Gegensatz zu den „Verträgen‘“ der andern Art gegeben? Sind
denn nicht auch die Rechtssätze bestimmt, subjektive Rechte und
Pflichten zu begründen? Bergbohm ist auf dem richtigen Wege,
wenn er bei der Unterscheidung auf das Wollen der Staaten
abstellt. Aber nicht darnach ist zu fragen, ob die Staaten
einen Rechtsgrundsatz anerkennen oder deklariren wollen
oder nicht, sondern darnach, ob objektiv betrachtet, je nach der
Beschaffenheit ihrer Willenserklärungen aus diesen ein
Rechtssatz hervorgehen kann oder muss. Bergbohm stellt zwar,
wie wir sehen werden, mit vollem Rechte die Thatsache fest,
dass ein Theil der „Staatsverträge‘‘ rechtsgeschäftlichen, ein an-
derer rechtsnormativen Charakter besitzt, aber er lässt unerklärt,
warum dieser Theil nur diesen, jener Theil nur jenen Charakter
tragen kann, Das Räthsel wird sich, sehe ich recht, durch
die Erkenntniss lösen, dass die „Verträge‘“‘, aus denen Rechtssätze
hervorgehen können, keine echten Verträge sind. Bergbohm
bat das richtig durchgefühlt; er spricht den „Verträgen“, bei
denen die Staaten rechtbildende Faktoren sind, die „eigentliche
Vertragsnatur“ ab.!) Gleichwohl hat er alle Verträge als „über-
ainstimmende Willenserklärungen zweier oder mehrerer Staaten‘
definirt?) und seine Vertragsarten nur durch ihren Erfolg, nicht auch
durch ihr Wesen von einander unterschieden. Sollen aber Ueber-
ainkünfte, die herkömmlich als Verträge bezeichnet werden, ob-
jektives Recht schaffen können, so müssen sie sich von den Ver-
irägen, die wir bisher besprochen haben, wesentlich unter-
scheiden; denn diese vermögen ihrer Natur nach kein Recht
zu erzeugen, wie soeben ausführlich nachgewiesen worden ist.
So formulire ich die Frage so: giebt es neben dem echten Ver-
irage eine Art des Zusammentreffens mehrerer Willen, die das zu
leisten im Stande ist, wozu sich jener als ungeeignet erwies: eine
Verschmelzung inhaltlich gleicher Willen zu einem Willen?
Aus triftigen Gründen suchen wir die Antwort auch hier auf
dem sieheren Boden des Landesrechts.
EV
In der mehrfach erwähnten Schrift über die Gründung des
Norddeutsehen Bundes stellt Binding als den zweiten Typus der
1) S, 88.
2) S. oben 8. 46, Note 1.
rieneal Völkerrecht und Landesrecht.