Politische u. soziale Wandlungen; Schicksale des ostfränkischen Keiches. 97
Vollstreckungsgewalt gewiß zu sein; noch häufiger kam es vor,
daß landlose Freie Hufengut oder Rottland vom Grundherrn
leihweise unter Zinspflicht erhielten gegen den Entgelt grund—
herrlichen Schutzes. So wuchsen die Laiengrundherrschaften
und noch mehr die der Kirche: denn unter dem Krummstab er—
wartete den Freien gütigerer Schutz und gelindere Herrschaft.
Um den eben im Entstehen begriffenen, unfrei-hörigen Kern
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noch freie Schicht grundherrlicher Hintersassen an.
Sofort erhob sich die Frage, in welches Verhältnis sie
zum Kerne treten werde. War es denkbar, daß aus der Ver—
einigung schließlich eine im ganzen gleichartige soziale Masse
hervorgehen werde: so etwa, wie auf den Friedhöfen der Ger—
manen der Völkerwanderung Freie und Unfreie wahllos durch—
einander bestattet sind, die Freien höchstens ausgezeichnet durch
die Beigabe eines Kammes oder Schermessers zur Pflege des
wallenden Haares?
Die Grundherrschaft ist zur Grabstätte der ursprünglichen
Freiheit jener Hintersassen geworden.
Es war selbstverständlich, daß die Hintersassen in die in
Bildung begriffene grundherrliche Wirtschaftsorganisation ein—
traten: sie wurden einer Meierei untergeordnet, sie zinsten dort⸗
hin und leisteten vielfach auch Pflugdienst auf dem Fronland
gleich der unfrei-hörigen Bevölkerung. Das war von schlimmer
Bedeutung für die entscheidende rechtliche Einordnung der
Freien. Hatte der Freie den Schutz des Grundherrn gesucht,
um sich zu lösen vom staatlichen Heeresdienst und von der Ge⸗
richtspflicht: wie konnte er erwarten, seine germanische, eben
auf diese Rechte und Pflichten gestellte Freiheit zu wahren?
In der Immunität! besaßen viele Grundherren schon früh ein
Mittel, die freien Hintersassen ihrer Gerichtsbarkeit zu unter—
stellen; im Seniorat, über dessen Geschichte bald zu sprechen
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fernzuhalten. Brachte es aber der Grundherr wirklich zur
Vol. Bd. Be, 310 f.
2 Unten S. 101 ff.
Lamprecht, Deutsche Geschichte II.