Full text: Völkerrecht und Landesrecht

337 
Herzegowina. Haben mehrere Staaten ein Kondominat an einem 
Gebiete, so haften sie beide. Da nun, wie wir sehen werden, 
eine der vornehmsten Formen, in der der Haftpflicht genügt 
wird, die Bestrafung des Thäters bildet, so sind die staats- 
gesetzlichen Vorschriften über das „räumliche“ Geltungsgebiet der 
Strafgesetze gerade in unserm Zusammenhange von grösster 
völkerrechtlicher Bedeutung. Es ist nicht nur vom nationalen 
Standpunkte aus betrachtet, sondern auch international unentbehr- 
lich, dass der Staat die Ausländer, die auf seinem Gebiete ver- 
weilen, seiner Strafgewalt unterwirft, dass er seine Schiffe auf 
hoher See als „Inland“ im Sinne des Strafgesetzes betrachtet, 
dass er Strafgesetze in seinen Kolonien einführt und für ihre 
Durchsefzung sorgt!), und dass er sich Strafgewalt beilegt für 
Handlungen, die in Feindesland im Bereiche seiner Okkupation 
begangen werden.?) 
Es ergiebt sich aber weiterhin aus der Natur der hier be- 
sprochenen Haftung der Umkreis von Thaten des Individuums, 
für die der Staat zur Genugthuung verpflichtet ist. 
Zunächst in negativer Richtung. Die Haftpflicht entsteht nur 
aus schuldhaften Verletzungen. Wenn ein Wahnsinniger auf 
den deutschen Botschaftsattache in London eine Kugel abfeuert 
oder ein Irrer in Washington dem englischen Gesandten die Fenster 
einwirft®), so kann der Staat, dem der Verletzte angehört, gar 
kein Genugthuungsbedürfniss empfinden. Die That eines Unzu- 
rechnungsfähigen muss auch dem geschädigten Staate als Zufall 
gelten. Schon deshalb also, und nicht blos weil der Thäter 
nicht straffähig ist, kann die Strafe nicht verlangt werden; darum 
aber auch keine Entschuldieung oder dergleichen. Gewiss — 
1) S. für die deutschen Schutzgebiete das bei v. Stengel, Die deut- 
schen Schutzgebiete. München und Leipzig 1895 (S.-A. aus den Annalen des 
deutschen Reichs) S. 192 ff. zusammengestellte Material, dazu noch die beiden 
kais. Verordnungen von 26. Juli 1896, die Einführung der deutschen Militär- 
strafgesetze und das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärnersanen hetr., 
u. 8. W. U. 8. W. 
2) Vergl. u. a. MStGB. 8$ 155, 157, 158, 160 verb. mit $ 134. (Dass 
das übrigens sehr unzureichende Bestimmungen sind, wird mit Recht von 
Binding, Handbuch I S. 115, 120 gerügt.) Wegen der im Auslande verübten 
Verbrechen der Militärpersonen vergl. MStGB. 88 7. 127. 153. Hinsicht- 
lich der Konsulargerichtsbarkeit s. S. 339 Note 3. 
3) Beides Vorkommnisse aus jüngster Zeit. 
Trienel. Välkerrecht und Landesrecht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.