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erst jetzt ist er haftbar für das Delikt!). Damit ist denn die
Verbindung hergestellt mit dem romanistischen Prinzip, das man
für unentbehrlich ansieht: keine Haftung ohne Schuld.
Diese Theorie leidet an einem doppelten Fehler, Sie diehtet
dem Staate eine Theilnahme an, die für ein unbefangenes Auge
schlechterdings nicht zu erkennen ist. Denn selbst einmal zuge-
geben, es. sei die Unterlassung der Reaktion gegen den Delin-
guenten wirklich eine Billigung seines Verhaltens, so ist doch
Billigung keine Theilnahme. Wo in aller Welt nennt man den,
der einen Missethäter nicht züchtigt, den Genossen seiner That!?)
So fingirt man eine Mitschuld, wo doch nur eine selbständige
eigene Schuld vorliegen kann. Dazu aber stellt man ganz unzu-
lässiger Weise das Individuum mit dem Staat in eine Rechts-
ordnung hinein, der sie keinesfalls beide unterworfen sein können.
Lässt man nämlich das Individuum durch seinen Angriff die
Normen des verletzten Staates übertreten, und stempelt man
den Staat des Delinquenten zu seinem Gehilfen, so müssten sich
jene Normen, was sie zweifellos nicht thun, auch an diesen Staat
richten. Übertritt aber das Individuum beim Angriffe auf den Nach-
barstaat auch die Normen seines Staates, so käme man auf jenem
Wege zu der absurden Folgerung, der Staat mache sich durch
Nichtanwendung eines für den Fall der Normübertretung gegebenen
Strafgesetzes zum Complicen des Thäters! So bliebe nur übrig,
1) Vattel, II, 6 $ 77; Halleck a. a. O.; 7. Martens-Bergbohm I
S. 430; Levi, International Law p. 102; v. Bulmerincq in HH IV 8. 87;
Pradier-Foder6Ip. 336; Piedeli&vre, Pröcis I p. 320. Auch Jellinek,
System S, 313 sagt, der Staat werde durch Nichtbestrafung der zum
Schaden fremder Staaten von seinen Machtunterworfenen begangenen Hand-
lungen verantwortlich; der darauf folgende Satz scheint mir aber damit nicht
recht zu stimmen. — Bei v. Liszt, Völkerrecht S. 126 kommt der Gedanke
folgendermaassen zum Ausdruck: „Der Staat haftet für die von Einzelnen gegen
fremde Staaten ...... schuldhaft begangenen Delikte nur insoweit, als
seine Strafgesetzgebung und seine Strafrechtspflege nicht aus-
reichen, um durch die Bestrafung des Schuldigen eine genügende Sühne her-
beizuführen. Er ist dann“ — (d. h. also doch wohl, wenn er nicht sühnt) —
„zur Genugthuung, und wenn nöthig, insbesondere auch zu einer Aenderung
seiner Gesetzgebung, verpflichtet“. Bremer, Gerichtssaal XVII S. 459 lässt den
Staat schon dann eine „Mitschuld“ an solchen Angriffen auf sich laden, wenn
er sie nicht durch seine Strafgesetze verbiete!
2) S. schon v. Mohl, a. a. 0. S. 674.No full text available for this image
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