Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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erst jetzt ist er haftbar für das Delikt!). Damit ist denn die 
Verbindung hergestellt mit dem romanistischen Prinzip, das man 
für unentbehrlich ansieht: keine Haftung ohne Schuld. 
Diese Theorie leidet an einem doppelten Fehler, Sie diehtet 
dem Staate eine Theilnahme an, die für ein unbefangenes Auge 
schlechterdings nicht zu erkennen ist. Denn selbst einmal zuge- 
geben, es. sei die Unterlassung der Reaktion gegen den Delin- 
guenten wirklich eine Billigung seines Verhaltens, so ist doch 
Billigung keine Theilnahme. Wo in aller Welt nennt man den, 
der einen Missethäter nicht züchtigt, den Genossen seiner That!?) 
So fingirt man eine Mitschuld, wo doch nur eine selbständige 
eigene Schuld vorliegen kann. Dazu aber stellt man ganz unzu- 
lässiger Weise das Individuum mit dem Staat in eine Rechts- 
ordnung hinein, der sie keinesfalls beide unterworfen sein können. 
Lässt man nämlich das Individuum durch seinen Angriff die 
Normen des verletzten Staates übertreten, und stempelt man 
den Staat des Delinquenten zu seinem Gehilfen, so müssten sich 
jene Normen, was sie zweifellos nicht thun, auch an diesen Staat 
richten. Übertritt aber das Individuum beim Angriffe auf den Nach- 
barstaat auch die Normen seines Staates, so käme man auf jenem 
Wege zu der absurden Folgerung, der Staat mache sich durch 
Nichtanwendung eines für den Fall der Normübertretung gegebenen 
Strafgesetzes zum Complicen des Thäters! So bliebe nur übrig, 
1) Vattel, II, 6 $ 77; Halleck a. a. O.; 7. Martens-Bergbohm I 
S. 430; Levi, International Law p. 102; v. Bulmerincq in HH IV 8. 87; 
Pradier-Foder6Ip. 336; Piedeli&vre, Pröcis I p. 320. Auch Jellinek, 
System S, 313 sagt, der Staat werde durch Nichtbestrafung der zum 
Schaden fremder Staaten von seinen Machtunterworfenen begangenen Hand- 
lungen verantwortlich; der darauf folgende Satz scheint mir aber damit nicht 
recht zu stimmen. — Bei v. Liszt, Völkerrecht S. 126 kommt der Gedanke 
folgendermaassen zum Ausdruck: „Der Staat haftet für die von Einzelnen gegen 
fremde Staaten ...... schuldhaft begangenen Delikte nur insoweit, als 
seine Strafgesetzgebung und seine Strafrechtspflege nicht aus- 
reichen, um durch die Bestrafung des Schuldigen eine genügende Sühne her- 
beizuführen. Er ist dann“ — (d. h. also doch wohl, wenn er nicht sühnt) — 
„zur Genugthuung, und wenn nöthig, insbesondere auch zu einer Aenderung 
seiner Gesetzgebung, verpflichtet“. Bremer, Gerichtssaal XVII S. 459 lässt den 
Staat schon dann eine „Mitschuld“ an solchen Angriffen auf sich laden, wenn 
er sie nicht durch seine Strafgesetze verbiete! 
2) S. schon v. Mohl, a. a. 0. S. 674.No full text available for this image
	        
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