1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 285
ihren Folgen voneinander. Jene lassen die Strafe innerhalb des Strafrahmens sinken,
diese dagegen aus einem anderen Strafrahmen auswählen, der nicht selten eine anders
Strafart, z. B. Gefängnis statt Zuchthaus, androht. Wegen der weitgehenden Wirkung
eines Strafmilderungsgrundes muß man wenigstens fordern, daß dessen Annahme auf
erheblichere Umstände beschränkt wird.
Gleich als ob mildernde Umstände nur bei dem einen oder anderen Delikt, nicht
aber bei jedem vorkommen könnten, hat der Gesetzgeber ihre Berücksichtigung nur bei
einzelnen Delikten ermöglicht und, um das Unzureichende noch zu erhöhen, bei dem einen
obligatorisch gemacht (z. B. 88 2483, 250 St. G. B.), bei den anderen fakultativ gelassen
(z. B. 88 246, 263 St. G. B.). Für eine Revision des Strafgesetzbuchs gibt es nur
zwei Wege: entweder den Strafrahmen bei jedem Delikt so weit anzulegen, daß schon
in ihm die milderen Umstände Berüdsichtigung finden können, oder aber — wos vielleicht
vorzuziehen — in dem allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs eine für alle Delikte gültige
Regel aufzunehmen, nach der bei milderen Umstanden die Strafe in näher zu beftimmender
Weise zu ermaͤßigen sei.
Die mit dem gesetzlichen Tatbestand verbundene Strafdrohung ist berechnet für
das vollendete Delikt des erwachsenen Täters. Wir können daher den hierfür aufgestellten
Strafrahmen als Normalstrafrahmen — ——
eene für das versuchte Delikt, für das Delikt des Jugendlichen und des Teil—
nehmers.
IV. Strafbemessung für Versuch. Der Versuch wird mit Recht milder als
das vollendete Delikt bestraft. Die Milderung besteht, wenn die Strafe des Normalstraf⸗
rahmens unteilbar, also Todes- oder lebenslängliche Freiheitsstrafe ist, in einer Reduktion auf
3—18 Jahre Freiheitsstrafe. Ist sie teilbar, wie zeitige Freiheits- und Geldstrafe, so
kann auf ein Viertel des Minimum des Normalstrafrahmens herabgegangen und höchstens
auf die dem Maximum des Normalstrafrahmens nächstkommende Strafgröße erkannt
werden (9 44 St. G.B.). Es ist daher z. B. der versuchte Totschlag mit 1 Jahr
83 Monaten bis 14 Jahr 11 Monaten Zuchthaus zu ahnden. Natürlich darf die Reduktion
nicht unter das Minimum des gesehllichen Mindestbetrags der angedrohten Strafart
herabgehen. Es kann daher weder auf einen halben Tag Gefängnis noch auf ein
Vierteljahr Zuchthaus erkannt werden.
5 V. Strafbemessung für Teilnahme. Nach den gleichen Grundsätzen wie
ür Versuch ist die Strafe für Beihilfe zu bemessen (F 49 Abs. 2 St.G.B.). Die Bei—
hilfe ist die einzige hier zu erwähnende Form der Teilnahme, da für Anstiftung und
Mittaterschaft der unveränderte Normalstrafrahmen Anwendung findet (88 47, 48 St. G. B.).
Blieb die unterstützte Handlung bloßer Versuch, so ist für die Bemessung der Gehilfenstrafe
der Normalstrafrahmen zweimal zu reduzieren.
VIJ. Strafbemessung für Jugendliche. Das jugendliche Alter bewirkt
—7— erhebliche Veränderungen des Normalstrafrahmens. Alle Strafarten, welche dem
Jugendlichen die Möglichkeit nehmen, das oft übereilte Vergehen im spateren Leben wieder
zut zu machen, sind ausgeschlossen. Über den Jugendlichen wird keine Todes- oder
ebenslängliche Strafe verhängt, sondern statt dessen nur Freiheitsstrafe von 8—15
Jahren (567 Nr. Tu.2 St.G.B.). Ihm soll das Schimpfliche der Zuchthausstrafe
erspart werden, darum läßt man letztere durch Gefängnis ersetzen (F57 Nr. 8 St. G. B.).
Zur Vermeidung ehrenruͤhriger Strafen sind auch Zulässigkeit von Polizeiaufsicht und
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ausgeschlossen (8657 Nr. 5 St.G.B.). Um
ihn in besonders leichten Fällen mit Freiheits— und selbse mit Geldstrafe zu verschonen,
ist die Möglichkeit gegeben, auf bloßen Verweis zu erkennen (9 357 Nr. 4 St. G. B.).
„„ Nicht genug, daß der Normalstrafrahmen eine qualitative Veränderung erfährt, er
wird auch quantitativ geändert. Im Maximum wird er auf die Hälfte des Höchst—
betrags des Normalstrafrahmens, im Minimum auf den gesetzlichen Mindestbetrag der bei
dem betreffenden Delikt angedrohten Strafart herabgesetzt (857 Nr. 8 St. G.B.). Erst
nach dieser Reduktion ist die Vertauschung der Zuchthaus- mit der Gefängnisstraäfe vor—
zunehmen, so daß z. B. die Strafe fuür den fugendlichen Totschläger 1 Jahr (nicht 1 Tag)