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Fünftes Buch. Drittes Kapitel.
Gerichtsgewalt und zum militärischen Befehl auch über die
Menge seiner Unfreien und Hörigen: was sollte ihn dann noch
abhalten, die Herrschaft über sie und die freien Hintersassen
völlig zu verschmelzen?
Bald ist es hierzu gekommen.
Je höher Organisation und Arbeitsteilung unter den
grundherrlichen Unfreien und Hörigen stieg, je mehr sie
durch deren Einwirkung zu einer Klasse zusammenwuchsen,
um so menschlicher wurden sie behandelt. Das alte Disci—
plinarrecht der Herren vornehmlich über die Unfreien setzte
sich um in eine unvollkommene Gerichtsbarkeit über Hörige
und Unfreie zugleich: es erwuchs eine grundherrliche Gerichts—
verfassung. Nach Art der freien germanischen Gerichtsverfassung
begann die hörig- unfreie Bevölkerung jedes Meierhofes einen
Umstand, eine Gerichtsgemeinde unter dem Meier als vorsitzendem
Richter zu bilden, und als solche sprach und schuf sie sich selbst
ein neues Recht, ihr Recht, das materielle Recht ihres Hofes.
Ein Vorgang von den wichtigsten Folgen. Nun standen
die Hofgenossen dem Grundherrn nicht mehr rechtlos gegenüber:
sie waren es, die die Grenzsteine der beiderseitigen Rechts—
sphären kraft ihres Gerichtsstandes zu setzen wagten. Da war
keine Unfreiheit mehr oder Hörigkeit im alten Sinne: zu
Grundholden in der Bedeutung dieses Wortes während der
späteren deutschen Kaiserzeit begannen beide Klassen zu ver—
schmelzen.
Die freien Hintersassen wurden voll und ohne Rest
in diese Entwickelung hineingezogen. Auch sie traten in die
Gerichtsverfassung des Meierhofes ein, sie vor allem wiesen
das neue Recht des Standes: sie waren die Lehrer und Weg—
weiser zur Entwickelung des Grundholdenrechtes im Sinne einer
thunlichst vollkommenen Analogiebildung zum alten Recht der
Gemeinfreien.
So standen die Dinge im Ausgang der Karlingenzeit:
schon war eine einzige Klasse der Grundholden im Werden,
nur halb archaisch unterschied man in ihr noch nach Herkunft
Freie, Hörige und Unfreie. Die neue Klasse war wohl das
wichtigste Ergebnis der sozialen Verschiebungen, die durch