Full text: Völkerrecht und Landesrecht

Gegensatz zu den „Verträgen‘“ der andern Art gegeben? Sind 
denn nicht auch die Rechtssätze bestimmt, subjektive Rechte und 
Pflichten zu begründen? Bergbohm ist auf dem richtigen Wege, 
wenn er bei der Unterscheidung auf das Wollen der Staaten 
abstellt. Aber nicht darnach ist zu fragen, ob die Staaten 
einen Rechtsgrundsatz anerkennen oder deklariren wollen 
oder nicht, sondern darnach, ob objektiv betrachtet, je nach der 
Beschaffenheit ihrer Willenserklärungen aus diesen ein 
Rechtssatz hervorgehen kann oder muss. Bergbohm stellt zwar, 
wie wir sehen werden, mit vollem Rechte die Thatsache fest, 
dass ein Theil der „Staatsverträge‘‘ rechtsgeschäftlichen, ein an- 
derer rechtsnormativen Charakter besitzt, aber er lässt unerklärt, 
warum dieser Theil nur diesen, jener Theil nur jenen Charakter 
tragen kann, Das Räthsel wird sich, sehe ich recht, durch 
die Erkenntniss lösen, dass die „Verträge‘“‘, aus denen Rechtssätze 
hervorgehen können, keine echten Verträge sind. Bergbohm 
bat das richtig durchgefühlt; er spricht den „Verträgen“, bei 
denen die Staaten rechtbildende Faktoren sind, die „eigentliche 
Vertragsnatur“ ab.!) Gleichwohl hat er alle Verträge als „über- 
ainstimmende Willenserklärungen zweier oder mehrerer Staaten‘ 
definirt?) und seine Vertragsarten nur durch ihren Erfolg, nicht auch 
durch ihr Wesen von einander unterschieden. Sollen aber Ueber- 
ainkünfte, die herkömmlich als Verträge bezeichnet werden, ob- 
jektives Recht schaffen können, so müssen sie sich von den Ver- 
irägen, die wir bisher besprochen haben, wesentlich unter- 
scheiden; denn diese vermögen ihrer Natur nach kein Recht 
zu erzeugen, wie soeben ausführlich nachgewiesen worden ist. 
So formulire ich die Frage so: giebt es neben dem echten Ver- 
irage eine Art des Zusammentreffens mehrerer Willen, die das zu 
leisten im Stande ist, wozu sich jener als ungeeignet erwies: eine 
Verschmelzung inhaltlich gleicher Willen zu einem Willen? 
Aus triftigen Gründen suchen wir die Antwort auch hier auf 
dem sieheren Boden des Landesrechts. 
EV 
In der mehrfach erwähnten Schrift über die Gründung des 
Norddeutsehen Bundes stellt Binding als den zweiten Typus der 
1) S, 88. 
2) S. oben 8. 46, Note 1. 
 rieneal Völkerrecht und Landesrecht.
	        
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