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zu bewirken, die vom Bunde verlangt werden konnten, und die
an sich von jedesmaliger Genehmigung des Landtags abhängig gewesen
wären.‘!)
1) Vergl. grossherzogl. hess. Verf. Art. 77; braunschw. neue Landschaftsardnung
$ 180; oldenburg. Verf. Art. 187, $ 2; Verf. von Sachsen-Meiningen
881; Waldeck. 8 85. Etwas eingeschränkter (für „schleunige“ Erfüllung der
Bundespflichten) Baden $ 63; Reussj. L. $ 62. — Wenn übrigens umgekehrt manche
Verfassungen dem Satze, dass Bundesbeschlüsse durch einseitige Publikation
des Landesherrn zu „Landesrecht“ werden sollten, ausdrücklich hinzufügten,
hierdurch werde die Mitwirkung der Stände in Ansehung der Mittel zur Erfüllung
der Bundesverbindlichkeiten, insoweit sie verfassungsmässig begründet
zei, Nicht ausgeschlossen (z. B. Württemberg $ 3; Grossherzogthum Hessen
Art. 2; Hannover $ 2; Sachsen-Altenburg $ 12), so ging doch ohne Zweifel
die Meinung nicht dahin, dass die Stände durch Steuerverweigerung die Rezierung
an der Erfüllung der Bundespflichten hindern dürften, sondern nur,
dass sie auch mit der Frage der finanziellen Deckung befasst werden sollten,
Die kgl. sächs. Verf. hat dem in ihrem $ 89 (Fassung des Ges, v. 5. Mai 1851)
’olgenden treffenden Ausdruck gegeben: „Es müssen daher auch die zur
Ausführung derselben (nämlich der Bundesbeschlüsse) erweislich erforderlichen
Mittel aufgebracht werden, wobei jedoch im Uebrigen die Mitwirkung der
Kammern nach $ 97 der Verfassungsurkunde nicht ausgeschlossen ist“.
Der hier in Bezug genommene $ 97 legt den Ständen die Pflicht auf, für die
Aufbringung des Staatsbedarfs durch Bewilligung der Deckungsmittel zu sorgen,
and giebt ihnen nur das Recht, Nothwendigkeit, Zweckmässigkeit und Höhe
der Ansätze zu prüfen, deshalb Erinnerungen zu machen und sich über
die Art der Deckung u. s. w. zu entschliessen. S. ferner braunschw. Verf.
$ 180 a. E. — Interessant sind auch die nur anscheinend sonderbaren Bestimmungen
in der Verfassung von Hannover, $ 2 und von Sachsen-Altenburg,
$ 11: Die Bundespflichten „können durch die innere Landesverfassung
(-Gesetzgebung) nicht abgeändert werden“. Damit sollte nicht das Selbstverständliche
gesagt sein, dass die Verfassung bundesrechtliche Pflichten nicht
zu ändern vermöge, sondern es sollte die Entstehung solchen Landesrechts,
das die Erfüllung der Bundespflichten hemmen würde, durch eine Verfassungsklausel
unmöglich gemacht oder doch erschwert werden.