337
Herzegowina. Haben mehrere Staaten ein Kondominat an einem
Gebiete, so haften sie beide. Da nun, wie wir sehen werden,
eine der vornehmsten Formen, in der der Haftpflicht genügt
wird, die Bestrafung des Thäters bildet, so sind die staats-
gesetzlichen Vorschriften über das „räumliche“ Geltungsgebiet der
Strafgesetze gerade in unserm Zusammenhange von grösster
völkerrechtlicher Bedeutung. Es ist nicht nur vom nationalen
Standpunkte aus betrachtet, sondern auch international unentbehr-
lich, dass der Staat die Ausländer, die auf seinem Gebiete ver-
weilen, seiner Strafgewalt unterwirft, dass er seine Schiffe auf
hoher See als „Inland“ im Sinne des Strafgesetzes betrachtet,
dass er Strafgesetze in seinen Kolonien einführt und für ihre
Durchsefzung sorgt!), und dass er sich Strafgewalt beilegt für
Handlungen, die in Feindesland im Bereiche seiner Okkupation
begangen werden.?)
Es ergiebt sich aber weiterhin aus der Natur der hier be-
sprochenen Haftung der Umkreis von Thaten des Individuums,
für die der Staat zur Genugthuung verpflichtet ist.
Zunächst in negativer Richtung. Die Haftpflicht entsteht nur
aus schuldhaften Verletzungen. Wenn ein Wahnsinniger auf
den deutschen Botschaftsattache in London eine Kugel abfeuert
oder ein Irrer in Washington dem englischen Gesandten die Fenster
einwirft®), so kann der Staat, dem der Verletzte angehört, gar
kein Genugthuungsbedürfniss empfinden. Die That eines Unzu-
rechnungsfähigen muss auch dem geschädigten Staate als Zufall
gelten. Schon deshalb also, und nicht blos weil der Thäter
nicht straffähig ist, kann die Strafe nicht verlangt werden; darum
aber auch keine Entschuldieung oder dergleichen. Gewiss —
1) S. für die deutschen Schutzgebiete das bei v. Stengel, Die deut-
schen Schutzgebiete. München und Leipzig 1895 (S.-A. aus den Annalen des
deutschen Reichs) S. 192 ff. zusammengestellte Material, dazu noch die beiden
kais. Verordnungen von 26. Juli 1896, die Einführung der deutschen Militär-
strafgesetze und das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärnersanen hetr.,
u. 8. W. U. 8. W.
2) Vergl. u. a. MStGB. 8$ 155, 157, 158, 160 verb. mit $ 134. (Dass
das übrigens sehr unzureichende Bestimmungen sind, wird mit Recht von
Binding, Handbuch I S. 115, 120 gerügt.) Wegen der im Auslande verübten
Verbrechen der Militärpersonen vergl. MStGB. 88 7. 127. 153. Hinsicht-
lich der Konsulargerichtsbarkeit s. S. 339 Note 3.
3) Beides Vorkommnisse aus jüngster Zeit.
Trienel. Välkerrecht und Landesrecht.