Handelt es sich
nun bloss um völkerrechtlich vorausgesetztes Recht, so greift die
Regel offenbar nicht ohne weiteres Platz.!)
Es gehören weiter hierher jene staatlichen Rechtsnormen, auf
die das Völkerrecht bei Formulirung von Blankettrechtssätzen
verweist.?’) Wenn das Völkerrecht für Legitimation der Staatsorgane,
 Nationalität von Personen oder Schiffen u. s. w. auf das
Landesrecht Bezug nimmt, so setzt es freilich voraus, der Staat
habe diese Thatbestände geregelt oder werde es thun. Der
Landesgesetzgeber schafft also auch in diesen Fällen völkerrechtlich
 „vorausgesetztes“ Recht in einem besonderen Sinne. Aber
nicht gebotenes Recht?); wollte er die Rechtsetzung unterlassen
— was allerdings zumeist undenkbar ist‘) —, so wäre das keine
Verletzung völkerrechtlicher Pflicht, schon deshalb nicht, weil ja
eben dem Völkerrechte der Inhalt des Rechts gleichgültig ist.
Gewiss — diese Gleichgültigkeit kann sich in Interesse verwandeln;
 wir haben schon früher davon gesprochen. Es ist
z. B. einem Staate von Werth, dass im anderen eine bestimmte
Dynastie herrscht; er will nur mit dieser Verkehr unterhalten.
Erkennt der andere dieses Interesse an, dann ist zweierlei denkbar.
 Entweder der allgemein gültige Blankettrechtssatz, dass
jedes nach Staatsrecht legitimirte Staatsorgan den Staat nach
aussen repräsentire, wird durch spezielle Vereinbarung dahin eingeschränkt,
 dass hier nur der einer bestimmten Dynastie angehörige
 Herrscher von jenem Staate als Repräsentant anerkannt
zu werden braucht; dann verwandelt sich das völkerrechtlich
gleichgültige Staatsrecht in „vrorausgesetztes“ Recht in jenem

1) Das hätte in dem in der vorigen Note berichteten Falle in Italien
sehr wohl von Bedeutung werden können. Mir ist keine amtliche Entscheidung
 der Frage bekannt geworden. Die Anfechtung, die das Dekret in der
Deputirtenkammer erfuhr, hatte andere Gründe.
2) S. oben S. 230 ff. ;
3) Richtig Heilborn, System S. 215,
4) So oft begegnet man in völkerrechtlichen Schriften der Behauptung,
jeder Staat „müsse“ eine Verfassung haben, aus der sich ergebe, wer den Staat
nach aussen zn vertreten habe. Natürlich „muss“ das sein —, sonst wäre der
Staat eben unfähig zu internationalem Verkehre.
            
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