Full text : Völkerrecht und Landesrecht

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in der Schweiz!) und in England?) anerkannt, auch in den Motiven
 vieler Gesetze zur Rechtfertigung ihres Schweigens über
das Verhältniss von Gesetz und Staatsvertrag angeführt worden.)
In allen diesen Fällen ist aber, genau genommen, jene Präsumtion
nicht so sehr ein Mittel zur Beantwortung der Frage, ob der
Staat völkerrechtlich gebotenes, sondern ob er völkerrechtswidriges
Recht bei sich habe einführen wollen.)
Der Grundsatz, nach dem die Vermuthung für die internationale
 Pflichttreue des Staates streitet, entfaltet aber eine besondere
Wirksamkeit dann, wenn es sich erst noch um die Frage handelt,
ob überhaupt gewisse äussere Vorgänge Landesrecht in die Welt
gesetzt haben. Hier kommt es nicht darauf an zu deuten, ob ein

über Straflosigkeit werden durch Strafdrohungen des StG B.’s nicht berührt) ;
ferner III S. 1274#.; XIX 8. 275 (ältere Markenschutzverträge gegenüber $ 20
des Reichsges. vom 30. November 1874). S. auch Entsch. des Reichsobernandelsgerichts
 IV S. 322.
1) Hier namentlich in Beziehung auf das Auslieferungsgesetz vom
22, Januar 1892. Das Bundesgericht hat in konstanter Praxis entschieden,
dass das Gesetz ältere Auslieferungsverträge nicht „beseitigen konnte“, also
auch nicht wollte. Vergl. die Entscheidungen in Böhm’s Zeitschr. II S. 509,
524; HI S. 320; V S. 202; VII S. 154, 363; ferner Entsch. des Bundesgerichts
 XVII S. 193; XX 8. 57, 61, auch 343. Vergl. auch bezüglich anderer
Verhältnisse ebenda VII S. 783,
2) Vergl. die Citate oben S. 154 Note 2—4; sie liessen sich leicht vermehren.
 In der Jurisprudenz der Vereinigten Staaten hat sich der Grund-3atz
 selbst gegenüber dem Prinzip als kräftig erwiesen, dass Verträge Landesrecht
 und daher wie alles Landesrecht durch späteres Gesetz zu beseitigen
seien. Allerdings nicht überall; die landläufige Meinung lässt es bei dem Satze:
„Späteres Gesetz derogirt älterem Vertrage und umgekehrt“ bewenden (s. ob. S. 144).
Der nach der Seite des Gegentheils stark übertreibende Ausspruch Jeffer-3on’s
 (vergl. Story 5. ed. II p. 609): „the treaty ... . is the law of the land,
and a law of a superior order, because it not only repeals past laws, but
sannot itself be repealed by future ones“, ist ein weisser Rabe.
83) S. die Motive z. Entwurf einer StPO., Drucks. d. Reichstags 2. Leg.-Per.
 II. Sess, 1874/75, I zu No. 5 S. 256; Begründung d, Entwurfs eines GVG.,
ebenda I zu No. 4 S. 214; zum Entwurf einer KO., ebenda IV zu No. 200
S. 32, 463; zum Entwurf einer CPO., ebenda II zu No. 6 S. 403. Vergl:
auch Delbrück in der Sitzung des Reichstags vom 16. April 1874 (Stenogr-Berichte
 2, Leg.-Per. I Sess. II S. 547).
4) Denn in den zuerst erwähnten Fällen (Frage, ob auch ausländische
Güter geschützt seien, u. s. w.) würde die einschränkende Auslegung als Konsequenz.
 einen völkerrechtswidrigen verneinenden Rechtssatz ergeben; gegen
dessen Annahme spricht aber die Vermuthung.
            
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